...müssen Fahrzeugleuchten bei Verwendung eines Heckträgers sichtbar sein???

Servus zusammen!!!

Der Titel ist ein wenig blöd, aber ich wusste jetzt nicht genau wie ich es schreiben soll.

Ich möchte mir gerne auf meinen Heckträger - siehe hier: Heckträger für die Urlaubsfahrt unsere Campingstühle schnallen. Damit diese nicht verschmutzt werden und es nicht so blöd ausschaut, habe ich mir gedacht hierfür eine "schwere" Plane mit Reisverschluss nähen zu lassen; dann sind allerdings die Original-Fahrzeugleuchten verdeckt. Meine Frage, sind die Leuchten des Heckträgers ausreichend, oder sollte ich das mit der maßgeschneiderten Plane lieber lassen???

Für Eure Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus.

Gruß

Stefan

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Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 28. April 2015 um 18:31:10 Uhr:


Da würde ich zumindest mal gerne eine grobe Zeichnung oder ein gephotoshopptes Bild sehen, wie du dir das vorstellst, wie das aussehen soll.
Mangelt mir irgendwie gerade an Vorstellungskraft.
Aus dem Bauch heraus würde ich (wenn mich sowas mal treffen sollte) sagen: Ich hab ´ne AHK, also kommt für sperrige Güter auch ´n Anhänger dran. Oder ich packe die Campingstühle ins Auto. Oder ich lasse sie zuhause, wenn ich sie nicht halbwegs normal unterkriege.
Auf die Idee, Campingstühle auf den AHK-Fahrradträger zu schnallen, wäre ich nie gekommen glaub ich.

So etwas gibt es sogar gewerblich. Thule stellt auch Koffer für ihre Fahrradträger her. Inhalt immerhin 420 Liter.

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Zitat:

@mattalf schrieb am 1. Mai 2015 um 08:06:39 Uhr:


Im duemmsten Fall darfst die Stuehle vom Fahrradtraeger nehmen. Bekommst einen Strafzettel, sonst eigendlich nichts weiter.
Wenn der Traeger kommt, dann schau in die BE. Wenn es erlaubt ist, ist alles gut und du kannst so fahren. Wenn nicht, dann brauchst einen Plan B 😉

Ähm, wusste garnicht, dass ein solcher Heckträger unter die Liste der betriebserlaubnispflichtigen Geräte fällt, komisch, mache den Job eigentlich schon paar Jahre, aber man lernt wohl nie aus 😉

Richtig ist wohl, dass die am Träger befindliche AHK ein bauartgenehmigungspflichtiges Teil sein muss, gleiches gilt für die verbauten Leuchten, welche sicher über eine EG- bzw. ECE-Genehmigung verfügen werden.
Auf dem Foto vom Atera kann ich übrigens keine Reflektoren erkennen, diese wären in dreieckiger Form schon vorgeschrieben.

Zitat:

@gardiner schrieb am 4. Mai 2015 um 07:15:34 Uhr:


Ähm, wusste garnicht, dass ein solcher Heckträger unter die Liste der betriebserlaubnispflichtigen Geräte fällt, komisch, mache den Job eigentlich schon paar Jahre, aber man lernt wohl nie aus 😉

Dann lies doch mal das geltende Merkblatt des VdTÜV zu den Teilen, auszugsweise:

Zitat:

Definition:
Hecktragesysteme sind Transportgestelle (im Regelfall aus Metall) oder geschlossene Kästen,die am Heck von Fahrzeugen montiert werden und zur Aufnahme von Gepäck, Sportgeräten, Fahrrädern o.ä. dienen.

Die Anforderungen gelten für alle fest angebrachten oder abnehmbaren Tragesysteme am Heck von Pkw und Wohnmobilen.

Am Fahrzeugheck angebrachte Tragesysteme gelten als Fahrzeugteile. Die zulässige Länge des Einzelfahrzeugs gemäß § 32 Abs 1 Nr 3 (jetzt § 32 Abs 3) darf damit nicht überschritten werden. Das Hecktragesystem darf nicht über die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs hinausragen.
...

Die eigentlich notwendige Abnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere wegen der Änderung der Fahrzeuglänge wird dadurch umgangen, dass das gesamte Teil eine ABE/BE erhält, in der diese Änderungsabnahme für nicht notwendig erklärt wird.

Nur ergibt sich daraus das Problem, dass die Benennung von dem Ding in der ABE/BE mit Lastenträger bzw. Fahrradträger auch verbindlich wird und eine "Falschbenutzung" eines als Fahrradträger typisierten Trägers für andere Dinge nicht mehr zulässig ist.

(Es gibt, gab zumindest noch 2010, Trägersysteme, die hatten ein Teilegutachten und mussten durch eine Prüfstelle abgenommen und eingetragen werden)

Zitat:

Auf dem Foto vom Atera kann ich übrigens keine Reflektoren erkennen,

In den Rückleuchten integriert

Zitat:

diese wären in dreieckiger Form schon vorgeschrieben.

