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Wirtschaftlicher Totalschaden - Auszahlung ?

Themenstarteram 16. Februar 2009 um 8:47

Hallo,

hiermit moechte ich um Euren Rat in folgendem Fall bitten:

Meiner Schwiegermutter ist jemand in die Seite des 15 Jahre alten Wagens gefahren. Das Fahrzeug ist noch fahrtuechtig, aber aufgrund des grossen Seitenwandschadens "wirtschaftlicher Totalschaden", d.h. Reparaturkosten wurden mit ca. 4000 Euro abgeschaetzt, Fahrzeugwert deutlich darunter.

Nun behauptet die Versicherung, dass der Wagen mit insg. 1000 Euro inkl. 100 Euro Verschrottungsanteil abgegolten wird, dafuer das Fahrzeug aber eingezogen werden muss.

Meiner Ansicht nach kann sie aber beim lokalen Schrotthaendler mehr als 100 Euro fuer den Wagen erhalten. Kann meine Schwiegermutter auf den Verschrottungsanteil "verzichten" und die Auszahlung des Wiederbeschaffungswerts beantragen und den Wagen behalten oder kann die Versicherung hier noch "andere Kosten" von dem Wiederbeschaffungswert abziehen oder sich dem ganz wiedersetzen ?

Leider habe ich keine umfassende Information ueber das Thema Totalschaden und Abwicklung mit der Versicherung gefunden.

Vielen Dank fuer die Hilfe

Joe

Beste Antwort im Thema
am 17. Februar 2009 um 6:59

Zitat:

Original geschrieben von rooster45

@traumzauber (tänzer?)

Hi männ,,bist ja en ganz pfiffigs Kerlchen, nur wohl nicht von dieser Welt.

Gähn...

Ich sag´s mal ganz simpel, es gibt absolut nichts, was du oder bestimmte andere User mit Geltungsbedürfnis und/oder Versicherungsparanoia mir im Bereich der Schadenregulierung noch beibringen könnten. Klingt überheblich, ist aber so. :cool:

Stammtischgebrabbel und berufliche Erfahrung - da prallen häufig Welten aufeinander.

Gruß

traumzauber

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am 16. Februar 2009 um 9:00

Hallo,

gibt es ein Gutachten? Bei der Totalschadenabrechnung wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes durch die Versicherung reguliert. Ich weiß nicht, was du mit "Verschrottungsanteil" meinst, den Restwert vielleicht? In dem Fall bekäme sie 900 Euro erstattet. Was sie mit dem Fahrzeug dann macht, bleibt ihr als Eigentümerin völlig unbenommen und kann ihr auch durch die Versicherung nicht vorgeschrieben werden. Sie kann das Auto weiterfahren, selbst zu einem evtl. höheren Restwert veräußern, sich in die Garage stellen oder direkt verschrotten. Im letzten Fall verliert sie zwar die 100 Euro, die ihr als Restwert angerechnet wurden, aber vielleicht fällt das bei einer Inanspruchnahme der Umweltprämie nicht so ins Gewicht.

Gruß

traumzauber

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens wird abgerechnet wie folgt:

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

 

Da ein derartig altes Fahrzeug wohl nur noch auf dem Privatmarkt zu finden ist, kommt auch keine Differenzbesteuerung in Betracht.

 

Was mit dem Restwert (also dem beschädigten Fahrzeug) passiert, obliegt dem Geschädigten allein, eine Verpflichtung, das Fahrzeug der Versicherung zu überlassen gibt es nicht, der Geschädigte kann über das Fahrzeug verfügen, wie er will.

Es gibt auch keine weiteren Abzüge oder sonstiges.

Themenstarteram 16. Februar 2009 um 9:48

Hallo,

schoenen Dank fuer die raschen Antworten. Mit dem Verschrottungsanteil ist der Restwert gemeint (sorry, habe das Gutachten nicht gelesen und bin keinesfalls ein Profi hierin).

Aufgrund Eurer uebereinstimmenden Antworten, die sich zu dem mit meiner Auffassung decken, und den Zusatzinformationen sind wir bzw. ist meine Schwiegermutter gegenueber der Versicherung gewappnet.

Nochmals Danke und Gruesse

Joe

Hi Joe

Lass dich auch auf keine Spielchen mit der Restwertbörse ein, wo klevere Kerlchen (im Auftrg??? der Vers) den Restwert hochtreiben. Besser wäre sowieso wenn ein Anwalt regulieren würde.

 

Zitat:

Original geschrieben von rooster45

Hi Joe

Lass dich auch auf keine Spielchen mit der Restwertbörse ein, wo klevere Kerlchen (im Auftrg??? der Vers) den Restwert hochtreiben. Besser wäre sowieso wenn ein Anwalt regulieren würde.

