0,3 aber Bussgeld? Nur gepustet! Anfechtung möglich?
Hallo,
ein Kumpel hat vor ca. einem Jahr ein Auto probegefahren. Dummerweise hat der Händler kein KfZ-Zeichen angebracht und er wurde von der Polizei angehalten. Da er den Führerschein noch nicht lange hatte, ist er noch etwas unsicher gefahren, zumal es ein anderes Auto. Auf jeden Fall stand heute die Polizei vor der Tür und hat ihn mit zur Wache genommen, wo er 350€ zahlen sollte. Da er wohl einer ersten Zahlungsaufforderung über 180€ nicht nachgekommen ist.
Nun gibt es zwei Probleme.
Erstens hat er damals nichts getrunken und weiß auch nicht wie die 0,3 Promille zustande gekommen sein können. Ein Bluttest wurde nicht gemacht. Kann er das noch irgendwie anfechten?
Zweitens kam die erste Zahlungsaufforderung nicht an. Werden die einfach per Post verschickt oder per Einschreiben? Weil er beteuert, das ihn keine Zahlungsaufforderung erreichte. Er ist zwar zwischenzeitlich umgezogen aber über die Post fand ein Nachsendeantrag statt.
Ist es überhaupt rechtens fast 100% draufzuschlagen wenn man der ersten Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist?
Danke für die Hilfe.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Dannyyyyy schrieb am 26. März 2019 um 22:32:31 Uhr:
Oder soll ich da morgen mal anrufen bei der Behörde ?
Das ist eine sehr gute Idee. Damit die sich davon ein besseres Bild machen können, würde ich denen auch gleich den Link zu diesem Thread durchgeben. 🙂
175 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Stefan Payne
Man kann auch mit 0,1%o bestraft werden, wenn man 'ausfallerscheinungen' zeigt, sprich z.B. die Spur nicht halten kann und auch ansonsten unsicher fährt.
Nein, kann man nicht.
Zumindest nicht mit einem Tatbestand, der mit Alk zu tun hat.
Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
DOCH!
Beim Radfahrer wirds erst ab > 1,6 o/oo gefährlich.
"Gefährlich" ist gut, es wird ziemlich übel ab 1,6 (bis 6000€ oder 1 Jahr Haft, 7 Punkte, MPU...) 😉
Und schon ab 0,3%o wenn Auffälligkeiten vorherschen (und das kann ja immer, auch Alkoholunabhängig, vorkommen).
Zitat:
Original geschrieben von golf_v_tdi_66kw
Und schon ab 0,3%o wenn Auffälligkeiten vorherschen (und das kann ja immer, auch Alkoholunabhängig, vorkommen).
Völlig richtig.
Aber unter 0,3 o/oo ist nichts.
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Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
Völlig richtig.
Aber unter 0,3 o/oo ist nichts.
Ja, da hast du recht.
Das wollte ich auch nicht in Frage stellen 🙂
Zitat:
Original geschrieben von golf_v_tdi_66kw
"Gefährlich" ist gut, es wird ziemlich übel ab 1,6 (bis 6000€ oder 1 Jahr Haft, 7 Punkte, MPU...) 😉
Das stimmt allerdings nicht ganz.
Denn ab 1,6 ist auch beim Radler schluss -> ABSOLUT Fahruntüchtig.
= Straftat nach § 316 StGb.
Lappen weg, wenn da -> ja.
MPU - ja
GeldSTRAFE - ja
Aber keine Punkte.
Die gibts nur bei Owis.
Zitat:
Original geschrieben von golf_v_tdi_66kw
Ja, da hast du recht.
Das wollte ich auch nicht in Frage stellen 🙂
Du nicht.....
Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
Das stimmt allerdings nicht ganz.
Denn ab 1,6 ist auch beim Radler schluss -> ABSOLUT Fahruntüchtig.
= Straftat nach § 316 StGb.
Lappen weg, wenn da -> ja.
MPU - ja
GeldSTRAFE - jaAber keine Punkte.
Die gibts nur bei Owis.
Hm, lt meinem Informationsstand ist der FS erstmal nicht durch ein Strafverfahren einzuziehen, da die Strafttat nicht mit einem KFZ begangen wurde.
Über die 7 Punkte bin ich mir aber eigentlich auch recht sicher. Nur beim Auto gibt es in der Praxis keine Punkte, da der FS eh eingezogen wird, und somit auch keine Punkte gutgeschrieben werden können. Beim Fahrrad ist dies aber möglich, siehe oben.
Habe grade noch dies hier gefunden:
Zitat:
Original geschrieben von http://www.verkehrsportal.de/board/lofiversion/index.php/t5608.html
2. Alkoholgehalt im Blut ab 1,6 Promille:
in jedem Fall strafbar nach § 316 bzw. § 315c StGB:* 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr)
FAQ: Regelstrafen für Ersttäter; Anzahl Tagessätze, Dauer Sperrfrist usw.
* falls die Voraussetzungen von 1.C erfüllt sind, so treten auch die dort genannten Folgen ein
* die Führerscheinstelle ordnet eine MPU an, um die Eignung als Kraftfahrzeugführer zu überprüfen;
wird diese nicht bestanden, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Die MPU-Anordnung sollte zwar zeitnah aufgrund einer Mitteilung der Polizei/Staatsanwaltschaft an die Führerscheinbehörde erfolgen,
oftmals wartet die Führerscheinstelle jedoch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab.
Wird sie darüber nicht zeitnah informiert, so kann in Einzelfällen die MPU-Anordnung auch erst einige Jahre später kommen, wenn mindestens ein weiterer Punkt in Flensburg dazu führt, dass das KBA die Führerscheinstelle auf das Vorhandensein von 8 Punkten hinweist, damit die Maßnahmen nach § 4 (3) Nr. 1 StVG ergriffen werden können.
Ok. Beim Rad aus deinen genannten Gründen.
Allerdings habe ich schon (rechtmäßig) Führerscheine von Fußgängern genommen, die Vollstramm auf der Straße rumrannten.
-> Charakterliche nichteignung.
Ging vorm Richter glatt durch.
Das selbe gilt natürlich beim Radler.
ich kann allerdings nicht nichvollziehen, warum jemand, der schon das verantwortungsbewusstsein gezeigt hat, nicht mit dem auto betrunken zu fahren, dennoch bestraft wird. ich empfinde das als allgemeines alkoholverbot.
wie kommt man eigentlich juristisch korrekt vom ort des trinkens nach hause?
Zitat:
Original geschrieben von Agressor
wie kommt man eigentlich juristisch korrekt vom ort des trinkens nach hause?
Mit dem ÖPNV oder mit dem Taxi oder als Beifahrer einer nüchternen Person.
So ist es.
Wer sich zudem so zulaufen lässt, dass er nicht mehr gerade gehen kann und ebenso sein eigenes Handeln nicht mehr unter Kontrolle hat, muss sich eben fragen lassen, wie es denn so steht mit dem Führen eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum.
Nebenbei:
Bis der "normale" Trinker echte 1,6 o/oo aufgebaut hat, sind einige Gläser leer.
(Übrigens auch der "unnormale" Trinker)
Wird nicht ab einer bestimmten BAK automatisch von einem generellen Alkoholproblem ausgegangen?
Dann dürfte ja auch ein betrunkener Fußgänger oder "Parkbankschläfer" zur MPU geschickt werden...
Zitat:
Original geschrieben von ubc
Wird nicht ab einer bestimmten BAK automatisch von einem generellen Alkoholproblem ausgegangen?
Nein.
Wer allerdings nachweislich ein alkoholproblem hat, wird keinen Führerschein bekommen bzw. seinen los.