Sat Jun 01 17:56:20 CEST 2013
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Standspurpirat26
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Kommentare (157750)
.DAS ORIGINAL Hallo Gemeinde ! Hier ist er: 🙂 😁 😉 Der ultimative Off-Topic-Blog Wir machen bis auf weiteres Urlaub ! ( Wer sich ausschließlich vergnügen möchte, suche bitte nach dem nachgemachten, unehrlichen und kuschelweichen Blog des selbsternannten Herrn Dr. Allwissend ! ) Ich hatte den Blog mit sehr viel Mühe und Gegenwehr gegründet, damit man sich die Wahrheit sagen kann, ohne das offizielle Forum zu schädigen. Ich habe viel Schelte der Obrigkeit eingesteckt und mich trotzdem durchgesetzt. Aber das macht nichts. Setzt Euch ins gemachte Nest und kuschelt heuchlerisch weiter ... Ehrlich währt am Längsten 😉 ! Herzliche Grüße, ![]() |
Thu Mar 02 21:52:54 CET 2017 |
frechdach73
Ich drück dich mal fest, Jochen...
Thu Mar 02 21:53:57 CET 2017 |
212059
So in der Art könnte es laufen. Dürfte zwar das Familienverhältnis endgültig zerstören, aber da scheint eh nicht viel (oder schon gar nichts mehr) zu sein.
Thu Mar 02 21:55:53 CET 2017 |
Holgernilsson
Was schöpfen die ab, Jochen? Sollst Du eine Miete zahlen? Nun ja, Du müsstest ja nur 1/12 des Mietwertes bezahlen. Das wäre sicher keine große Summe. Bei einer Auszahlung müsstest Du die Summe ja irgendwie aufbringen.
Thu Mar 02 22:00:10 CET 2017 |
212059
Steht sie mit 1/12 als Teileigentum drin oder ist eine Gesamthandsgemeinschaft über den Teil des Vaters? Im Letzten Fall könnte man - hat aber auch Risiken - die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Wenn man sich dann nicht einigen kann, geht's im Ernstfall in die Teilungsversteigerung.
Thu Mar 02 22:06:12 CET 2017 |
Standspurpirat26
Sie steht als Erbengemeinschaft drin. Gesetzliche Erbfolge mit Ehefrau und 4 Kindern.
Thu Mar 02 22:10:00 CET 2017 |
Holgernilsson
Die Erbengemeinschaft aufzulösen zu versuchen birgt erhebliche Gefahren. Wenn es zur Teilungsversteigerung kommen sollte, kann das Haus leicht in fremde Hände gelangen.
Thu Mar 02 22:12:41 CET 2017 |
Standspurpirat26
Richtisch! Ich kenne hier persönlich 3 interessierte Kandidaten. 😰
Thu Mar 02 22:15:10 CET 2017 |
Holgernilsson
Das bedeutet auf jeden Fall, dass der Preis ordentlich in die Höhe geht. Dann selbst mitzubieten, was ja möglich ist, bedeutet aber eben auch, den Preis mit nach oben zu treiben und nachher einen hohen Preis bezahlen zu müssen. Wobei ein gewisser Teil ja sowieso Dir selbst gehört.
Thu Mar 02 22:38:23 CET 2017 |
Standspurpirat26
Immerhin gehören meiner einen Schwester und mir je 11/24 vom Haus. Sachwerte stehen meiner anderen Schwester ja nicht zu.
Thu Mar 02 22:54:00 CET 2017 |
Standspurpirat26
Ich liebe unsere Süßen!
Thu Mar 02 23:15:52 CET 2017 |
max.tom
Sehr süüs die TIgers 🙂🙂🙂🙂
Soo gut Nacht bis moin alle🙂
Fri Mar 03 06:51:57 CET 2017 |
erzbmw
Moin!
Ich mach mal Kaffee ...
Jochen, schöne Sch***. Bei mir sind, zum Glück, nicht solche Turbulenzen zu befürchten.
Vor vielen Jahren ging es drum, dass meine Schwester den elterlichen Bauernhof übernimmt. Erstens hatte ich kein Interesse daran (Baujahr 1926, viel Instandhaltungsrückstau), zweitens lebenslange Wohnrechte für meine Oma und für meine Eltern und drittens wäre für mich sowieso kein Platz gewesen. Also habe ich verzichtet, da ich in dem Gebäude eh keinen wirklich realisierbaren Wert gesehen habe. Meine Frau hat das zwar lange Zeit nicht verstanden, aber ich bin froh darüber.
