"E" Prüfzeichen an Bauteilen/Tuningteilen

Hallo!

Mich würde interessieren, was Eure Meinung bzw. Euer Wissensstand über Bauteile/tuningteile mit E-Prüfzeichen ist.

Mit fällt vermehrt auf, dass sich Fahrer mit dem Argument
"Is doch ein E-Zeichen drauf." bei Verkehrskontrollen aus der Verantwortung ziehen.

Wie seht Ihr das?

Was wird durch das E-Zeichen erleichtert, was ist trotzdem nötig?

Auf jedem Teil, dass in Deutschland legal zu erwerben ist, sollte sich doch ein E-Zeichen befinden.
Auf dem Scheinwerfer einer DC S-Klasse ist doch auch einer, oder sehe ich das falsch?
Wenn ich den nun nehme und in einen Golf 2 einbaue (Ich weiß, das geht nicht, ist auch nur ein Beispiel), ist da immernoch ein E-Prüfzeichen drauf.

Enbauen darf ich das Teil deshalb noch lange nicht.

Grüße!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@canepazzo schrieb am 10. Mai 2018 um 09:26:19 Uhr:


Hallo zusammen,

das ist sicher ein hochinteressantes Thema!

So interessant, dass es fast 12 Jahre geschlafen hat ?

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Tolle Situation 🙁

Denk da grad z.B. an meine weissen Blinker - selbstverständlich mit E-Prüfzeichen. Nur mal ehrlich: Sowas hat doch kein Mensch eingetragen. (P.S. hatte mal genau das Problem damit bei einer HU 😉 )

Wer müsste da rechtlich eigentlich wem was nachweisen? Der Prüfer/Polizist dass der Anbau oder das Prüfzeichen nicht gültig ist oder der Fahrzeugfahrer/-halter dass es legal ist?

Mal am Beispiel des S-Klasse-Scheinwerfers am Golf. Der würde da seinen Dienst ja genauso verrichten und nicht auf einmal anders leuchten nur weil er an einem anderen Fahrzeug montiert ist. Also für mich ist das so eben kein Grund vorhanden warum das nicht erlaubt sein sollte. An das Prüfzertifikat und ggf. Einschränkungen ist ja nicht ranzukommen.

Für die meisten Teile gibt es ja nichts schriftliches ausser dem Prüfzeichen. Und für die Problemstellung ist ja nichtmal ein grossartiger Tuningumbau nötig, das trifft ja schon Kleinigkeiten wie andere Glühlampen.

Gruß Meik

Dazu gibts ja zum Glück § 19 StVZO

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigteFahrzeugart
geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Beim Scheinwerfer ist hier ausdrücklich Satz 2 zutreffend. Und zwar regelmäßig.

Dann gilt folgendes:

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

für diese Teile

eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

für diese Teile

eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

für diese Teile

die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Kurzform:

Nach Umbau eintragen/abnehmen lassen und alles ist paletti.

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher


Nach Umbau eintragen/abnehmen lassen und alles ist paletti.

Sorry, aber das ist doch absoluter Unsinn. Dann müsste auch jede getauschte Glühbirne vom Tüv abgenommen werden. Denn auch die benötigt ein Prüfzeichen und könnte wenn fehlerhaft eingebaut den Gegenverkehr blenden und ...

Oder Ersatzteile aus dem Zubehör, oder, oder ....

Das kanns ja nicht sein. 😉

Und nu? Wer muss hier wem was nachweisen, das ist doch für mich die entscheidende Frage. Für die meisten Teile hat man nunmal nicht mehr als das Prüfzeichen darauf.

Wenn keiner Zugriff auf die Gutachten hat, wonach kann/darf dann überhaupt entschieden werden?

Und wer hat sich den ganzen Mist ausgedacht? 😁 😁

Gruß Meik

Teilweise hat man keine andere Wahl, alsi sich auf die Prüfzeichen zu verlassen.

Die meisten Beamten, die sich so eine Kontrolle aufhalsen haben ja auch etwas Ahnung von der Materie.

Im Übrigen:

In dubio pro reo....

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"in dubio pro reo" - ok, beruhigt mich etwas 🙂

Aber irgendwo muss/sollte doch festgelegt sein wie da zu verfahren ist und welche rechtliche Aussage ein Prüfzeichen hat. Normalerweise geht man ja als Kunde davon aus wenn ein Prüfzeichen da ist dass alles seine Richtigkeit hat.

Hatte so einen Fall selber mit meinen Blinkern bei der letzten HU. Dem Prüfer gefiel die Lichtfarbe nicht, also Mangel. Dann ab zu der Hauptstelle und zu seinem Chef. Der hat sich das dann mit 2 anderen Prüfern angeguckt, rumdiskutiert und irgendwann den Mangel als geringfügig eingestuft - na immerhin. Nur eine genaue Rechtslage kannte er auch nicht und meinte was von Ermessenssache.

Nur wenn das Ermessenssache ist, wozu das Prüfzeichen?

