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0,5% Pauschale für Elektroautos - Fragen/Diskussionen zur Förderung

Themenstarteram 10. Februar 2018 um 11:34

Im Koalitionsvertrag der neuen GroKo steht schwarz auf weiss, dass die 1% Pauschale zur Berechnung des geldwerten Vorteils für Elektroautos auf 0,5% abgesenkt werden soll.

Zitat: „Wir verbessern die Luftreinhaltung in Städten und wollen Fahrverbote ver- meiden: Anreize für emissionsarme Mobilität (pauschale Dienstwagenbesteuerung von 0,5 Prozent für E-Fahrzeuge).

Wenn das umgesetzt wird denke ich, dass das einen ordentlichen Schub für Elektroautos in Deutschland bringen wird. In der Klasse, in der sich Tesla bewegt sind Firmenwagen extrem wichtig. Die bisherigen Regelungen konnten den Aufpreis für Elektroautos nicht annähernd ausgleichen.

Da wird wohl Druck von Dienswagenfahrern auf ihre Chefs kommen, wenn man durch einen Elektrodienstwagen seine Einkommenssteuer senken kann.

Wahrscheinlich wird das wohl auch für PHEV gelten, aber wenn elektrisch zur Arbeit gependelt wird ist das ja auch vorteilhaft, wenn auch nicht für Tesla.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 10. Februar 2018 um 19:14

Zitat:

@JürgenS60D5 schrieb am 10. Februar 2018 um 19:44:17 Uhr:

Na, dann gehörst Du ja zu den Fahrer dicker Karren, die Grasoman gerne stärker besteuern würde.

Bei dem was ich an Steuern zahle habe ich kein schlechtes Gewissen. Aber es gibt ja immer Leute, die meinen, dass andere mehr zahlen sollen und sich selbst benachteiligt fühlen.

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Themenstarteram 11. Oktober 2019 um 8:18

Der erste Firmenwagen? ;)

Bei der 0,5% Pauschale geht es um den BLP des gekauften Exemplars. Dieser ist die Gundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Mitarbeiter.

Die BAFA-Förderung ist eine andere Geschichte, die betrifft den Käufer/Leasingnehmer, also den Arbeitgeber.

Zitat:

@DaimlerDriver schrieb am 11. Oktober 2019 um 10:18:44 Uhr:

Der erste Firmenwagen? ;)

Bei der 0,5% Pauschale geht es um den BLP des gekauften Exemplars. Dieser ist die Gundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Mitarbeiter.

Was hat die Grundlage für die Versteuerung des BLP mit der neu angekündigten Wertgrenze ab wann man 0,25% und ab wann man 0,5% zu versteuern hat zu tun? Das sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann natürlich auch gleich behandelt werden, aber das hat noch niemand festgelegt IMHO. Oder?

 

Themenstarteram 11. Oktober 2019 um 16:28

Ganz einfach: Es geht um die private Versteuerung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens. Da wird immer brutto gerechnet, weil man privat auch brutto zahlen müsste. Warum sollte das bei der Grenze ausgerechnet anders sein?

Zitat:

@DaimlerDriver schrieb am 11. Oktober 2019 um 18:28:19 Uhr:

Ganz einfach: Es geht um die private Versteuerung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens. Da wird immer brutto gerechnet, weil man privat auch brutto zahlen müsste. Warum sollte das bei der Grenze ausgerechnet anders sein?

Nein, darum geht es erstmal nicht. Die private Versteuerung des BLP lässt man im Rechenweg wie sie ist. Es geht um die Wertgrenze, welche festlegt, wer 0,25% versteuern muss und wer 0,5%.

Der Gesetzgeber könnte das am Modell festlegen, damit es für den Verbraucher und die Aurtohersteller einfacher ist Listen zu führen und zu verstehen welche Autos die 0,25% bekommen und welche die 0,5%. Das wäre einfacher als eine Regelung, welche aussagt, dass das Exemplar ohne Schiebedach mit weniger versteuert werden soll, als das gleiche Auto mit Schiebedach.

Siehe die Verwirrung, welche für das E-Kennzeichen entstanden ist. Auch hier im Forum gab es Leute, die dachten, dass ihr Auto ein E-Kennzeichen erhält, dann aber feststellen mussten, dass irgendeine Sonderausstattung ihnen die Förderung zunichte gemacht hat. Glaube, dass das bei der E-Klasse einige Male passiert ist.

Die Versteuerung des BLP ist davon unabhängig. Die kann man so lassen wie bisher. Da gibt es erstmal keinen kausalen Zusammenhang.

Die neuen Massnahmen der Regierung werden das Thema e-Autos sicher etwas pushen.

Zitat:

@DaimlerDriver schrieb am 5. August 2019 um 17:09:38 Uhr:

Es gibt 3 Möglichkeiten, wie der AN Strom in sein Auto bekommt, ohne dass er für diesen Vorteil zahlen muss:

1. Er nutzt die Pauschale von max. € 50,- und erhält nur diese erstattet

2. Er weist die tatsächlichen Kosten nach und erhält diese erstattet

3. Er lädt kostenlos an einem Anschluss des AG

Alle drei Fälle sind steuer- und beitragsfrei für den AN. Wird mehr pauschal erstattet oder die Kosten nicht nachgewiesen, dann ist die Erstattung, über die Pauschale hinaus, als GWV steuer- und beitragspflichtig.

