07er Kennzeichen zwischen Fahrten parken

Nach allgemeinen Google-Infos darf man einen 07er Oldtimer zwischen den zugelassenen Fahrten nicht im öffentlichen Verkehrsraum parken. Also z.B. an den Tagen/Wochen, an denen kein Oldtimertreffen usw. besucht wird. Woraus ergibt sich dieses Verbot? Einen entsprechenden Gesetzestext konnte ich nicht finden. Auch die Merkblätter der Zulassungsbehörden schweigen sich aus, z.B.
https://www.kreis-warendorf.de/.../Merkblatt_07er_Kennzeichen.pdf
https://www.landkreis-muenchen.de/.../

60 Antworten

Die sind schon witzig bei der Stadt. Auf nochmalige Nachfrage nach einer Rechtsquelle kam: "es liegt uns keine Urteilssammlung vor. Wir bitten Sie, dies selbst zu recherchieren."
Aber sie wissen, daß es zahlreiche Urteile gibt...

Wende dich doch mal direkt an die Verkehrsüberwachung der Stadt. Unter Kontakt findest du die E-Mail-Adresse. Einfach anfragen, ob das korrekte Parken von Fahrzeugen mit 07er Kennzeichen irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen kann und wenn ja, in welcher Form.

In einer anderen Landeshauptstadt im Süden werden solche Fahrzeuge nur beachtet, wenn Parkverstöße begangen werden. Aber das schrieb ich ja schon weiter oben.

Man sollte auch mal drauf achten, wieviel Fahrzeuge man im Jahr sieht, welche abseits von Treffen mit einem 07er Kennzeichen unterwegs sind. Mein Highlight waren mal zwei oder drei Mercedes C111 😎, welche im Konvoi aus Fellbach Richtung Remstal gefahren sind. Ich vermute, die kamen aus dem nahegelegenen Mercedes-Benz Classic-Center.

Jetzt kam auch die Antwort der Verkehrsüberwachung:

" Sehr geehrter Herr ...,
das Parken bzw. Abstellen von Fahrzeuge mit roten Oldtimer-Kennzeichen ist im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig, da diese nicht als zugelassen gälten.
In diesem Fall müssen Sie mit der Einleitung eines Rot-Punkt-Verfahren rechnen.

Die Nutzung von Oldtimer-Kennzeichen ist auf folgende Nutzungsarten beschränkt:
[es folgen die bekannten zulässigen Fahrten...]
Mit freundlichen Grüßen
...
Landeshauptstadt München...Abteilung 4 Verkehrsüberwachung (KVR- I / 4)"

Für das Rotpunktverfahren findet man Rechtliche Grundlagen:
Art. 14 Abs.1 (Gemeingebrauch) und Art. 18 Abs.1 (Sondernutzung) in Verbindung mit Art. 66 Nr. 2 (unbefugte Sondernutzung) Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in Verbindung mit der Anlage I Nr. 49 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (SoNuGebS)(Abstellen von Fahrzeugen / Fahrrädern, die nicht zugelassen sind).

Na denn, man darf also nicht mal am Autobahnparkplatz zum Pinkeln gehen, sondern muß fahren, fahren, fahren....

Pinkeln gehen ist ja kein parken,sondern unterbrechen der Fahrt zum verrichten der Notdurft.

Wenn Du auf dem weg zum Treffen irgendwo am Supermarkt anhälst wird auch keiner ein Rotpunktverfahren einleiten. Aber es gibt halt immer wieder welche, die das 07er nutzen um alte Schinken zu nutzen und das Zulassungsverfahren zu umgehen und es dabei wie ein normales Fahrzeug nutzen. Wege Zur Arbeit, Holz machen, Transportfahrten mit Anhänger usw.
Den Oldtimerfreund der da einmal mit dem 07er zur Eisdiele fährt, wird das nicht treffen

Ähnliche Themen

Zitat:

@windelexpress schrieb am 2. Februar 2024 um 16:31:32 Uhr:


Pinkeln gehen ist ja kein parken,sondern unterbrechen der Fahrt zum verrichten der Notdurft.

Die StVO kennt Halten, Parken und Warten, das Straßenrecht kennt außerdem noch das Abstellen. Aber "unterbrechen der Fahrt zum Verrichten der Notdurft" klingt zwar bürokratischer als "pissen", ist aber ansonsten genau das gleiche und verkehrsrechtlich komplett unbekannt.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 2. Februar 2024 um 16:31:32 Uhr:


Wege Zur Arbeit, Holz machen, Transportfahrten mit Anhänger usw.

Das ist jetzt aber etwas anderes, denn diese Beispiele sind ja eindeutig nicht mehr von den zulässigen Fahrten gedeckt. Hier ging es ja nur ums Parken.