Auf solch einen sinnfreien Post hab ich doch gewartet.

Zu deiner Information: "Hochgetrieben" wird da gar nichts, hinter jedem Gebot steht ein realer Aufkäufer, der diesen Betrag tatsächlich bezahlt.

Ach, gibt es auch schon regulierende Anwälte? Na, wenn das so ist...

Was soll dieses phrasenhafte Empfehlen eines Anwaltes? Wozu? Erhöht sich dadurch hier im konkreten Fall der auszuzahlende Betrag? Geht es dadurch schneller? Doppelt nein.

Gruß

traumzauber

am 16. Februar 2009 um 11:31

Gibt es eigentlich noch einen Thread in dem nicht jemand den Rat gibt. "Ab zum Anwalt."

Anscheinend nicht oder es ist eine Werbekampagne für Anwälte. :D

Gruß

Frank, der nicht für jeden Pubs nach einem Anwalt schreit, trotz Rechtshutz ohne Selbstbeteiligung. ;)

Wir sollten mal die Macher von MT bitten ein Unterforum "Anwalt" "ab zum Anwalt" "sofort zum Anwalt" und "Anwalt zahlt eh die gegnerische Versicherung" zu eröffnen.

So ein Ärger, gerade heute habe ich meine Signatur wieder geändert....... :(

 

Hätte doch gepasst hier :D

 

Gruß

 

Delle

@traumzauber (tänzer?)

Hi männ,,bist ja en ganz pfiffigs Kerlchen, nur wohl nicht von dieser Welt.

SIE hat wenigstens Ahnung von dem, was sie hier schreibt - ganz im Gegensatz zu dir.

Jeder User hier weiss, was ein Anwalt ist und weiss auch, welche Tätigkeit er ausübt.

Da muss nicht so einer wie du dahergelaufen kommen und etwas zusammenschmieren, das NIEMANDEM hilft.

Sofern der TE die Sache einem Anwalt hätte übergeben wollen, hätte er das auch ohne dich geschafft.

am 16. Februar 2009 um 21:56

Naja, aber das Restwerzbörsen keinen logisch nachvollziehbar ermittelten Preis ergeben ist doch wohl auch klar.

Ebenso sollte ja wohl bekannt sein, dass manche Versicherungen der Ansicht sind, dass diese die Art der Schadensregulierung festlegen dürften. Und da kann sich - auch bekanntermaßen - nicht jeder durchsetzen. Aber man wird ja sehen wie die Versicherung reagiert, wenn der TE dort mitteilt, dass er den Wagen nicht für den Restwert verkaufen will. FALLS das da Probleme gibt kann er DANN ja immer noch zum Anwalt..

Öhm......steht denn im Posting des TE etwas von einer Restwertbörse:confused:

Habe ich etwas überlesen:confused:

Nochmal: Im Gutachten wird ein Restwert festgelegt, ferner wird ein Restwertaufkäufer benannt, welcher das beschädigte Fahrzeug zu DIESEM Restwert aufkauft.

That´s it!

Und dann kann der Geschädigte frei entscheiden:

1. Er verkauft das Fahrzeug an den genannten Aufkäufer

2. Er behält das Fahrzeug, repariert selbst und fährt weiter damit

3. Er sucht sich jemanden anders, der für das Fahrzeug evtl. mehr bezahlt.

Ist allein die Sache des Geschädigten, was er macht und geht die Versicherung nichts an (interessiert sie davon abgesehen auch gar nicht).

Es wird der im Gutachten angegebene Restwert in Anrechnung gebracht und fertig.

Wo liegt denn hier eigentlich das Problem?

am 16. Februar 2009 um 22:03

@krypton1973

Der Restwert eines total beschädigten Fahrzeuges hatte noch nie etwas mit Logik zu tun - nur mit Angebot und Nachfrage und die kann nun einmal am besten über eine Restwertbörse ermittelt werden, in der sich Anbieter und professionelle Aufkäufer zusammenfinden.

am 16. Februar 2009 um 22:12

@twelfrider

Kenne da aus dem Bekanntenkreis aber die Version, dass die Versicherung unbeding auf Variante 1 bestand. Selbst nach 3maligen Hinweis wie du ihn auch hier gepostet hast. Da hat dann nur noch der Anwalt geholfen, weil die einfach nicht lernen wollten. Das du bzgl. der Rechtslage richtig liegst ist ja unbestritten.

@xAKBx

Ist schon richtig. Aber wenn man 2 x das gleiche Fahrzeug anbietet und beim 2. ein höheres Gebot bekommt, obwohl der Wagen beim 2. Angebot einen Rahmentotalschaden hatte, der beim 1. mal übersehen wurde gibt mir die Preisermittlung zu denken...

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