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130 % Regelung und Inanspruchname Vollkasko bei 60 % zu 40 % Quote

Themenstarteram 24. August 2009 um 18:18

Hallo,

ich hatte einen Unfall und der Wagen hat einen Restwert von 7.700,- €. Die Reparatur hat nun etwa 9.950,- € gekostet und ist im Rahmen der 130 % Regelung durchgeführt worden. Ich hatte vor der Reparatur einen Termin bei meiner Versicherung und die haben mitgeteilt das bei Inanspruchnahme der Vollkasko nur 7.700,- € bezahlt werden und wenn es eine Quote gibt mit entsprechender Aufteilung ist das ja im Rahmen und dann zahlen wir !!

!!! Nun gab es eine Quote 40 % Gegner und 60 % ich (eine Face !!). Nun will ich die Vollkasko für den Restbetrag (ca. 5.970,- €) in

!!! Anspruch nehmen und meine Versicherung teilt meinem Anwalt nun mit das diese von Totalschaden ausgeht.

!!! Leider konnte ich niemanden erreichen und kann mir jemand sagen was das bedeuten soll ?

Eigentlich ist es ja klar das meine Vollkasko doch die 5.970,- € übernimmt, zumal mir dies auch persönlich vor Ort zugesichert wurde als wir bei der Überlegung neues Auto oder Reparatur alle Varianten durchgegangen sind und somit gesagt haben wir haben kein Risiko bei der Reparatur.

Aber nun dies ?? Kann mir jemand sagen was dies bedeutet ? Bleibe ich auf den Kosten sitzen und werde hier von der eigenen Versicherung ver... ?

Beste Antwort im Thema
am 24. August 2009 um 20:18

Wie MIndscape schon richtig mitgeteilt hat, kommt hier das Quotenvorrecht zum tragen. Das du auf einen Teil der Kosten sitzen bleiben wirst, ergibt sich aus dem Umstand, das hier (mal ausnahmsweise) der KH-Versicherer von einer höheren Ersatzleistung auszugehen hat (130%-Regelung) als der Kaskoversicherer (Wiederbeschaffungswert abzgl. SB).

 

Wenn dein Anwalt deinen Kaskoanspruch nicht ausrechnen kann (! - wozu hast du ihn aber beauftragt?) teil hier doch folgende Zahlen mit:

 

Wiederbeschaffungswert, Selbstbeteiligung, Reparaturkosten, Sachverständigengebühren, Nutzungsausfall, sonstige Erstattungen

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Also so wie ich das sehe bekommst Du von deiner VK den festgestellten Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes abzgl. des bereits vom KH Versicherer geleisteten Betrages. Was dir so ein Versicherungsheini vor Ort zusichert interessiert am Ende keinen wenn Du das nicht schriftlich hast.

In den VK Bedingungen ist die Entschädigungsleistung klar beschrieben und sollte dein Versicherer nur einen Euro mehr als das bezahlen würde irgendwann seine Kalkulation nicht mehr aufgehen...

Themenstarteram 24. August 2009 um 18:41

Hallo,

danke für Deine Info. Der Wagen ist aber repariert worden mir ordentlicher Rechnung. Wenn uns das so gesagt worden wäre hätten wir das Auto ja nie reparieren lassen. Da wären wir ja blöd gewesen, jedoch mit der Info hatten wir eigentlich kein Risiko.

Eigentlich ist doch klar das der Restbetrag der Rechnung den ich vorgelegt habe von der Vollkasko übernommen wird.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder

Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.

A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

– Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

HIER IST AUCH KEIN HINWEIS AUF ABZUG DES RESTWERTS DA KLAUSEL A.2.6.2 ZUM TRAGEN KOMMT !

Laut Vollkasko Bedingung liegt aber ein wirtschaftlicher Totalschaden vor wenn die Reparaturosten den WBW um 30 % übersteigen auch wenn Du in diesem Fall dein Auto hast reparieren lassen - das aktiviert hier allenfalls die MWSt bei der Auszahlung, also hast Du Anspruch auf die Bruttobeträge als Privatperson. In der Vollkasko gibt es keine Intergritätsregelung sprich "130 %" Regelung.

Meiner Ansicht nach ist hier der Knackpunkt welcher Bevollmächtigte deiner Vollkaskoversicherung dir die Entschädigungsleistung zugesagt hat. Wenn es der Vertreter vor Ort ist, dann hat der gar keine Bevollmächtigung und wenn Du das nicht schriftlich hast, dann hat die Aussage keinen Rechtswert, es sei denn Du hast einen (unabhängigen) Zeugen für diese Aussage.

Lasse mich da gerne eines Besseren belehren...

Themenstarteram 24. August 2009 um 18:55

Die Prüfung erfolgte in der Schadenaußenstelle. Dort wurde auch das Gutachten geprüft und mir bestätigt das alles ok ist.

Aber bei A.2.6.1 steht ja auch Reparatur bei Totalschaden siehe .....

Somit sind die 130 % ja ein Totalschaden und der Wert den ich bei meiner Versicherung mit 5.970,- € in Anspruch nehmen will liegt doch dann unterhalb der 7.700,- WBW.

Somit müssen die doch dann zahlen oder verstehe ich das falsch ?

Also wenn Du die Reparatur fachgerecht nachweist müssen sie lt. Bedingungen den WBW abzgl. dem Betrag zahlen welchen Du bereits von der gegnerischen KH Versicherung bekommen hast ansonsten würdest Du dich doch am Schaden bereichern.

