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07 Kennzeichen

Themenstarteram 28. März 2007 um 13:28

Hallo zusammen,

ist es Möglich auf eine 07er Zulassung (besteht bereits mit 2 Kennzeichen) ein Kleinkraftrad (auch 30 Jahre und wiederaufgebaut) - also 50ccm - zuzulassen. Es gibt rote Kennzeichen für Mopeds - ich möchte jedoch keine extra Zulassung, sondern die bestehende rote Nummer behalten.

Bei einer Nachfrage bei der Zulassungssstelle konnte man mir leider nicht weiterhelfen.

Gebt mir bitte mal ein Tip wo (§ STVZO) ich mich kundig machen kann.

 

Vielen Dank

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11 Antworten

Hi!

Ein Bekannter von mir fährt mit seiner 07er ein Auto und ebenfalls ein Motorrad. Allerdings hat das Motorrad mehr als 50ccm.

Wieso kann Dir Deine ZULASSUNGSSTELLE da nicht weiterhelfen??

Gruss

Olaf

Themenstarteram 28. März 2007 um 19:53

Danke für die schnelle Antwort. Das man Autos und Motorräder auf eine 07-Kennzeichen eintragen kann ist mir bekannt. (ich hab ja mehrere Fahrzeuge bereits auf 07) Ich würde gerne wissen ob es möglich ist zusätzlich ein "zulassungsfreies 50 ccm Fahrzeug" auf das Kennzeichen eintragen zu lassen. Ich besitze wie gesagt bereits ein 07-Kennzeichen und würde das Fahrzeug gerne darauf eintragen lassen, da ich das Fahrzeug nur für Oldtimertreffen nutze. Ich habe mal vor ewigen Zeiten in der Zeitschrift "Oldtimer Markt" einen Bericht gelesen in dem ein Sammler mehrere Mopeds auf einer "roten Nummer" (kein Versicherungskennzeichen!) laufen hatte.

@ Nord-tt: Meine zuständige Sachbearbeiterin auf der Zulassungsstelle schlägt jedes Mal fast Purzelbäume wenn ich da ankomme mit meiner 07-Kennzeichen. Jemand mit so ausgefallenen Wünschen ist da wohl nicht so an der Tagesordnung.

Zitat:

Original geschrieben von kaeferfan1303

@ Nord-tt: Meine zuständige Sachbearbeiterin auf der Zulassungsstelle schlägt jedes Mal fast Purzelbäume wenn ich da ankomme mit meiner 07-Kennzeichen. Jemand mit so ausgefallenen Wünschen ist da wohl nicht so an der Tagesordnung.

Da hab` ich ja echt Glück. Mein Sachbearbeiter auf der Zulassungsstelle ist absolut fit! Der hat tatsächlich auf JEDE Frage eine Antwort.

Übrigens hatte ich nicht bedacht, dass man für 50ccm ja "nur" ein Versicherungskennzeichen braucht.:rolleyes:

Gruss

Olaf

am 28. März 2007 um 21:26

97 mal wieder

 

wenn 50er "zulassunsfrei" sind, stellt sich die Frage garnicht... oder ???

Da ja das 07 dafür gedacht ist Fahrzeuge die für den Normalbetrieb zugelassen werden müssten, unangemeldet für Pflege Wartung usw. bewegt werden können...

Also vermute ich das die 50er nicht mit der 07bewegt werden kann, sondern "nur" mit dem ganz normalen Vers.Kennzeichen...

 

Ja das man mit dem 07er Kennz. auf unbeantwortete Fragen "sizen bleibt" kenn ich... scheint doch zu selten vorkommen

Wieso? Es gibt bzw. gab doch auch 50er Mopeds, - keine Mokicks. Diese hatten ebenfalls "große" Kennzeichen. Es waren die Vorreiter der heutigen 80er, die ihrerseits inzwischen wohl von 125er abgelöst werden.

Könnte mir schon vorstellen, das diese "Maschinchen" auf rote Nr. laufen können.

Gruß,

Mario

Hallo ,

logisch geht das. Ich habe meine Hercules K 50 RL, Kleinkraftrad mit 6,25 PS auch auf die rote Nummer genommen. Da hat die Dame dort wohl nicht den richtigen Durchblick. Dann sollte man vielleicht einen kompetenten Ansprechpartner verlangen der sich mit solchen Sachen auskennt.

