125ccm Motorräder Steuer-/Zulassungsfrei ?

Hallo liebe Motortalkler 😁

Ich habe im Internet ne Menge gelesen und das ist alles sehr verwirrend...

Manche sagen : "Neee man muss keine Zulassung haben und auch keine Steuern zahlen" ,
die anderen sagen das genaue gegenteil. 😰

Ein weiterer Punkt ist, dass diese Forenbeiträge alle sehr alt sind,
und weil anfang 2013 ja so einiges geändert wurde, weis ich nicht mehr was ich glauben soll. 😕

Hoffe ihr konntet mit folgen 😁

MFG Jan

Beste Antwort im Thema

Mittlerweile weiss ich die §§ fast auswendig.
Mal probieren:
Also einmal KraftStG §3 (steuerfrei weil zulassungsfrei)
FZV §3 (Leichtkrafträder u.a. sind zulassungsfrei)
und wie X_Fish sowie kbW anmerkte, hat das mit einem amtlichen Kennzeichen nicht unbedingt zu tun - FZV §4.
Wer will, kann's im Gesetz nachlesen und braucht dann nicht mehr auf irgendwelche Halbwahrheiten hören.
Ist übrigens schon lange so, nicht erst seit 2013.

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Steuer = Nein, keine Steuer !

Zulassung = Ja und Nein, denn du bekommst für ne 125er nur die "Zulassungsbescheinigung Teil 1" d.h. auf deutsch, du musst den 125er auf der Zulassungsstelle zulassen, bekommst aber nur einen Fahrzeugschein, aber keinen Fahrzeugbrief.
..und du musst alle 2 Jahre mit dem 125er Fzg. zum TÜV.

(ähem: gilt für Deutschland !! Schweiz, Österreich kann's anders sein)

kbw 😉

Mittlerweile weiss ich die §§ fast auswendig.
Mal probieren:
Also einmal KraftStG §3 (steuerfrei weil zulassungsfrei)
FZV §3 (Leichtkrafträder u.a. sind zulassungsfrei)
und wie X_Fish sowie kbW anmerkte, hat das mit einem amtlichen Kennzeichen nicht unbedingt zu tun - FZV §4.
Wer will, kann's im Gesetz nachlesen und braucht dann nicht mehr auf irgendwelche Halbwahrheiten hören.
Ist übrigens schon lange so, nicht erst seit 2013.

Zitat:

@X_FISH schrieb am 20. Januar 2015 um 21:38:32 Uhr:


Leichtkrafträder sind zulassungsfrei und daher steuerfrei.

Zulassungsfrei != ohne gültiges Kennzeichen bzw. ohne Versicherung fahren.

Da trifft mal wieder der Volksmund gepaart mit Halbwissen auf das Internet und sorgt für Verwirrung. 😉

Also: Ein Leichtkraftrad muss ein gültiges KFZ-Kennzeichen haben. Volksmund »angemeldet sein«/»zugelassen sein«.

Steuerfrei sind Leichtkrafträder, es wird also keine KFZ-Steuer erhoben.

Versicherungspflicht besteht für Leichtkrafträder. Ohne gültige Versicherung im öffentlichen Straßenverkehr zu führen wäre ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
_____

Zusammengefasst sind Leichtkrafträder:

  • zulassungsfreie KFZ
  • betriebserlaubnispflichtig
  • kennzeichenpflichtig
  • versicherungspflichtig
  • steuerfrei
  • HU-pflichtig

Grüße, Martin

Hi Martin 🙂

Ich versteh das irgendwie nicht ganz mit der "Zulassung".

Irgendwie muss man ja doch irgendwas "zulassen".

Was ist nun der Unterschied zu einer normalen Zulassung ?

Danke schonmal 😁

MFG Jan

Wenn Dir §§ nicht zusagen, frag ein Orakel Deiner Wahl! 😉

Aber für Leute, die juristische Sachverhalte am liebsten doch im Gesetz nachlesen, hier noch einmal vorgelesen:

Zitat:

FZV § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
...
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
...
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
...
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

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Naja Thomas, mich hat das ja damals auch so verwirrt, dass man "Zulassungsfreie Fzge" trotzdem zulassen muss, wenn auch nur für "Zulassungsbescheinigung I".

Ist doch widersprüchlich, oder ? Kann man da nicht eine neue, exakt zutreffende Beschreibung kreiieren ? 🙄

kbw 😉

Zitat:

@kleiner_boeser_Wolf schrieb am 21. Januar 2015 um 22:02:08 Uhr:


Kann man da nicht eine neue, exakt zutreffende Beschreibung kreiieren ? 🙄

Lieber nicht. Denn dann kommt vermutlich soetwas heraus: »zulassungsfreies KFZ mit Versicherungspflicht und zugewiesenem, gesiegeltem KFZ-Kennzeichen« oder kurz: Ein zKFZmVuzgKFZK. 😉

Grüße, Martin

Wieso was neues erfinden? "Fahrzeugschein" steht doch immer noch auf der ZLB I.

Aber nur noch in Klammern. 😉

Grüße, Martin

Nö, man bräuchte doch nur "Zulasungsfreies Kfz" in "Steuerfreies Kfz" umbenennen und schon wäre alles unmissverständlich geklärt !!

Ein zulassungsfreies Kfz welche man auf der Zulassungsstelle zulassen muss, kann doch kein zulassungsfreies Kfz sein !! Das widerspricht sich doch !

kbw 😉

Es gibt aber auch zulassungspflichtige, steuerbefreite Fahrzeuge -> grünes Kennzeichen.

Dann müsste man wieder zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen und parallel steuerbefreiten und steuerpflichten KFZ unterscheiden.

Ich hatte als Zivildienstleistender unter anderem einen VW T3 mit grünem Kennzeichen als Dienstfahrzeug. Hat für die eine oder andere Kontrolle gesorgt...

Grüße, Martin

Das wäre doch was. Ohne Zulassungsplakette und nur mit HU-Plakette man ne runde durch die Stadt. Die Herren vom Abschnitt werden sicherlich eine Begründung dafür haben, dass sie dich anhalten mit einem "Zulassungsfreien" Fahrzeug... Da wäre ich auch gespannt...

Zulassung bedeutet zwar immer Kennzeichen plus Plaketten, aber Kennzeichen plus Plaketten bedeuten nicht immer auch Zulassung.

Aber ich möchte noch etwas mehr Durcheinander schaffen: Zulassungsfreie Fahrzeuge können auf Antrag auch zugelassen werden. Den Unterschied sieht man aber nicht am Kennzeichen, sondern an den Zulassungsbescheinigungen. Wird ein zulassungsfreies Fz. auf Antrag zugelassen, wird auf Basis der COC oder der BE eine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I gibt es bekanntlich unabhängig davon ob ein Fz. nur registriert oder zugelassen wird.

Eigentlich ganz simpel...

Gruß Michael

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