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130 % Regelung und Inanspruchname Vollkasko bei 60 % zu 40 % Quote

Themenstarteram 24. August 2009 um 18:18

Hallo,

ich hatte einen Unfall und der Wagen hat einen Restwert von 7.700,- €. Die Reparatur hat nun etwa 9.950,- € gekostet und ist im Rahmen der 130 % Regelung durchgeführt worden. Ich hatte vor der Reparatur einen Termin bei meiner Versicherung und die haben mitgeteilt das bei Inanspruchnahme der Vollkasko nur 7.700,- € bezahlt werden und wenn es eine Quote gibt mit entsprechender Aufteilung ist das ja im Rahmen und dann zahlen wir !!

!!! Nun gab es eine Quote 40 % Gegner und 60 % ich (eine Face !!). Nun will ich die Vollkasko für den Restbetrag (ca. 5.970,- €) in

!!! Anspruch nehmen und meine Versicherung teilt meinem Anwalt nun mit das diese von Totalschaden ausgeht.

!!! Leider konnte ich niemanden erreichen und kann mir jemand sagen was das bedeuten soll ?

Eigentlich ist es ja klar das meine Vollkasko doch die 5.970,- € übernimmt, zumal mir dies auch persönlich vor Ort zugesichert wurde als wir bei der Überlegung neues Auto oder Reparatur alle Varianten durchgegangen sind und somit gesagt haben wir haben kein Risiko bei der Reparatur.

Aber nun dies ?? Kann mir jemand sagen was dies bedeutet ? Bleibe ich auf den Kosten sitzen und werde hier von der eigenen Versicherung ver... ?

Beste Antwort im Thema
am 24. August 2009 um 20:18

Wie MIndscape schon richtig mitgeteilt hat, kommt hier das Quotenvorrecht zum tragen. Das du auf einen Teil der Kosten sitzen bleiben wirst, ergibt sich aus dem Umstand, das hier (mal ausnahmsweise) der KH-Versicherer von einer höheren Ersatzleistung auszugehen hat (130%-Regelung) als der Kaskoversicherer (Wiederbeschaffungswert abzgl. SB).

 

Wenn dein Anwalt deinen Kaskoanspruch nicht ausrechnen kann (! - wozu hast du ihn aber beauftragt?) teil hier doch folgende Zahlen mit:

 

Wiederbeschaffungswert, Selbstbeteiligung, Reparaturkosten, Sachverständigengebühren, Nutzungsausfall, sonstige Erstattungen

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am 25. August 2009 um 14:25

Das Problem mit dem Quotenvorrecht ist, dass es die wenigsten Sachbearbeiter aber auch selbst Rechtsanwälte nicht beherrschen. Ruf den Sachbearbeiter deiner Kaskoversicherer an und weise ihn auf das Quotenvorrecht hin. Im Zweifel gibt es auch noch Vorgesetzte, die mit dem Quotenvorrecht schon umgehen sollten. 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Das Problem mit dem Quotenvorrecht ist, dass es die wenigsten Sachbearbeiter aber auch selbst Rechtsanwälte nicht beherrschen.

Ich würde mal sagen, du hast dich auch etwas verrechnet:)

Sofern die Kasko als letztes in Anspruch genommen wird, sind die nicht quotenbevorrechtigen Positionen zu vernachlässigen, da diese bereits durch die Zahlung des KH Versicherers entsprechend der Quote reguliert wurden. Auch die SB findet nur Berücksichtigung bei der Ermittlung der maximalen VK-Leistung.

Es bleiben als bevorrechtigte Positionen die Reparaturkosten und die Sachverständigenkosten.

Also:

Reparaturkosten 9.939,46 EUR

Sachverständigenkosten 836,81 EUR

Summe 10.776,27 EUR

hierauf hat der TE durch den KH VR 40% erhalten - 4310,51 EUR

Bleib ein Restbetrag von 6.465,76 EUR.

Dem gegenüber ist die maximale Kaskoersatzleistung zu stellen.