Themenstarteram 24. August 2009 um 19:25

Also die Reparaturrechnung beträgt 9.939,46 €. Davon hatte ich bereits bei Reparatur 5.000,- € privat vorgelegt. Nun hat die generische Versicherung 4.509,71 € (inkl. Reparatur, Nutzungsausfall, etc.) sind 40 % gezahlt und die sind an die Werkstatt gegangen. Jetzt ist der Gutachter noch offen.

Somit stehen mir noch 60 % sind 5.963,67 € zu. Davon ist auch der Gutachter 836,81 € zu zahlen. Die 60 % sind somit noch innerhalb des WBW. Damit bereichere ich mich doch nicht ?

Die erste Frage ist, welche die Bedingungen dem Vertrag zugrunde liegen.

Der gepostete Abschnitt findet sich in Bedingungen ab 2008. Davor sah es noch etwas anders aus.

Das die Versicherung den WBW abzüglich des bereits gezahlten Betrages erstatten muss ist falsch.

Hier kommt das Quotenvorrecht (Differenztheorie) zum tragen.

http://www.unfallweb.de/downloads/aktuell/a_quot.pdf

Nutzungsausfall hat nichts mit einer Reparatur zu tun. Du bekommst lt. deinen Bedingungen die reinen Reparaturkosten abzgl. der 40 % des KH Versicherers bis maximal zum im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert.

Vlt. würde es helfen wenn Du mal schreibts, wie hoch die reinen Reparaturkosten und der im Gutachten ermittelte Wiederbeschaffungswert sind. Letzterer ist doch der den Du maximal von deiner VK bekommst unter Berücksichtigung anderer Leistungen fremder VR.

Themenstarteram 24. August 2009 um 19:40

Reparatur: 9.939,46 € => hiervon 60 % ?? = 5.963,68 €

WBW: 7.700,- €

Gutachter: 836,81 € => hiervon 60 % = 502,09 €

Wenns nach mindscape geht musst Du nur noch deine Werte in die Rechnung aus dem pdf übertragen:

quotenbevorrechtigt:

Diese Posten kriegst Du zu 100% von der gegnerischen KH bezahlt.

- Selbstbeteiligung

- Wertminderung

- Sachverständigenkosten

- Abschleppkosten

Diese Posten bekommst Du nur zu 40% von der KH ersetzt:

- Nutzungsausfall bzw. Mietwagen

- Schadenpauschale

Den Reparaturschade zahlt deine VK Versicherung. Ob das alles aber so uneingeschränkt für einen wirtschaftlichen Totalschaden gilt, weiss ich auch nicht...

am 24. August 2009 um 20:18

Wie MIndscape schon richtig mitgeteilt hat, kommt hier das Quotenvorrecht zum tragen. Das du auf einen Teil der Kosten sitzen bleiben wirst, ergibt sich aus dem Umstand, das hier (mal ausnahmsweise) der KH-Versicherer von einer höheren Ersatzleistung auszugehen hat (130%-Regelung) als der Kaskoversicherer (Wiederbeschaffungswert abzgl. SB).

 

Wenn dein Anwalt deinen Kaskoanspruch nicht ausrechnen kann (! - wozu hast du ihn aber beauftragt?) teil hier doch folgende Zahlen mit:

 

Wiederbeschaffungswert, Selbstbeteiligung, Reparaturkosten, Sachverständigengebühren, Nutzungsausfall, sonstige Erstattungen

Themenstarteram 24. August 2009 um 20:34

Das Schreiben habe ich erst heute Abend gesehen und da ist niemand mehr im Büro und bei der Versicherung erreichbar. Das macht mir halt Kopfzerbrechen für eine ruhige Nacht :-)

WBW 7.700

SB 500

REP 9.939,46

SACHV 836,81

NUTZ 473,00

SONST 25,00

Besten Dank !

am 25. August 2009 um 13:39

Nach diesen Zahlen müsstest du aus deiner Kaskoversicherung noch 4.226,30 Euro erhalten.

 

Dein Gesamtschaden betrug 11.274,27 Euro, so dass nach deiner Quote (40%) 4.509,71 Euro an Schadenersatz geleistet wurde. Dieser vollständige Betrag kann jedoch nicht auf die Kaskoleistung in voller Höhe angerechnet werden. Nach dem Quotenvorrecht sind deine Selbstbeteiligung und die Sachverständigengebühren zu 100% sowie der Nutzungsausfall und die Kostenpauschale zu 40% in Abzug zu bringen, so dass auf die Kaskoleistung 2.973,70 Euro anzurechnen sind.

 

Für den Kaskoversicherer ist ein Totalschaden eingetreten. Hier ist die Entschädigungsleistung auf den Wiederbeschaffungswert abzgl. Selbstbeteiligung begrenzt, mithin also auf 7.200 Euro. Die aus der Rechtsprechung resultierende Besserstellung des Geschädigten durch die sog. 130% Regelung gibt es in der Kaskoversicherung nicht. Zieht man nun die anrechenbare Entschädigung von 2.973,70 Euro ab, verbleibt aus der Kaskoversicherung der genannte  Betrag von 4.226,30 Euro.

 

 

 

 

Themenstarteram 25. August 2009 um 14:11

In meinem Fall ist es so, dass die Kasko hingeht und 7.700,- € abzgl. des gezahlten Betrages der gegnerischen Versicherung (4.509,71 €) rechnet und dann noch die Selbstbeteiligung abzieht und eine Verrechnung der anderen Beträge vornimmt. Somit will diese dann nur etwa 2.700,- € zahlen !!

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