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Fahrlässig, Handbremse, 100% zurückzahlen?

Themenstarteram 14. September 2010 um 18:30

Hallo liebe Gemeinde,

ich bin neu hier und habe natürlich auch gleich ein Problem.

Des öfteren fahre ich den TT meiner Mutter (auf den ich auch mit angemeldet bin, vollkasko), seid nun her mehren Jahren unfallfrei.

Nun ist mir zum ersten mal ein wirkliches Missgeschick passiert.

An einer schon deutlichen Steigung habe ich anscheinend beim Parken die Handbremse nicht festgenug angezogen. Sie war jedoch so fest, das ich während des Abstell und Abschließ - vorgangs keinerlei quitsch Geräusche oder rutsch Bewegungen feststellen konnte. Da ich an einer Steigung stand, lenkte ich natürlich (zum Glück) die Reifen ein. Ob ich ein Gang eingelgt habe kann ich nicht mehr zu 100% sagen, bin mir dessen aber sicher.

Der tt rollte eine Mauer;(

Die Versicherung zahlt nun meiner Mutter als Halterin den entstanden Schaden, will aber gleichzeitig die Summe von mir (den Sohn) einfordern.

Jetzt muss ich als mitangemeldeter Fahrer, bei einer Vollkaskoversicherung aus eigener Tasche zahlen? Ja wofür habe ich denn dann die Versicherung?

Meine Frage nun an euch: Kann es sein, dass man trotz vollkasko seinen Schaden zu 100% selbst zahlen muss (bei Vorsatz, Alkohol oder Drogen ist mir das klar) Und wie gehe ich nun vor? Auf das Schreiben warten und dann zum Anwalt (Rechtschutzversicherung)?

Für Antwort wäre ich sehr dankbar!

Beste Antwort im Thema

Immer langsam und vor allem immer Schritt für Schritt.

 

Weise die Rückforderung, da nicht od. falsch vom VK-Versicherer begründet, zurück.

 

Die Beweislast der groben Fahrlässigkeit hat der VK-Versicherer!

Rückantwort oder Klage abwarten. K l a g e n muss der VK-Versicherer, und damit unwiderlegbar darlegen, dass grobe Fahrlässigkeit seitens des TT-Fahrers beim Abstellen des TT vorlag.

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Wenn die Versicherung in diesem Fall ein Forderung stellt, wird sie sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen.

Eine pauschale Aussage wie die Erfolgsaussichten stehen ist jedoch nicht möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

...der Versicherer hat doch sicher konkret seinen Anspruch im Rückforderungsschreiben begründet! Wenn nicht, was eher unwahrscheinlich ist, diese Forderung, da unbegründet, schriftlich zurückweisen.

 

Und, ob grobe Fahrlässigkeit im geschilderten Fall vorlag, hat in diesem Fall der VK-Versicherer zu beweisen. Schliesslich kann es eine Reihe von Gründen geben, für die der Fahrer des Autos nicht in die Verantwortung zu nehmen ist.

 

Daher unbedingt den Anspruch anwaltlich prüfen lassen.

 

 

PS ...man muss u. a. auch beachten, dass Brems- und Betriebsschäden in der VK nicht versichert sind!

Themenstarteram 16. September 2010 um 11:28

hallo, danke für eure Antworten.

Ich habe mal ein wenig gesucht und das gefunden:

§ 15 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung:

(2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf

den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer

und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen

den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen

der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.

Also müssen die mir grobe Fahrlässigkeit nachweisen.!?

Grobefahrlassigkeit ist aber:

Fahrlässig handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt" (§ 276 BGB).

Grob fahrlässig schließlich handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte (ständige Rechtsprechung seit RG, Bd. 141, . 131). Grob fahrlässig sind "schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen" (BAG, VersR 68, S. 738). Grob fahrlässig ist derjenige, der "unbekümmert und leichtfertig handelt" (BGH VersR 66, S. 745) bzw. "die Sorgfalt außer Acht läßt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt" (BGH VersR 89, S. 830). Grob fahrlässig handelt schließlich derjenige, der "einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen" (BGH VersR 94, S. 314).

