07er Kennzeichen zwischen Fahrten parken

Nach allgemeinen Google-Infos darf man einen 07er Oldtimer zwischen den zugelassenen Fahrten nicht im öffentlichen Verkehrsraum parken. Also z.B. an den Tagen/Wochen, an denen kein Oldtimertreffen usw. besucht wird. Woraus ergibt sich dieses Verbot? Einen entsprechenden Gesetzestext konnte ich nicht finden. Auch die Merkblätter der Zulassungsbehörden schweigen sich aus, z.B.
https://www.kreis-warendorf.de/.../Merkblatt_07er_Kennzeichen.pdf
https://www.landkreis-muenchen.de/.../

60 Antworten

Ich meine das ist jetzt von vorne bis hinten falsch, sorry.

Und was genau meinst du?

Man braucht nur in die FZV zu schauen.

§ 43 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Eine Person, die mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, benötigt hierfür sowie für die Anfahrt zu und die Abfahrt von einer solchen Veranstaltung keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung für das betreffende Oldtimer-Fahrzeug, wenn es ein rotes Oldtimerkennzeichen führt. Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung

Zitat:

@hk_do schrieb am 31. Januar 2024 um 18:14:40 Uhr:



Zitat:

@Rockville schrieb am 31. Januar 2024 um 17:24:19 Uhr:


Gibt es denn irgendwo eine Rechtsgrundlage, die eine Zulassung mit dem Parken in Verbindung bringt? Die gibt es ja nur indirekt, um eben das Parken vom Abstellen abzugrenzen und damit den Gemeingebrauch von einer Sondernutzung.

Ja.

Dann wäre es jetzt aber nett gewesen, wenn du die erwähnt hättest. 😉
Falls du die Straßengesetze der Bundesländer meinst: Die setzen ja gerade nicht explizit eine Zulassung des Fahrzeugs voraus.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 31. Januar 2024 um 19:26:11 Uhr:


Es gibt auch einfach kein Parkverbot für 07er Kennzeichen. Das ist eben StVO und hat nichts mit der Zulassungsfreiheit zu tun.
Es ist und bleibt ein Fahrzeug.

Ja, das Straßenverkehrsrecht kennt allgemein keine Parkverbote für nicht zugelassene Fahrzeuge. Nur Verbote des in-Betrieb-Setzens.

Bei den letzten Postings ging es allerdings in der Hinsicht auch nicht um das Straßenverkehrsrecht, sondern um das Straßenrecht.

Der Unterschied ist wichtig, wenn in Straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht dürfen die Länder keine eigenen Regeln aufstellen, wenn und soweit der Bund das bereits getan hat.

Zitat:

BVerwG v. 07.06.1978:
Das Benutzen der öffentlichen Straßen zum regelmäßigen längerfristigen Abstellen von Kraftfahrzeugen, die zum Verkehr zugelassen, betriebsbereit und zu diesem Zweck aufgestellt sind, ist Teil des in der Straßenverkehrs-Ordnung bundesrechtlich abschließend geregelten Verkehrsvorgangs des Parkens; es kann nicht durch ein Landesgesetz aus wegerechtlichen Gründen erlaubnispflichtig gemacht werden.

Das Fahrzeug mit dem 07er Kennzeichen erfüllt aber hier nicht die Bedingung "zum Verkehr zugelassen"...

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Zitat:

@hk_do schrieb am 31. Januar 2024 um 20:53:19 Uhr:


Das Fahrzeug mit dem 07er Kennzeichen erfüllt aber hier nicht die Bedingung "zum Verkehr zugelassen"...

Warum denn nicht? Aus der Formulierung der Entscheidung geht doch hervor, dass damit nicht die Zulassungspflicht aus § 3 FZV gemeint ist, sondern die "Zulässigkeit" im Verkehr betrieben zu werden nach § 16 StVZO. Und das sind wiederum alle Fahrzeuge, "die den Vorschriften dieser Verordnung [StVZO] und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist."

Das besondere Erlaubnisverfahren beschreibt §3 FZV (ich gehe natürlich davon aus, dass es sich um ein grundsätzlich zulassungspflichtiges Fahrzeug wie z.B. einen PKW oder LKW handelt).