Naja, manche Dinge werde ich wohl nie verstehen 🙄

Gruß Meik

Man könnte sagen:

Kein E-Zeichen:

Nicht frei verkäuflich = Einzugsgegenstand.

Alle Teile, die man in DE legal kaufen kann, sollten ein E-Zeichen haben.

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher


Nicht frei verkäuflich = Einzugsgegenstand.

Alle Teile, die man in DE legal kaufen kann, sollten ein E-Zeichen haben.

Das Problem wäre hierbei, daß das Handelsrecht mit dem Zulassungsrecht kolidieren würde. Man kann auf Grund des freien Handels nicht den Verkauf verbieten, nur weil die Teile keine Bauartzulassung besitzen.

Dann geh mal zu ATU und guck im Laden wieviel Teile rumliegen wo "Nicht im Bereich der StVO" draufsteht.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Dann geh mal zu ATU und guck im Laden wieviel Teile rumliegen wo "Nicht im Bereich der StVO" draufsteht.

Gruß Meik

Richtig.

Darum ja auch folgende Wortwahl meinerseits:

Könnte/sollte.

Die Teile sind natürlich frei verkäuflich.

Manche Torfnasen bauen die Sachen sogar ein.

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher


Die Teile sind natürlich frei verkäuflich.

Manche Torfnasen bauen die Sachen sogar ein.

Ich sehe immer mehr Fahrzeuge, in denen die vorderen Seitenscheiben offensichtilich nachträglich stark abgedunkelt/verspiegelt sind ... wenn das, wie ich noch immer glaube (falls nicht, wird es mir hoffentlich gesagt 😁), verboten ist, frage ich mich warum das im Alltag nicht auch der Polizei auffällt, wenn sie im Streifenwagen an der Ampel direkt daneben steht ... Es braucht ja keine Verkehrskontrolle, um das zu sehen ...klar, die haben oft was anderes zu tun, ist schon richtig... nur so scheint es, das es genau deshalb immer mehr Leute nachmachen.

Der "normale" Streifenpolizist hat evtl. nicht die Kenntnis sämtliche Vertöße im Zusammenhang mit Betreibserleubnis usw. zu erkennen.

Es ist und bleibt verboten.

Steht in den ABEs der Folien IMMER dabei.
Das wird auch keiner eintragen. Und selbst wenn. Eine Eintragung legalisiert sowas nicht.

Der TÜV-Prüfer macht sich vielmehr Strafbar.

Grüße

Wo wir gerade beim Thema sind, kann ich das ja auch gleich mal fragen:

Ich hab von dem gleichen Autotyp wie meinem eine AHK abgebaut, inkl. E-Satz, habe alle Schrauben, alle Verstärkungsbleche etc. vom Schlachtfahrzeug.

Es steht eine E-Nummer auf der AHK, weitere Papiere oder irgendwas habe ich nicht.

Muss ich die eintragen lassen bzw. mir eine ABE besorgen? An sich dürfte eine AHK ja weder die Fahrzeugart ändern noch andere Verkehrsteilnehmer gefährden noch das Abgas- oder Lärmverhalten des Fahrzeugs ändern... und generelle Zulassung für eine AHK habe ich ja, indem die Anhängelast in den Papieren steht...

MfG, HeRo

Andere Verkehrsteilnehmer gefährden?

JA!

Man muss hier von einer abstrakten Gefahr ausgehen.

Wenn nicht ordnungsgemäß montiert, dann fällt evtl. der ANhänger ab..

-> Abnahme.

Meine ist eingetragen.

grüße!

Das mit dem e-Prüfzeichen kenn ich vom Motorrad von "Mini-Blinkern": da muß man dann auf folgendes achten:
-das E-Prüfzeichen muß für Deutschland gültig sein (oft sind es E-Nummern fürs europäische Ausland)
-Die Blinker müssen also ein E-Prüfzeichen für Deutschland haben (is dann glaub e11?) und außerdem gibt es bestimmte Mindestabstände vom Scheinwerfer/Rückleuchte zum Blinker, die nicht unterschritten werden dürfen
-Es gab mal ne zeitlang bei den bekannten Motorradzubehöranbietern schwarz getönte Miniblinker mit gefälschten E-Nummern, das wurde dann aber auch Publik gemacht, da hatte der Hersteller absichtlich eine Fälschung begangen; inwieweit man dafür den Fahrzeughalter belangen kann, weiß ich nicht

Das E-Prüfzeichen ist eine eurpaweit einheitliche Kennzeichnung. Die Nummer sagt nur WO das Teil geprüft wurde, nicht für welches Land. Das Prüfzeichen ist dann in ganz Europa anerkannt.

Deutschland ist übrigens e1

Bei der AHK kommt es auf die Kupplung an. Früher war das generell so dass die nur ein Teilegutachten hatten oder in der ABE die Abnahme vorgeschrieben wurde (also eintragen). Neurer Kupplungen hab ich aber auch schon mit "echter" ABE gesehen die nicht mehr abnahmepflichtig waren. Bei denen muss aber dann die ABE mitgeführt werden.

Am besten dazu mal den Hersteller anschreiben.

Gruß Meik

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