Wiederbeschaffungswert 7.700,00 EUR

abzgl. SB 500,00 EUR

7.200,00 EUR

Somit sollte es aus der Kasko 6.465.76 EUR geben.

am 26. August 2009 um 16:14

@Mindscape

Du hast ausgerechnet, was dem TE zum (nahezu) vollständigen Schadenauslgeich noch fehlen würde. Woher du die Grundlage dafür nimmst, kann ich (noch) nicht nachvollziehen.

 

Meine - vielleicht auch umständliche - Berechnungsmethode zeigt den Mindestschadenersatz, auf den der TE sicherlich von seinem Kaskoversicherer noch Anspruch hat.

 

Hier stellt sich die Frage, ob die erhöhte Leistung aufgrund der 130% Regelung des KH-Versicherers aufgrund der durchgeführten Reparatur auch tatsächlich zu 100% nur dem TE zusteht. Dafür habe habe ich keine Grundlage gefunden, so dass ich dies in einem Forum wie hier auch nicht aufzeige, um nicht möglicherweise unberechtigte Hoffnungen zu wecken.

 

Würde man diese Leistungsverbesserung des KH-Versicherers alternativ zur Wertminderung sehen, dürfte in der Tat der Kaskoversicherer noch die von dir benannten 6.465,76 zu zahlen haben. Wohlgemerkt, eine Grundlage dafür habe ich nicht nachlesen können.

 

Hier ist der TE anwaltlich vertreten und sicherlich in besten Händen :D und wird uns sicherlich vom Ausgang und der Entscheidung seines Kaskoversicherers berichten.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Hier ist der TE anwaltlich vertreten und sicherlich in besten Händen :D und wird uns sicherlich vom Ausgang und der Entscheidung seines Kaskoversicherers berichten.

Nach meiner Erfahrung ist man, zumindest wenn es um das Quotenvorrecht geht, nur bei den wenigsten Anwälten in guten Händen.:D

Die AKBs finden beim Quotenvorrecht nur hinsichtlich der Ermittlung der Höchstleistung Anwendung.

Die quotenbevorrechtigen Positionen und deren Höhe ergibt sich aus dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten.

Themenstarteram 26. August 2009 um 19:17

Also der Anwalt ist Fachmann im Verkehrsrecht, jedoch ist das wohl eine problematische Sache.

Ich schreibe nun nochmal alles wichtige auf, da ich morgen nochmal mit der HUK sprechen möchte.

Der Schaden wurde ganz bei der Haftpflicht eingefordert und parallel der Kasko der Schaden gemeldet um bei Teilschuld den Rest ersetzt zu bekommen. Da keine Rechtsschutz vorhanden liegt die Quote nun bei 40 Gegner und 60 % ich. Halt der verarschte, aber nun ja ! Bei der HUK wurde in der Schadensabteilung mündlich gesagt das wenn der Schaden 50 % zu 50 % ausgeht der Rest des offenen Reparaturbetrages bis maximal 7.700,- € mit Abzug der SB gezahlt wird. Hier nun die Wahrheit bis jetzt:

WBW 7.700

SB 500

REP 9.939,46

SACHV 836,81

NUTZ 473,00

SONST 25,00

Die Haftpflicht hat 40 % = 4.509,71 € an den Anwalt zur Weiterleitung an die Werkstatt gezahlt.

Nun geht die HUK von Totalschaden aus und rechnet wie folgt ab:

WBW 7.700,- € - SB 500,- € - = 7.200,- € davon zieht die HUK in etwa 4.509,71 € ab und der Rest wird ausgezahlt. Was die HUK nicht übernehmen möchte sind die Kosten SACHV, NUTZ und SONST. Somit werden dann um die 2.700,- € ausgezahlt.

Hier fühle ich mich dann doch etwas verarscht !! Schaden 9.939,46 € + SACHV 836,81 € = 10.776,27 abzgl GEGNER 4.509,71 € - HUK 2.700,00 € = 3.566,56 € für das ich dann gerade stehen soll ????