Mehr als "halten nicht zulässig, da diese Fahrzeuge nicht zugelassen sind" fällt offenbar auch den Behörden nicht ein. Man müsste eben antworten, dass sie ja auch gar nicht zugelassen sein müssen, um am Verkehr teilnehmen zu dürfen, also wie Leichtkraftradräder und Kleinkrafträder zu sehen sind, die ja bekanntlich auch geparkt werden dürfen.

Die Inbetriebnahme zulassungsfreier Kfz wird in § 4 geregelt und weicht doch von den Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer gem § 43 ab

§ 4 FZV regelt die Inbetriebsetzung, das ist das Fahren oder die unmittelbare Vorbereitung des Fahrtantrittes.
§ 43 FZV regelt ebenfalls nur "Fahrten".

Es gibt keine spezielle Regelung zum Parken. Dass herkömmliche Fahrzeuge nicht abgemeldet geparkt werden dürfen, liegt nicht daran, dass das irgendwo ausdrücklich verboten wäre, sondern dass sie dann gar nicht mehr am Verkehr teilnehmen können, also nicht mehr in den Genuss des Gemeingebrauchs kommen. Zur Verkehrsteilnahme gehört auch schon das Parken.

Pinkeln gehen ist nach meinem Verständnis auch parken, weil man das Auto verlässt. Wer länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt, so habe ich das gelernt. Oder pinkelt ihr ins Auto? 😁

Verlassen des Fahrzeugs ist nicht ganz gleichbedeutend mit aussteigen aus dem Auto. Wenn du in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs bleibst, ist es noch nicht verlassen. Du kannst also z.B. direkt neben dem Auto pinkeln und wenn du dann innerhalb von 3 Minuten wieder weg bist, ist es ein Halten. Wenn du weiter entfernt bist und/oder länger als 3 Minuten brauchst, dann ist es ein Parken.

Nach der hier z.T. vertretenen Theorie wäre aber mit einem 07er Kennzeichen beides verboten, denn "der Wagen gilt ja nicht als zugelassen". 😉

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 2. Februar 2024 um 17:11:48 Uhr:


Pinkeln gehen ist nach meinem Verständnis auch parken, weil man das Auto verlässt. Wer länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt, so habe ich das gelernt. Oder pinkelt ihr ins Auto? 😁

Bei 3 Minuten hast Du aber schon eine Schlauchklemme drauf 😉

BTW: So ganz nebenbei gibt es noch das Ticket für's Wildpinkeln bzw. es ist noch eine Frage wo man pinkelt.

Es gilt nicht nur als nicht zugelassen, denn ein rotes Kennzeichen darf nur
§ 41(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es
nicht zugelassen
ist in Betrieb gesetzt werden, wenn es
2. ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.

Ja, aber diese Argumentation führt einfach nicht weiter. Das mit dem "nicht zugelassen" bezieht sich immer auf regulär zuzulassende Fahrzeuge, die dann abgemeldet irgendwo abgestellt werden. Dann sind sie in dem Moment sozusagen gar keine Fahrzeuge mehr, weil sie nicht spontan zum Fahren genutzt werden können, also liegt eine Sondernutzung vor. Die sind dann verkehrsrechtlich wie ein ungenehmigter Container, Bauschutt oder Grünschnitt am Fahrbahnrand zu betrachten - also eine Sondernutzung.

Es ist einfach falsch, wenn man die identische Argumentation auf 07er Fahrzeuge anwendet.

Deine Meinung!

Sonntag Nacht haben sie hier einen Audi angehalten und die Siegel entfernt. Steht immer noch in der Bushaltestelle an einer Bundesstraße

Der Wagen ist abgemeldet !
Kann aber trotzdem spontan zum Fahren genutzt werden.
Mich wundert nur,dass der noch nicht entfernt wurde da er abgemeldet nicht auf öffentlichen Grund zu stehen hat.

Kannst mal sehen, wie realistisch diese ganze pingeligen Diskussionen hier sind.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 2. Februar 2024 um 18:55:45 Uhr:


Der Wagen ist abgemeldet !
Kann aber trotzdem spontan zum Fahren genutzt werden.

Es geht nicht ums Können, sondern ums Dürfen. Der Wagen aus deinem Beispiel darf so nicht in Betrieb gesetzt werden, ohne vorher irgendwie "behördlich" aktiv zu werden. Ein Wagen mit 07er Kennzeichen dürfte es aber, wenn nur der Fahrtzweck zulässig ist. Der Vergleich mit einem zwangsstillgelegten Auto passt also gar nicht.

Deine Antwort
Ähnliche Themen