Populär ausgedrückt: Grob fahrlässig ist ein Handeln immer dann, wenn sich jeder vernünftige Mensch an den Kopf langt und sagt: "Wie kann man nur...!"

 

Da ich ja extra noch eingelenkt habe beim parken (sonst wäre der wagen den ganzen berg runter und hätte dabei zig autos getroffen), ist es doch allerhöchstens fahrlässig (handbremse nicht festgenug angezogen). und fahrlässig ist aussen vor, laut dem §15 abs.2

dann meine ich das ich noch einen gang eingelegt hätte (bei turbo fahrzeugen aber nur bedingt nützlich, da sehr geringe verdichtung).

Immer langsam und vor allem immer Schritt für Schritt.

 

Weise die Rückforderung, da nicht od. falsch vom VK-Versicherer begründet, zurück.

 

Die Beweislast der groben Fahrlässigkeit hat der VK-Versicherer!

Rückantwort oder Klage abwarten. K l a g e n muss der VK-Versicherer, und damit unwiderlegbar darlegen, dass grobe Fahrlässigkeit seitens des TT-Fahrers beim Abstellen des TT vorlag.

....ich würde dem Ganzen auch eher gelassen entgegen sehen (sofern die Rückforderung wirklich aufgrund grober Fahrlässigkeit erfolgt)...

Unabhängig davon, ob in der VK Schäden durch grobe Fahrlässigkeit mitversichert sind und unabhängig davon, dass ich hier beim besten Willen keine grobe Fahrlässigkeit erkennen kann (hallo, Du hast die Handbremse ja angezogen...), ist die "Alles-oder-Nichts-Regelung" im Versicherungsvertragsgesetz gekippt und es wird sich vor Gericht entscheiden, wieviel Du selber tragen musst...

Nur interessehalber: welcher Versicherer ist es denn?

Themenstarteram 16. September 2010 um 19:06

Hallo,

die Rückforderung kam noch nicht, meine mutter wurde nur ca.45min. von einem sachbearbeiter ausgefragt, dieser schreibt nun einen bericht. danach werde ich laut Sachbearbeiter aufgefordert.

Die versicherung ist die DA direct. aber der Sachbearbeiter war von einer Zurich (nicht die Große Zürich)

Der wagen ist seid 102tkm und 4 jahren ohne schadensfall. und nun sowas....

Ich danke euch echt für die Antworten, denn das entspannt mich schon etwas. immerhin geht es um 3600€.

Die DA direct braucht auch wirklich sehr lange, die haben einen INTERNEN postweg von über 5 WERKTAGEN und können keine PDF´s von den gutachtern öffnen. (der schaden entstand anfang August, noch immer keine endgültige abwicklung)

nach weiteren erkundungen konnte ich noch das herausfinden: versicherungen versuchen meißtens sich das geld von irgendwen wiederzuholen. den versuch starten die meistens, in der hoffnung jemand zahlt.

das glaube ich mittlerweile auch. denn der sachbearbeiter wollte sich sorga nach meinem job, familien stand und und und erkundigen. Dreist soetwas!

Das ist nicht dreist sondern normal.

Bei diesem Sachverhalt ist zu Klären ob du Repräsentant bist und wie es mit dem Familienprivileg aussieht. Dafür sind halt ein paar Angaben erforderlich.

Zitat:

Original geschrieben von GERmaximus

 

Die versicherung ist die DA direct. aber der Sachbearbeiter war von einer Zurich (nicht die Große Zürich)

Der wagen ist seid 102tkm und 4 jahren ohne schadensfall. und nun sowas....

==> da trennt sich halt mal wieder die Spreu vom Weizen, wer ne billige Direktversicherung im Internet abschließt, braucht sich über mangelnde Kompetenz und fehlenden Service im Schadenfall nicht zu wundern, Qualität hat eben auch hier wie meist überall seinen Preis!

Zitat:

nach weiteren erkundungen konnte ich noch das herausfinden: ersicherungen versuchen meißtens sich das geld von irgendwen wiederzuholen. den versuch starten die meistens, in der hoffnung jemand zahlt.