Warum, das sind doch keine Anhänger 😕

Zitat:

@Dramaking schrieb am 4. Mai 2015 um 07:45:38 Uhr:



Zitat:

@gardiner schrieb am 4. Mai 2015 um 07:15:34 Uhr:


Ähm, wusste garnicht, dass ein solcher Heckträger unter die Liste der betriebserlaubnispflichtigen Geräte fällt, komisch, mache den Job eigentlich schon paar Jahre, aber man lernt wohl nie aus 😉
Dann lies doch mal das geltende Merkblatt des VdTÜV zu den Teilen, auszugsweise:

Zitat:

@Dramaking schrieb am 4. Mai 2015 um 07:45:38 Uhr:



Zitat:

Definition:
Hecktragesysteme sind Transportgestelle (im Regelfall aus Metall) oder geschlossene Kästen,die am Heck von Fahrzeugen montiert werden und zur Aufnahme von Gepäck, Sportgeräten, Fahrrädern o.ä. dienen.

Die Anforderungen gelten für alle fest angebrachten oder abnehmbaren Tragesysteme am Heck von Pkw und Wohnmobilen.

Am Fahrzeugheck angebrachte Tragesysteme gelten als Fahrzeugteile. Die zulässige Länge des Einzelfahrzeugs gemäß § 32 Abs 1 Nr 3 (jetzt § 32 Abs 3) darf damit nicht überschritten werden. Das Hecktragesystem darf nicht über die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs hinausragen.
...

Ich lese da nix von einer Betriebserlaubnispflicht.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 4. Mai 2015 um 07:45:38 Uhr:



Zitat:

Auf dem Foto vom Atera kann ich übrigens keine Reflektoren erkennen,

In den Rückleuchten integriert

Zitat:

@Dramaking schrieb am 4. Mai 2015 um 07:45:38 Uhr:



Zitat:

diese wären in dreieckiger Form schon vorgeschrieben.

Warum, das sind doch keine Anhänger 😕
Da hat er wohl Recht...

Zitat:

@gardiner schrieb am 4. Mai 2015 um 08:17:40 Uhr:


Ich lese da nix von einer Betriebserlaubnispflicht.

Willst Du nicht oder kannst Du nicht?

Ich wiederhole das noch mal ganz langsam:

Die eigentlich notwendige Abnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere wegen der Änderung der Fahrzeuglänge wird dadurch umgangen, dass das gesamte Teil eine ABE/BE erhält, in der diese Änderungsabnahme für nicht notwendig erklärt wird.

Entweder nutzt man die Betriebserlaubnis, ist dann aber an die ggf. dort vorhandene Nutzung als "Fahrradträger" gebunden, oder man lässt das Teil mit geänderter Fahrzeuglänge abnehmen und eintragen.

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Zitat:

@gardiner schrieb am 4. Mai 2015 um 07:15:34 Uhr:


Auf dem Foto vom Atera kann ich übrigens keine Reflektoren erkennen, diese wären in dreieckiger Form schon vorgeschrieben.

Meines Wissens ist es nicht notwendig am Heckträger dreieckige Reflektoren zu haben, da der Heckträger kein Anhänger im Sinne der StVo ist.

PS: Das wurde aber auch schon vor längerer Zeit im Forum abgehandelt.

LG r.

Sorry - steht ja schon da - zu spät gelesen.

Also wenn ich da mal wieder auf Thule als Beispiel eingehe, dann gibt es bei den neueren Teilen das E-Prüfzeichen. Die entsprechende Bescheinigung muss nicht mitgeführt werden, wenn auf dem Trägersystem das Genehmigungszeichen sichtbar ist.
In dem von mir nachgesehenen Thule-Dokument ist die Bestätigung als Gepäckträgersystem eingetragen, auch wenn es sich ganz offensichtlich um ein Fahrradträgersystem handelt.
Dann kann man auch ohne weiteres die passende Thule-Gepäckbox für Fahrradträger draufschnallen.

Zitat:

@blogreiter schrieb am 4. Mai 2015 um 11:29:19 Uhr:


In dem von mir nachgesehenen Thule-Dokument ist die Bestätigung als Gepäckträgersystem eingetragen, ...

Wenn das Teil eine allgemeine Bezeichnung mit Gepäckträger oder Lastenträger in der Zulassung hat, dann kann das auch universell benutzt werden. Liegt in der Benennung eine Spezifizierung mit Fahrradträger, Ski-Träger, ... vor, dann gibt ein Problem bei "artfremder" Nutzung.

Ohne eine bestimmungsmäßige Nutzung gilt die (A)BE nicht mehr, damit ist dann auch die in der (A)BE genannte Eintragungsfreiheit vom Tisch und das Ding muss abgenommen und mit der Angabe der neuen Fahrzeuglänge eintragen werden.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 4. Mai 2015 um 09:04:38 Uhr:



Zitat:

@gardiner schrieb am 4. Mai 2015 um 08:17:40 Uhr:


Ich lese da nix von einer Betriebserlaubnispflicht.
Willst Du nicht oder kannst Du nicht?