Gruß

ERWIN

Themenstarteram 30. März 2007 um 8:42

Zitat:

Original geschrieben von er mit dem Golf

Hallo ,

logisch geht das. Ich habe meine Hercules K 50 RL, Kleinkraftrad mit 6,25 PS auch auf die rote Nummer genommen. Da hat die Dame dort wohl nicht den richtigen Durchblick. Dann sollte man vielleicht einen kompetenten Ansprechpartner verlangen der sich mit solchen Sachen auskennt.

Gruß

ERWIN

Hallo @ er mit dem Golf,

das klingt doch mal gut - ich habe jedoch eine "serienmässige 50ccm mit 3,7PS und somit kleinem Versicherungskennzeichen" ob das auch geht ist die Frage. Aus Deiner Signatur entnehme ich das Du aus dem Kreis Ludwigshafen kommst. Denkst Du ich kann mich mal bei der dortigen Zzlassungsstelle erkundigen - wie gesagt meine ist nicht so "kompetent" in Sachen 07-Zulassung.

PS: Ich beabsichtige mehrere Kleinkrafträder 50ccm zu beherbergen, wovon ich immer nur eins fahre und das ca. 200-300 KM im Jahr. Dafür ist mir jeweils ein Versicherungskennzeichen zu teuer - zumal ich ja die 07-Zulassung für PKW besitze und auch ganz praktisch finde möchte ich sie ganz gerne auf die "Kleinkrafträder mit 50ccm" erweitern.

Gruß zurück

Stephan

Ich habe noch ein KKR 07er Kennzeichen gebraucht, eher fürs Auto..., deshalb habe ich ein Kreidler KKR mit in die 07er genommen . Hat prima geklappt.

Themenstarteram 30. März 2007 um 17:07

Zitat:

Original geschrieben von -C-.

Ich habe noch ein KKR 07er Kennzeichen gebraucht, eher fürs Auto..., deshalb habe ich ein Kreidler KKR mit in die 07er genommen . Hat prima geklappt.

Hallo, da muss ich gerade mal nachfragen: War das "Kreidler KKR" als Leichtkraftrad zugelassen oder war es ein Kleinkraftrad (mit 50ccm und 50KM/h Höchstgeschwindigkeit, in dem Falle hatte es ja nur eine Betriebserlaubnis und ein kleines Versicherungskennzeichen (so wie bei mir). Deshalb (fehlende FZG-Papiere) kann laut Aussage Zulassungsstelle das KKR nicht im Fahrzeugschein der 07-Zulassung eingetragen werden...

Falls das bei Dir zutrifft verrat mir bitte mal wo du herkommst. Ich würde gerne mit deiner Zulassungsstelle Kontakt aufnehmen.

ich hoffe auf erfreuliche Nachrichten...

Hallo,

ich habe auch genau diese Frage (Darf man mit einem "normalen roten Kennzeichen auch 50ccm - Fahrzeuge fahren?") zu erörtern versucht und im Internet keine genauen Angaben finden können.

 

Nun stehe ich kurz vor meinem juristischem Staatsexamen und sollte dieses Problem lösen können. Damit für viele diese Frage vielleicht endlich geklärt werden kann, poste ich meine Lösung hier.

 

Also, grundsätzlich müssen Fahrzeuge ja zugelassen werden. Anders Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f der FZV. § 3 II 1 Nr. 1 lit. d FZV nehmen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unter anderem die Kraftfahrzeugart zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder aus. Keinkrafträder sind gem. § 2 Nr. 11 FZV bekanntlich Kraftfahrzeuge mit einer baurtbedingten maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

§ 2 Nr. 11 lit. a Alternative 1 FZV Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt.

 

Nun ist gem. § 4 I FZV Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.

Soweit weiß dass bisher eh jeder.

 

So, weiter gehts. Nach § 4 III 1 FZV dürfen Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f FZV auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 (FZV)führen.

Das weiß man auch noch.

Wenn man sich nun den § 16 FZV anschaut, weiß man, dass auch ohne Zulassung des Fahrzeuges, ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrtenzulässig sind, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.

Gem. § 17 FZV gibt es ja auch rote Kennzeichen für Oltimer. Dazu noch später.