Ich nutze übrigens 2.

Gilt 2 auch für die Installation der entsprechenden Technik (z.B. Wallbox und separater Zähler?)

Zitat:

@e91_alex schrieb am 29. Oktober 2019 um 19:26:39 Uhr:

Zitat:

@DaimlerDriver schrieb am 5. August 2019 um 17:09:38 Uhr:

Es gibt 3 Möglichkeiten, wie der AN Strom in sein Auto bekommt, ohne dass er für diesen Vorteil zahlen muss:

1. Er nutzt die Pauschale von max. € 50,- und erhält nur diese erstattet

2. Er weist die tatsächlichen Kosten nach und erhält diese erstattet

3. Er lädt kostenlos an einem Anschluss des AG

Alle drei Fälle sind steuer- und beitragsfrei für den AN. Wird mehr pauschal erstattet oder die Kosten nicht nachgewiesen, dann ist die Erstattung, über die Pauschale hinaus, als GWV steuer- und beitragspflichtig.

Ich nutze übrigens 2.

Gilt 2 auch für die Installation der entsprechenden Technik (z.B. Wallbox und separater Zähler?)

"Auch die kostenlose oder verbilligte Überlassung von

Ladestationen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

wird vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 steuerlich

begünstigt. Hier ist für den entsprechenden lohnsteuerlichen Vorteil eine pauschale Besteuerung von 25 %

zuzüglich Solidaritätszuschlag möglich. Dasselbe gilt

auch, wenn der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss

an der Anschaffung einer Ladevorrichtung beteiligt. "

Wir werden es so handhaben, wenn der Steuerberater es absegenet. Elektroinstallation ist Privatvergnügen. Die Wallbox wird wie folgt übernommen. Der Mitarbeiter bekommt die Nettokosten vom Bruttolohn abgezogen. So ergeben sich drei Effekte. Er spart die Märchensteuer, muss keinen GWV bezahlen und hat nicht so hohe Abzüge im Endeffekt als netto.

 

Aber, wenn ihr den Strom so "verkauft", tretet ihr dann nicht dennoch als Energieversorger auf?

Das war doch bisher immer ein "Problem".

Mal davon ab, dass man selbst für 44€ steuerfrei pro Monat kann man eine Menge Strom tanken.

Zitat:

@hudemcv schrieb am 30. Oktober 2019 um 08:40:18 Uhr:

Aber, wenn ihr den Strom so "verkauft", tretet ihr dann nicht dennoch als Energieversorger auf?

Das war doch bisher immer ein "Problem".

Mal davon ab, dass man selbst für 44€ steuerfrei pro Monat kann man eine Menge Strom tanken.

Naja, ca. 700km. Das ist für einen Geschäftswagen (=Arbeit) IMHO wenig.

Der Strom kommt doch vom Stromanbieter, IMHO. Treibstoff von E.On statt Aral, sozusagen.

Zitat:

@nycrom schrieb am 30. Oktober 2019 um 08:33:26 Uhr:

 

"Auch die kostenlose oder verbilligte Überlassung von

Ladestationen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

wird vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 steuerlich

begünstigt. Hier ist für den entsprechenden lohnsteuerlichen Vorteil eine pauschale Besteuerung von 25 %

zuzüglich Solidaritätszuschlag möglich. Dasselbe gilt

auch, wenn der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss

an der Anschaffung einer Ladevorrichtung beteiligt. "

Wir werden es so handhaben, wenn der Steuerberater es absegenet. Elektroinstallation ist Privatvergnügen. Die Wallbox wird wie folgt übernommen. Der Mitarbeiter bekommt die Nettokosten vom Bruttolohn abgezogen. So ergeben sich drei Effekte. Er spart die Märchensteuer, muss keinen GWV bezahlen und hat nicht so hohe Abzüge im Endeffekt als netto.

Habt ihr mal geprüft ob ihr dem Mitarbeiter nicht die Wallbox bezahlen könnt und diese das Eigentum der Firma bleibt? Quasi sowas wie Winterreifen oder die Warnweste zum Geschäftswagen. Das muss auch nicht zusätzlich versteuert werden.

Wer Strom von seinem Anschluss aus verkauft oder anderweitig unter Gegenleistung weitergibt handelt als Energieversorger.

Zitat:

@hudemcv schrieb am 31. Oktober 2019 um 15:42:28 Uhr:

Wer Strom von seinem Anschluss aus verkauft oder anderweitig unter Gegenleistung weitergibt handelt als Energieversorger.

Aber er verkauft doch keinen Strom.

Der AG erstattet die Kosten für den Strombezug. Das ist nichts anderes als wenn der AG die Kosten für den Benzinbezug erstattet. Das ist mit dem GWV steuerlich abgegolten.

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