==> meine Erfahrung ist die, wenn der Kunde im Recht ist und seine Prämie bezahlt hat, gibt es keine Probleme! Vielmehr wird hier vermutlich auf die reformierte Regelung im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) bzw. Schadenrechtsreform abgestellt, nach der auch bei nachgewiesener leichter Fahrlässigkeit der Schaden "quotiert" werden kann, d.h. je nach Feststellung des Anteils an der Mitschuld können auch 20, 30 oder 40% Mitschuld geltend gemacht werden, und darauf wird es wohl hinauslaufen! Also deswegen immer ne gute Rechtsschutzversicherung im Boot haben und für solche Fälle gut gerüstet sein!

Zitat:

Original geschrieben von A4-Fan

==> da trennt sich halt mal wieder die Spreu vom Weizen, wer ne billige Direktversicherung im Internet abschließt, braucht sich über mangelnde Kompetenz und fehlenden Service im Schadenfall nicht zu wundern, Qualität hat eben auch hier wie meist überall seinen Preis!

Vielleicht sollte man bei den "billigen Direktversicherern" auch nur darauf achten, dass die AKB die Klausel "Der Versicherer ... verzichtet ... auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.." enthält. Meine schreibt das so rein (natürlich im Internet abgeschlossen - wo denn sonst?).

Gruß situ

Zitat:

Original geschrieben von situ

Zitat:

[Vielleicht sollte man bei den "billigen Direktversicherern" auch nur darauf achten, dass die AKB die Klausel "Der Versicherer ... verzichtet ... auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.." enthält. Meine schreibt das so rein (natürlich im Internet abgeschlossen - wo denn sonst?).

Gruß situ

Klar situ, nix dagegen wenn jemand im Internet solch beratungsintensive Dienstleistungen wie Versicherungen einkauft, nur dann bitte sollte man sich für die Materie interessieren, sich AUSFÜHRLICH damit befassen und die Bedingungen genau kennen und studieren. Dann sollten im Schadenfall auch keine bösen Überaschungen auftauchen! Oder eben zum fachkundigen Berater vor Ort gehen und (nicht unbedingt) etwas mehr Prämie berappen!

Zitat:

Original geschrieben von A4-Fan

[==> meine Erfahrung ist die, wenn der Kunde im Recht ist und seine Prämie bezahlt hat, gibt es keine Probleme! Vielmehr wird hier vermutlich auf die reformierte Regelung im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) bzw. Schadenrechtsreform abgestellt, nach der auch bei nachgewiesener leichter Fahrlässigkeit der Schaden "quotiert" werden kann, d.h. je nach Feststellung des Anteils an der Mitschuld können auch 20, 30 oder 40% Mitschuld geltend gemacht werden, und darauf wird es wohl hinauslaufen! Also deswegen immer ne gute Rechtsschutzversicherung im Boot haben und für solche Fälle gut gerüstet sein!

korrigiere: streiche "leichter Fahrlässigkeit", setze "grober Fahrlässigkeit", Quelle hierzu § 81 VVG neu ;)

Themenstarteram 17. September 2010 um 20:30

Zitat:

Original geschrieben von A4-Fan

Zitat:

Original geschrieben von A4-Fan

[==> meine Erfahrung ist die, wenn der Kunde im Recht ist und seine Prämie bezahlt hat, gibt es keine Probleme! Vielmehr wird hier vermutlich auf die reformierte Regelung im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) bzw. Schadenrechtsreform abgestellt, nach der auch bei nachgewiesener leichter Fahrlässigkeit der Schaden "quotiert" werden kann, d.h. je nach Feststellung des Anteils an der Mitschuld können auch 20, 30 oder 40% Mitschuld geltend gemacht werden, und darauf wird es wohl hinauslaufen! Also deswegen immer ne gute Rechtsschutzversicherung im Boot haben und für solche Fälle gut gerüstet sein!

korrigiere: streiche "leichter Fahrlässigkeit", setze "grober Fahrlässigkeit", Quelle hierzu § 81 VVG neu ;)

ZUM GLÜCK!

ja dann bin ich nun völlig relaxt...

Das ist dem TE aber nicht neu!

 

Zitat:

VVG § 81

Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.,

Nach dem vom TE Geschilderten, gehe ich davon aus, dass ihm keine beweisbare grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

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