Fri Mar 03 07:18:15 CET 2017 |
Pandatom
Moinsen. Danke für den Kaffee, Udo!
Ich hätte nicht gedacht dass das Erben ein reiner Nervenkrieg sein kann. Das Nachlassgericht nervt schon seit Wochen. Erst schickt diese meiner Mutter einen Packen Papier zum Ausfüllen. Das ist soweit i.O. Dann hinterfragen sie nochmals das Gleiche Wochen später. Dann stellt die Justizkasse eine Rechnung aus für die Eröffnung und jetzt bekomme ich auch noch Post vom Gericht, ich sei aus der Erbfolge ausgeschlossen und fordert mich auf, meinen Pflichtanteil anzufordern.
Ich bin natürlich erst dran wenn meine Mutter nicht mehr unter uns weilt und das ist für mich auch richtig so. Deswegen will ich jetzt kein Erbe in Anspruch nehmen. Aber wie sieht das für mich steuerlich aus? Kann ich einer späteren Erbschaftssteuer besser aus dem Weg gehen, wenn ich meine Rechte doch in Anspruch nehmen würde? Ich habe von so einen Kram echt keine Ahnung, möchte aber nichts falsch machen.
Fri Mar 03 07:36:30 CET 2017 |
erzbmw
Tom, die Freigrenzen bei nahen Familienangehörigen (und das bist du ja als Sohn 😁 ) sind so hoch, da passiert normalerweise gar nichts steuerlich. Nicht jetzt, und nicht später.
Fri Mar 03 07:42:02 CET 2017 |
Pandatom
Meine Mutter 400T€ und ich 200T€, wenn ich richtig im Bilde bin?
Fri Mar 03 07:54:13 CET 2017 |
Faltenbalg25217
Moin ihr "Erbschleicher". 😁 Es ist etwas differenzierter.
Tom, der Nachteil des sogenannten Berliner Testaments ist, dass meist die Kinder beim ersten Erbfall den steuerlichen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen, das Erbe dem anderen Elternteil anfällt (ohne das Pflichtteile geltend gemacht werden) und dann beim zweiten Erbfall möglicherweise der Freibetrag überschritten ist. Mit anderen Worten, bei klügerer Erbgestaltung würde Erbschaftssteuer dann erst garnicht anfallen. Die Freibeträge können recht schnell erreicht sein, wenn Immobilien mit im Spiel sind und / oder das Konto bei den Kräuterbonbonerfindern und Co. etwas üppiger ausgefallen ist. Das bedenken die Erblasser beim testieren aber recht häufig nicht.
Fri Mar 03 07:59:03 CET 2017 |
Pandatom
Paul, genau darin sehe ich die Probleme in der Zukunft. Du würdest also dazu raten meinen Pflichtanteil aus steuerlichen Gründen und Ausschöpfung meines derzeitigen Freibetrages in Anspruch zu nehmen? Leider haben wir vor Ort keinen guten Berater in steuerlichen Angelegenheiten. Aus der "Lohi" sind wir schon vor Jahren ausgetreten mangels Kompetenz.
Fri Mar 03 08:05:08 CET 2017 |
Faltenbalg25217
Ob ja oder nein hängt von den konkreten Werten ab. Mama oder Papa (je nachdem wen es nun erwischt hat) könnten das auch falsch verstehen. Wenn ihr das gut besprechen könnt, könnte man das ja auch mit langen Zahlungszielen usw. so regeln, dass es niemanden überfordert oder gar kränkt. Wenn man sich bereits mit Inbrunst in den Haaren liegt, kann man sich darüber jedenfalls das Leben schwer machen.
Fri Mar 03 08:20:53 CET 2017 |
yellow84
Erben ist toll. War schon 2x in der Erbfolge vorgesehen, 2x ausgeschlagen. Ob es beim dritten Mal was gibt? 😁
Fri Mar 03 08:23:51 CET 2017 |
erzbmw
Bei mir ist's einfach: wer will schon Schulden erben? 😁
Fri Mar 03 08:35:21 CET 2017 |
Pandatom
Paul, wenn Du das "moralische" damit meinst, damit haben wir zum Glück keine Probleme. Ich habe schon seit einiger Zeit Vollmachten über deren Konten. Meine Mutter möchte auch, dass ich darüber frei verfüge. Ich wiederum möchte dass sie sich was leistet. Im Moment tun wir alles, damit sie gesundheitlich wieder zu Kräften kommt und die ein oder andere wertvolle Reise oder neue Wohn-Einrichtung, vielleicht ein neues Auto und Klamotten leistet. Mein Vater wurde über 6 Jahre von meiner Mutter gepflegt, haben sich nichts mehr geleistet und meine Mutter blieb dabei auch auf der Strecke. Deswegen steht ihr auch das Geld aus meiner Sicht zu 100% zu. Mir geht es letztendlich nur darum wie man legitim zukünftigen Steuerbelastungen aus dem Weg gehen kann. Auf welchem Konto unter welchem Namen welches Geld liegt ist bei uns eigentlich egal. Jede größere Ausgabe meiner Mutter habe ich ohnehin zu bezahlen.
