"E" Prüfzeichen an Bauteilen/Tuningteilen
Hallo!
Mich würde interessieren, was Eure Meinung bzw. Euer Wissensstand über Bauteile/tuningteile mit E-Prüfzeichen ist.
Mit fällt vermehrt auf, dass sich Fahrer mit dem Argument
"Is doch ein E-Zeichen drauf." bei Verkehrskontrollen aus der Verantwortung ziehen.
Wie seht Ihr das?
Was wird durch das E-Zeichen erleichtert, was ist trotzdem nötig?
Auf jedem Teil, dass in Deutschland legal zu erwerben ist, sollte sich doch ein E-Zeichen befinden.
Auf dem Scheinwerfer einer DC S-Klasse ist doch auch einer, oder sehe ich das falsch?
Wenn ich den nun nehme und in einen Golf 2 einbaue (Ich weiß, das geht nicht, ist auch nur ein Beispiel), ist da immernoch ein E-Prüfzeichen drauf.
Enbauen darf ich das Teil deshalb noch lange nicht.
Grüße!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@canepazzo schrieb am 10. Mai 2018 um 09:26:19 Uhr:
Hallo zusammen,
das ist sicher ein hochinteressantes Thema!
So interessant, dass es fast 12 Jahre geschlafen hat ?
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31 Antworten
Hallo zusammen,
das ist sicher ein hochinteressantes Thema! Auf Deutschlands Straßen sind offenbar sehr viele Tuningfreaks blauäugig und mit Scheuklappen unterwegs; sie unterliegen eigenem Wunschdenken.
Obwohl man gerade bei dieser Thematik sagen muss, wer lesen kann ist deutlich im Vorteil.
Man muss sich nur den Inhalt der relevanten Paragrafen in der StVZO durchlesen dann gibt es eigentlich keine offenen Fragen mehr in Bezug auf die Zulassung von Bauteilen/Tuningteilen mit
E-Prüfzeichen im deutschen Straßenverkehr.
Hier, nur auszugsweise, einige interessante Details dazu:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.
(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.
Der §19 StVZO (3) sagt...sind zwar eintragungsfrei, auf Verlangen ist eine Bescheinigung vorzulegen.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
des Absatzes 3 Nr. 1 (Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile
1.eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
2.der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist)
den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Ansonsten droht bei einer Verkehrskontrolle die sofortige Stilllegung des Fahrzeuges durch die Polizei oder im besten Fall eine Mängelkarte mit entsprechenden Auflagen.
Weder die Polizeibeamten noch der TÜV-Ingenieur sind verpflichtet zu überprüfen, ob es für die „streitgegenständlichen“ Bauteile irgendwo eine Genehmigung etc. gibt!
Zu beachten ist außerdem, dass viele der Prüfunterlagen (soweit überhaupt vorhanden) in englischer Sprache gehalten sind, die Amtssprache hierzulande ist jedoch deutsch. Also bitte nicht wundern, wenn die Rennleitung eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen haben möchte.
In der Regel ist eine Eintragung der mit E-Kennzeichen versehenen Bauteile in die Fahrzeugpapiere (soweit die erforderlichen Genehmigungen vorliegen) nach § 13 (1) FZV problemlos möglich.
Wichtig ist, vor dem Kauf von Bauteilen/Tuningteilen mit E-Kennzeichnung vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen, dass die Teile gemäß StVO und StVZO in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen sind und dass die entsprechenden Genehmigungen, Prüfunterlagen mitgeliefert werden.
Sollten noch Zweifel bestehen, empfiehlt sich ein Deutsch-Kurs an der VHS.
Viele Grüße
Zitat:
@canepazzo schrieb am 10. Mai 2018 um 09:26:19 Uhr:
Hallo zusammen,
das ist sicher ein hochinteressantes Thema!
So interessant, dass es fast 12 Jahre geschlafen hat ?