Ich wiederhole das noch mal ganz langsam:

Die eigentlich notwendige Abnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere wegen der Änderung der Fahrzeuglänge wird dadurch umgangen, dass das gesamte Teil eine ABE/BE erhält, in der diese Änderungsabnahme für nicht notwendig erklärt wird.

Entweder nutzt man die Betriebserlaubnis, ist dann aber an die ggf. dort vorhandene Nutzung als "Fahrradträger" gebunden, oder man lässt das Teil mit geänderter Fahrzeuglänge abnehmen und eintragen.

Ach, wollen würde ich schon wollen, nur können kann ich nicht immer 😁

Das zitierte VdTÜV-Merkblatt zielt eindeutig auf Hecktragesysteme ab, welche eben nicht über die Anhängekupplung befestigt werden, sondern anderswie am Heck des Fahrzeuges angebracht werden. Lediglich die Anhängekupplung und die Leuchten des Trägers sind somit bauartgenehmigungspflichtige Teile und als solche genehmigungs- und somit kennzeichnungspflichtig.

Der Rest des Trägers ist imho nicht genehmigungspflichtig und kann gebaut werden, wie es beli😁bt.
Aber da ich ja nicht beratungsresistent bin, kannst Du mir ja bestimmt mal eine Komplettgenehmigung für einen solchen Träger schicken, ich lerne ja gern was dazu.
Hatte übrigens in der Vergangenheit mal einen billigen Träger von E***b, welcher gebrochen war. Wollte das Teil seinerzeit über das KBA untersuchen lassen aufgrund der entstandenen Gefährdung in Bezug auf das Produktsicherheitsgesetz und musste mich belehren lassen, dass das KBA sich für den gesamten Träger überhaupt nicht interessiert hat, sondern allenfalls für die verbaute Kupplung.

Die Fahrzeuglänge sehe ich auch nicht kritisch, da das Teil allenfalls als Ladung zählt und sicher nicht die zulässige Gesamtlänge es Pkw überschritten wird.

So long.

Gardiner

Zitat:

@gardiner [url=http://www.motor-talk.de/.../...aegers-sichtbar-sein-t5286576.html?...]schrieb am 4. Mai 2015 um 17:03:13


Das zitierte VdTÜV-Merkblatt zielt eindeutig auf Hecktragesysteme ab, welche eben nicht über die Anhängekupplung befestigt werden, sondern anderswie am Heck des Fahrzeuges angebracht werden.

Und woraus schließt Du das?

Zitat:

Lediglich die Anhängekupplung und die Leuchten des Trägers sind somit bauartgenehmigungspflichtige Teile und als solche genehmigungs- und somit kennzeichnungspflichtig.

Richtig

Zitat:

Der Rest des Trägers ist imho nicht genehmigungspflichtig und kann gebaut werden, wie es beli😁bt.

Absolut richtig,

es ist auch nicht der Träger abnahmepflichtig, sondern die veränderte Fahrzeuglänge eintragungspflichtig, ggf. Lasten und Gewichte.

Zitat:

Aber da ich ja nicht beratungsresistent bin, kannst Du mir ja bestimmt mal eine Komplettgenehmigung für einen solchen Träger schicken, ich lerne ja gern was dazu.

Kann ich nicht, da ich derzeit weder über Träger noch über ein Fahrzeug(papiere) mit Eintragung mehr verfüge. Aber ich hatte bereits auf 2010 verwiesen, wo es (Kupplungs-)Träger mit eintragungspflichtigem TG gab (vielleicht noch gibt) und ich damals aus Kostengründen einen Fahrradträger mit BE als "only Fahrräder" entschieden habe und für kleines Geld als Lastenträger habe eintragen lassen.

Zitat:

Hatte übrigens in der Vergangenheit mal einen billigen Träger von E***b, welcher gebrochen war. Wollte das Teil seinerzeit über das KBA untersuchen lassen aufgrund der entstandenen Gefährdung in Bezug auf das Produktsicherheitsgesetz und musste mich belehren lassen, dass das KBA sich für den gesamten Träger überhaupt nicht interessiert hat, sondern allenfalls für die verbaute Kupplung.

Völlig richtig, den Träger (bis auf Kupplung und Leuchten) interessiert das KBA überhaupt nicht, sondern die Fahrzeuglänge.

Und als kleines Addendum, bevor jetzt das große "Aha" wegen der nicht von mir zu erbringenden Nachweise der Eintragerei los geht, frage doch einfach mal bei Deinen Kollegen "Peter Lustig", "emi b5" oder "AdventureRudi" im Verkehrsportal nach, die haben offensichtlich deutlich mehr Erfahrung bei diesem speziellen Thema, oder den gleichen unnötigen, falschen Quatsch gemacht, wie mein Dekra-Prüfer hier ums Eck.
http://verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=72747

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