Fri Mar 03 08:39:36 CET 2017 |
Faltenbalg25217
Dann sollte eine schriftliche Vereinbarung über die Auszahlung des Pflichtteils gemacht werden und eine entsprechende Kontobewegung dann auch stattfinden.
Fri Mar 03 08:43:57 CET 2017 |
Pandatom
Ok....und wem legen wir dann dieses Papier vor? Dem Nachlassgericht, dem Finanzamt, bei der Steuererklärung? Sorry für die dummen Fragen.
Fri Mar 03 08:45:57 CET 2017 |
Holgernilsson
Die Freibeträge zwischen Ehegatten liegen bei 500 TEUR und von Eltern zu Kindern bei 400 TEUR. Bei Ehegatten kommt noch der Freibetrag für einen möglichen Zugewinnausgleich dazu. Ohne die Vermögenswerte zu kennen, ist eine Beratung nicht möglich. Sollte aber das zu erwartende Erbe von Deiner Mutter zu Dir bei über 400 TEUR liegen, macht die Geltendmachung des Pflichtteils nach Deinem Vater auf jeden Fall Sinn, weil Du jetzt schon einmal den Freibetrag ausschöpfen kannst und das spätere Erbe reduziert wird. Die Vorgehensweise hat Paul schon beschrieben.
Fri Mar 03 08:48:29 CET 2017 |
Holgernilsson
Das Finanzamt muss davon Kenntnis erlangen. Bei Grundstücken muss man einen Notar hinzuziehen, wenn ich mich nicht irre. Bin mir aber nicht sicher.
Vorsicht ist auf jeden Fall geboten, wenn später vom Sohn zur Mutter Zahlungen erfolgen. Das könnte als Schenkung bewertet werden und dafür gibt es in dieser Richtung nur einen Freibetrag von 20TEUR.
Fri Mar 03 08:54:26 CET 2017 |
Pandatom
Danke Holger. Demnach hätten wir Spielraum wenn nicht die Sache mit der Immobilie wäre. Meine Eltern haben sich vor 6 Jahren eine Eigentumswohnung (Betreutes Wohnen) geleistet und mir diese aus steuerlichen Gründen sofort notariell überschrieben. Sie hingegen haben Wohnrecht bis Lebensende, also der "Klassiker". Ich habe was gehört dass der Steuerfreibetrag für eine Laufzeit von 10 Jahren erschöpft sei. Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?
Fri Mar 03 09:02:55 CET 2017 |
Holgernilsson
Bezüglich der Wohnung liegt eine Schenkung zum damaligen Zeitpunkt vor, die den Freibetrag entsprechend verbraucht. Der Wert der Schenkung berechnet sich nach der Differenz zwischen dem steuerlichen Bedarfswert und dem Wert des Wohnrechts. Wobei ich davon ausgehe, dass es sich eher um ein Nießbrauchsrecht handeln wird. Es ist für mich eine Rechnung mit sehr vielen Unbekannten, weil ich nicht einen einzigen Wert kenne. Es könnte durch den Verbrauch des Freibetrages sinnvoll sein, jetzt doch nicht den Pflichtteil geltend zu machen, weil Du dadurch jetzt über den Freibetrag hinaus rutschen könntest. Es werden bei Erbfällen alle Schenkungen der letzten 10 Jahre hinzugerechnet.
Fri Mar 03 09:04:34 CET 2017 |
Holgernilsson
Tom, ich würde mit dieser Sache auf jedem Fall zu einem Steuerberater gehen, der sich regelmäßig mit Erbschaftsteuer beschäftigt.
Fri Mar 03 09:08:18 CET 2017 |
Pandatom
Das habe ich befürchtet. Für die Anspruchnahme meines Pflichtanteils gibt das Gericht mir nur 3 Jahre Zeit. Mit den 6 Jahren ist damit die Frist von 10 Jahren nicht abgelaufen.