Welche Berechnungsmethode ist denn nun richtig ? Ich habe zwei Modelle bei denen zum einen die ca. 4.250,- € und bei dem anderen ca. 6.400,- € angegeben sind ?? Jedoch die HUK will nur 2.700,- € zahlen !!

Selbst für einen Anwalt ist das wohl ein Problem und wenn ich mit der HUK sprechen möchte, will ich da schon mit Fakten antreten können.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Da nicht die Chance besteht, dass ich es auf den Tisch bekomme :D würde ich einfach auf eine Prüfung der Abrechnung durch die Abteilungsleitung oder durch die Direktion bitten.

Ansonsten hilft auch der Ombudsmann weiter.

Zitat:

Original geschrieben von MB0472

Selbst für einen Anwalt ist das wohl ein Problem und wenn ich mit der HUK sprechen möchte, will ich da schon mit Fakten antreten können.

 

Da wirst du aber wenig Gehöhr finden...........:(

 

Man wird dir sagen: Sorry Sie sind Anwaltlich vertreten, Auskünfte geben wir nur an Ihren Anwalt.

 

Mit freundlichen Grüßen verbleiben wir von der HUK..........:D

 

So ist das, mein Lieber. ;)

 

Also, entweder du machst deinen Anwalt fit oder das wird nix mit weiterer Kohle.

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von Mindscape

Da nicht die Chance besteht, dass ich es auf den Tisch bekomme :D würde ich einfach auf eine Prüfung der Abrechnung durch die Abteilungsleitung oder durch die Direktion bitten.

 

Ansonsten hilft auch der Ombudsmann weiter.

Fahren alle Mitarbeiter der HUK jetzt so einen getarnten Dienstwagen, wie du? :confused: :D

 

Lieber Grüße

 

 

Delle ;)

Themenstarteram 26. August 2009 um 19:49

Also bei der HUK bin ich offiziell nicht per Anwalt vertreten. Das war nur bei der Haftpflicht. Mit der HUK mache ich bisher alles selbst !!

ach so......ok ja, dann geht das natürlich.

 

Gruß

 

Delle

am 26. August 2009 um 19:55

@TE

Da zumindest die Abrechnung deines Kaskoversicherers falsch und dein Anwalt möglicherweise überfordert ist, du aber auch nicht rechtsschutzversichert bist, ist der Tipp von Mindscape der für dich beste und kostengünstigste Weg, zu deinem Schadenersatz zu kommen.

Themenstarteram 26. August 2009 um 19:55

Aber mit welcher Abrechnungsmethode sollte ich jetzt die Vollkasko konfrontieren ? Ich muss da ja mit Fakten kommen, ohne mich persönlich zu bereichern !!

am 26. August 2009 um 20:13

Zitat:

Original geschrieben von MB0472

Aber mit welcher Abrechnungsmethode sollte ich jetzt die Vollkasko konfrontieren ? Ich muss da ja mit Fakten kommen, ohne mich persönlich zu bereichern !!

Vorweg, persönlich bereichern kannst du dich weder bei der von mir aufgeführten noch bei der (für dich besseren und möglicherweise sogar richtigen) Variante von Mindscape. Teil deinem Kaskoversicherer lediglich mit, dass sie doch bitte das Quotenvorrecht bei der Kaskoabrechnung berücksichtigen sollen, da du dich ansonsten gezwungen siehst, eine Überprüfung des Sachverhaltes beim Ombudsmann zu veranlassen.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Fahren alle Mitarbeiter der HUK jetzt so einen getarnten Dienstwagen, wie du? :confused: :D

Lieber Grüße

Delle ;)

Ich bin und bleibe lieber bei der Konkurenz :D

 

Themenstarteram 26. August 2009 um 20:17

@mindscape:

Arbeitest Du bei einer Versicherung und soll ich die HUK mit "Deiner" Berechnung konfrontieren ???

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