So, nun ist man auch nicht schlauer. Jetzt habe ich mich durchgewühlt und mein Hirn ein wenig spinnen lassen, und leider den § 28 FZV entdeckt. Der steht systematisch im 5. Abschnitt der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), wo die Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge geregelt ist.

Und § 28 FZV bringt (zumindest für mich) klar zum Ausdruck, dass für 50er ein spezielles rotes Kennzeichen zu verwenden ist.

Die relevanten Stellen des § 28 FZV lauten:

§ 28 Rote Versicherungskennzeichen

§ 28 1 Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden.

§ 28 2 § 26 Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt.

§ 28 3 Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen.

(...)

Das Muster in Anlage 12 ist nicht einfach zu finden, da nirgends abgedruckt. Aber über eine juritische Datenbank konnte ich es finden: Es handelt sich um ein Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, also das normale 50er Versicherungskennzeichen.

Damit steht fest, dass zumindest mit einer 50er Fahrten nach § 16 FZV (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten) nicht mit einem normalen roten Kennzeichen durchgeführt werden dürfen. Der Kommentar (Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, S. 1166, 39. Aufl. 2007) weist auf die Ordnungswidrigkeit des Inbetreibsetzens eines Fahrzeuges ohne korrekt ausgestaltetes oder angebrachtes Versicherungskennzeichen oder mit verwechselungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichens und Einrichtungen entgegen § 28 Satz 5 in VErbindung mit § 27 VII FZV, § 48 FZV Nr. 1 c.

Dass eine Ordnunswidrigkeit im Sinne des § 24StVG regelmäßig mit Geldbuße geahndet wird, brauche ich wohl nicht zu erwähnen.

So, es darf festegehalten werden, dass Prüfungsfahrten, Probefahrten sowie Überführungsfahrten nach § 16 FZV einer 50er nicht mit normalen rotem Kennzeichen durchgeführt werden dürfen.

Diese roten 50er Nummernschilder sind über die Versicherungsgeber zu erhalten (viel Glück dabei, wer berechtigt ist, ist eine andere längere Geschichte )

Aber was ist mit Fahrten nach § 17 FZV. § 17 II FZV verweist auf § 16 III - V FZV was die Zuteilung und Verwendung angeht. Da sich für mich diese Frage nicht stellt, weil momentan nicht interessant, habe ich das steifmütterlich behandelt. Es dürfte sich aber bei § 28 FZV um eine lex specialis - Regelung handeln. Zudem werden ja roten Oldtiumer-Kennzeichen nach § 17 FZV nur fahrzeuggebunden ausgegeben. Schon von daher ist es uninteressant.

Besser machen es die Schweizer, aber extra umziehen deswegen

 

So, ich hoffe ich konnte ein wenig helfen. Ich werde mich in Zukunft vielleicht mal mit dem roten Kennzeichen nach § 28 beschäftigen und bei anwachsendem 50er Fuhrpark versuchen, so ein Kennzeichen zu erhalten. Nach allem was man in der Szene so hört und sieht, fahren nur sehr wenige mit so einem Kennzeichen durch die Landschaft. Habe in den letzten Jahren gerade mal zwei gesehen, und einer war wohl Österreicher (dort haben sie regulär "Taferl" in rot).

Dieses Ergebnis ist unbefriedigend, aber wohl typisch deutsch. Ich kenne auch keinen Mopedhändler, der ein solches kleines rotes Kennzeichen fährt. Gängie Praxis ist das rote Werkstattnummernschild. Ich würd mich aber nicht darauf einlassen.

Ich hoffe ich konnte ein wenig Durchblick verschaffen und wünsche allen sichere Fahrt.

 

Viel Spaß auf der Straße

 

Phil

Das ist ja mal eine wirklich fundamentierte juristisch kompetente Ausführung im Gegensatz zu so mach einer pseudojuristischen Oberlehrer Meinung die hier früher häufiger zum Besten gegeben wurden. Am meisten mußte ich zu diesen Zeiten lachen als mir so ein Clown weiß machen wollte, das Einem das 07 Kennzeichen entzogen wurde, weil er nicht die nächstgelegene Tankstelle angesteuert hatte, sondern eine andere Tankstelle ein Stück weiter wo das Benzin billiger war. Auf die Quellenangabe warte ich wie erwartet noch heute :D 

Besten Dank jedenfalls für deine Mühe und toi toi toi fürs Staatsexamen, dem kannst du wohl gelassen entgegensehen.

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