Was mich noch besorgt....kriegen wir im Sept. einen Regierungswechsel, würde RRG uns mächtig ärgern.
Fri Mar 03 09:11:10 CET 2017 |
Holgernilsson
Man muss das mit den Werten rechnen, um eine seriöse Einschätzung geben. Durch die Wohnung und der damit verbundenen Wertermittlung ist es aber nicht ganz banal und sollte von jemandem gemacht werden, der sich damit auskennt. Das gilt für kaum einen Anwalt oder Notar und auch nicht für alle Steuerberater.
Fri Mar 03 09:15:35 CET 2017 |
Pandatom
Ich sehe schon....ich brauche echt einen Fachmann. Wo finde ich den? Die bisherigen Ansprechpartner (Sparkasse, Lohi usw.) waren eher enttäuschend. Für jemanden wie mich, den eigentlich Geld und Vermögenswerte kaum interessieren, ist das mehr als anstrengend.
Fri Mar 03 09:26:38 CET 2017 |
Holgernilsson
Ich würde mich in der Bekanntschaft umhören. Auch sind Banken gute Kontaktvermittler. Oder auch Rechtsanwälte und Notare sollten in ihrem Netzwerk Steuerberater haben, die sich damit auskennen.
Fri Mar 03 10:06:34 CET 2017 |
Pandatom
Danke für die Tipps, Holger. Kann mir noch jemand dieses juristische Beamtendeutsch für Doofe wie mich übersetzen?
"Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von dem Erbfall und der Sie beeinträchtigten Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt haben"
Zu den Zeitfenstern: Mein Vater ist 11/2016 verstorben, das handschriftliche Testament haben wir 01/2017 aus dem Safe geholt und das Nachlassgericht hat mich 02/2017 von dem Ausschluss der Erbfolge informiert. Wann läuft die 3-Jahresfrist ab? 31.12.2019, weil mein Vater 2016 verstarb oder am 31.12.2020, weil ich erst 2017 von dem Testament Kenntnis bekam?
Fri Mar 03 10:07:58 CET 2017 |
staffy
Seit wann fordert das Gericht einen auf,
seinen Pflichtteil einzufordern !!!
Die haben damit gar nix zu tun.
Warum läßt du nicht alles so wie es ist,
und, sofern das Vertrauen da ist,
läßt das Bargeld auf einem Konto mit deinem Namen ?
Deiner Mutter kannst du bei Bedarf Geld überweisen oder Kosten übernehmen.
Dann kann niemand etwas und im Todesfall erbst du nur 9,99 € !
Fri Mar 03 10:11:43 CET 2017 |
Pandatom
Nee...so einfach ist das leider nicht, staffy! Zumindest hat uns das der Banker so verneint. Mutter wollte mich als Kontomitinhaber einrichten. Ich bekam aber nur die nötigen Vollmachten. Alles andere, was Du erwähnst würde über eine "Schenkung" stolpern und da macht der Gesetzgeber einen Riegel davor. Soweit habe ich das zumindest verstanden.
Fri Mar 03 10:21:27 CET 2017 |
staffy
🙄
Deine Mutter kann soviel Bargeld von ihrem Konto abheben wie sie möchte !
Der Betrag muß ja nicht am selben Tag auf deinem Konto eingehen ....
... zumal Geld zuhause im Tresor aktuell nicht schlechter aufgehoben ist, als auf der Bank.
Fri Mar 03 10:34:20 CET 2017 |
Pandatom
staffy, das grenzt ja schon an Verstoß gegen das "Geldwäschegesetz" 😁 Sorry, aber für sowas bin ich zu artig und zu doof. 😉
Fri Mar 03 10:37:03 CET 2017 |
staffy
Dann gibs dem Staat !
Fri Mar 03 10:37:03 CET 2017 |
Holgernilsson
Tom, ich würde das so auslegen, dass die Frist erst mit Ablauf des 31.12.2017 beginnt und bis zum 31.12.2020 läuft, weil Du erst in 2017 Kenntnis vom Inhalt des Testamentes erlangt hast.
Staffy, es müsste eine Übertragung des Kontos bzw. des Geldes auf Tom erfolgen. Aufgrund des Geldwäschegesetzes kann man das nicht klammheimlich machen. Die Bank ist meldepflichtig.
Fri Mar 03 10:38:00 CET 2017 |
Holgernilsson
Achso, mit Bargeld würde ich nicht in größeren Summen hantieren wollen.
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