Die Ausnahme von der Zulassungspflicht unter gleichzeitiger Aufstellung eines gesonderten Erlaubnisverfahrens (rotes 07er Kennzeichen, Fahrzeugscheinheft) definiert §43 FZV nur für die bekannten Anwendungsfälle. Außerhalb dieser Anlässe greift §3 FZV, und damit ist das Fahrzeug gemäß §16 StVZO einem besonderen Erlaubnisverfahren unterworfen und die Vorschriftsmäßigkeit reicht nicht mehr, um zum Verkehr zugelassen zu sein.

Ich kann die Argumentation nicht nachvollziehen. Auch der Vergleich mit anderen Fällen, in denen es anerkannt ist, dass kein Gemeingebrauch mehr vorliegt, zeigt die Unterschiede zum 07er Kennzeichen. Das wäre neben einem abgemeldeten Fahrzeug beispielsweise das Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraumes, wo es explizit geregelt ist, dass das Fahrzeug in diesem Zeitraum auch nicht auf öffentlicher Straße geparkt werden darf. Hier wäre es ja selbst ohne explizite Regelung viel klarer, weil das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraumes gar nicht in Betrieb gesetzt werden darf. Trotzdem hielt es der Gesetzgeber offenbar für notwendig, auch noch mal ausdrücklich das Abstellen zu verbieten.

Für 07er Kennzeichen gibt es keine vergleichbare Regelung.

@hk_do ich glaube Du hast dich mit deiner Argumentation verrannt.....

Durch das rote 07er Kennzeichen wird die Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt und dazu gehört auch das Parken.

Vielen Dank für die sachliche Behandlung des interessanten Themas. Im Wikipedia habe ich noch gefunden:

Dauerparker...Parken auf öffentlichem Grund ... Straßenrecht...
"Der ruhende Verkehr gehört regelmäßig zum Gemeingebrauch. Das abgestellte Fahrzeug MUSS JEDOCH ZUGELASSEN SEIN Bay VM 77, 17"

Dieses Bay VM 77, 17 finde ich nirgends. Hat da jemand eine Quelle dafür? Danke!

Ich habe jetzt auch mal bei meiner schönen Landeshauptstadt angefragt. Mal sehen, was sie antworten.

Ich kenne nur Ezechiel 25:17. 😁
Im Ernst: Wofür stehen die Abkürzungen? Noch nie gehört.

Bay VM bedeutet, dass es sich um ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes handelte, das in der Zeitschrift "Verkehrsmitteilungen" veröffentlicht wurde, in diesem Fall in der Ausgabe 17 des Jahres 1977.

Da wird nichts drinstehen, was für die Fragestellung hier erhellend sein könnte. Der zitierte Satz wird sich auch nur auf regulär zuzulassende Fahrzeuge beziehen und dass diese nicht abgemeldet sein dürfen, um noch vom Gemeingebrauch erfasst zu sein.

Die Landeshauptstadt war sehr schnell mit ihrer Antwort. Sie machen es sich m.E. sehr leicht:
"Guten Tag, zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Die Nutzung der roten Oldtimerkennzeichen ist im §43 Abs. 1 FZV geregelt:
[Zitat des §]
Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Fahrten. Das Parken auf öffentlichem Verkehrsgrund ist nicht ausdrücklich genannt und daher auch nicht zulässig. Dies ist auch die gängige Rechtsauffassung und wurde bereits durch zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt."
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft trotzdem weiter geholfen zu haben.
...
Leitung Team Ausfuhrkennzeichen und Rote Dauerkennzeichen
Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II/4321"

Die werden sich auch hüten, irgendwelche verbindlichen Aussagen zu treffen, auf welche du dich später evtl. berufen könntest.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 31. Januar 2024 um 19:26:11 Uhr:



Zitat:

@Rockville schrieb am 31. Jan. 2024 um 17:24:19 Uhr:


Und ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen erfüllt ja auch die Anforderungen des § 16 StVZO

Edit: Das spielt ja auch keine Rolle. Parken bleibt doch Bestandteil der StVO?

An sich ist es doch egal wann ein Treffen ist.
Ich darf mit 07er jeden Tag fahren.
Ich kann mir jeden Tag was neues oder das gleiche einfallen lassen.
Heute Tanken, morgen waschen, übermorgen Probefahrt ob der Motor gut läuft, Überübermorgen...
Das kann niemand anzweifeln.
(Außer bei Motor-Talk 😁)

Es gibt auch einfach kein Parkverbot für 07er Kennzeichen. Das ist eben StVO und hat nichts mit der Zulassungsfreiheit zu tun.
Es ist und bleibt ein Fahrzeug.

Du weisst aber schon das dir Fahrtenbuch führen musst ? ;o)

Das ist klar, aber kein Problem.

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