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Unreparierter Vorschaden, neuer Unfall, wohl wirtschaftlicher Totalschaden

Themenstarteram 30. Oktober 2015 um 17:44

Also fogendes, Freundin mit BMW am Ende September einen Wildunfall mit Wildschwein gehabt. Polizei Unfall aufgenommen, Auto zur BMW, Gutachten erstellt, Versicherung Schadensregulierung zugestimmt.

Reparaturkosten lagen bei 7200€

Wiederbeschaffungswert 8290€

Termin für Reparatur gemacht, sollte letzte Woche stattfinden.

Jetzt folgendes, 4 Tage vor Reparatur kanallt ihr einer ins Auto, Schuld liegt beim Unfallgegner.

Auto abgeschleppt, zur BMW, heute neues Gutachten bekommen...

Reperaturkosten liegen bei 11200€

Daten aus Gutachten:

WBW 8290€

Restwert 4500€

 

Anwalt ist zur Sicherheit schonmal eingeschaltet.

 

Hat jmd ne Idee wie die Versicherung hier vorgehen wird oder schonmal den selben oder ienen ähnlichen Fall erlebt?

 

Beste Antwort im Thema

Ein Fahrzeug mit einem unreparierten Altschaden in dieser Höhe kann nicht den gleichen Wiederbeschaffungswert wie das gleiche Fahrzeug ohne Altschaden haben.

Hier stimmt was nicht...

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Einfach mal die Suchfunktion bemühen.

Das Thema wurde hier schon x-mal durchgekaut.

so klar finde ich den fall garnicht! ich hab auch schon nach Urteilen gesucht, wurde aber nicht fündig.

Die Hauptproblematik ist wohl, dass durch den zweiten Unfall ein witschaftlicher Totalschaden entsteht.

Zwei Ansätze hätte ich, wobei ich nicht weß welcher richtig ist:

1) "Gesamteinheitliche Betrachtung"

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeug liegt bzw. lag bei 8290€. Damit wären die Reparaturkosten in ihrer Summe deutlich höher. Die 130% - Grenze ist überschritten und somit besteht nur noch Anspruch auf 8290-7200€; also 1090.

2) "Sequentielle Betrachtung" (Tendenz hierzu)

Ein Geschädigte ist so zu erstellen, wie er vor dem Unfall gestellt war. Demnach hatte das Fahrzeug vor dem zweiten Unfall einen Restwert=Wiederbeschaffungswert_neu von 4500€. Da die Reparaturkosten auf den einzelnen Schadenfall betrachtet sind geringer und wäre somit erstattungspflichtig.

Fraglich ist, inwiefern hier ein Schadenminderungspflicht zum Tragen kommt. Schließlich können Sie der Geschädigte nach Gutachten gleich stellen, wenn sich mit dem WBW ein Fahrzeug gleicher Art und Güte kaufe. HIer ist aufzuwiegen zwischen dem Integritätsinteresse des Geschädigten und seiner Schadenminderungspflicht.

Schwierig.

Ich glaube Du solltest es dem Anwalt überlassen.

Wie kann es sein, dass der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten jeweils der gleiche ist?

Zitat:

@Oetteken schrieb am 30. Oktober 2015 um 20:03:33 Uhr:

Wie kann es sein, dass der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten jeweils der gleiche ist?

Gleicher Gutachter?

War ja beide mal bei BMW.

Zitat:

@tomold schrieb am 30. Oktober 2015 um 20:09:47 Uhr:

Zitat:

@Oetteken schrieb am 30. Oktober 2015 um 20:03:33 Uhr:

Wie kann es sein, dass der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten jeweils der gleiche ist?

Gleicher Gutachter?

War ja beide mal bei BMW.

Und warum wurde der Vorschaden nicht berücksichtigt?

An den TE:

Was wurde beim Wildschaden beschädigt?

Was wurde beim zweiten Unfall beschädigt?

Wurde der Vorschaden beim Erstellen des zweiten Gutachten dem GA mitgeteilt?

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 30. Oktober 2015 um 20:22:20 Uhr:

...

Und warum wurde der Vorschaden nicht berücksichtigt?

...

Das zu erfahren, war der Zweck meiner Frage :)

Ich denke, dass der Wildunfall von der Teilkasko übernommen wird. Der Schaden ist ja auch schon gemeldet aber noch nicht abgewickelt.

Der Zweite Schaden ist dann rechnerisch so zu ermitteln, dass vom jetzt neuen Gesamtschaden der Wildschaden abgezogen wird.

Wenn ein Vorschaden besteht, wird dieser Schadenswert im Regelfall abgezogen. Hinzu kommt hier die Erstattung, die bei Haftpflicht gewährt wird. Mietwagen für soundso viele Tage ect. die es glaub ich bei Teilkasko nicht gibt.

Ein Fahrzeug mit einem unreparierten Altschaden in dieser Höhe kann nicht den gleichen Wiederbeschaffungswert wie das gleiche Fahrzeug ohne Altschaden haben.

Hier stimmt was nicht...

am 30. Oktober 2015 um 20:56

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 30. Oktober 2015 um 21:35:23 Uhr:

Ein Fahrzeug mit einem unreparierten Altschaden in dieser Höhe kann nicht den gleichen Wiederbeschaffungswert wie das gleiche Fahrzeug ohne Altschaden haben.

Hier stimmt was nicht...

Da ist was dran.

Themenstarteram 30. Oktober 2015 um 22:06

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 30. Oktober 2015 um 21:35:23 Uhr:

Ein Fahrzeug mit einem unreparierten Altschaden in dieser Höhe kann nicht den gleichen Wiederbeschaffungswert wie das gleiche Fahrzeug ohne Altschaden haben.

Hier stimmt was nicht...

Sorry, hab da was verwechselt, hier die richtigen Angaben:

Ertser Unfall: WBW 13250€

Reperaturkosten 7020€

Restwert: 8290€

 

Zweiter Unfal: WBW 8290€

Reperaturkosten 11200€

Restwert 4500€

 

Themenstarteram 30. Oktober 2015 um 22:09

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 30. Oktober 2015 um 20:22:20 Uhr:

Zitat:

@tomold schrieb am 30. Oktober 2015 um 20:09:47 Uhr:

 

Gleicher Gutachter?

War ja beide mal bei BMW.

Und warum wurde der Vorschaden nicht berücksichtigt?

An den TE:

Was wurde beim Wildschaden beschädigt?

Was wurde beim zweiten Unfall beschädigt?

Wurde der Vorschaden beim Erstellen des zweiten Gutachten dem GA mitgeteilt?

Vorschaden wurde berücksichtigt, Wildschaden war vorne rechts, zweiter Unfall vorne links

Danke für die Richtigstellung.

Dann wird es wohl WBW minus RW für den 2. Schaden geben.

Sehr ärgerliche Situation.

Wenn Du alles aufrechnest (WBW-RW, RW, Kaskoschaden) kommst Du auf den Wert vor allen Unfällen.

Reparieren wird sich wohl kaum lohnen.

Einbehaltene Mwst sollte bei einem Neukauf erstattet werden.

Geben müsste es:

Von der Kasko-Versicherung 4960 minus SB, von der Haftpflichtversicherung des 2. Gegners 3790 Euro plus Nutzungsausfall/Mietwagen und Unkostenpauschale, vom Restvertaufkäufer 4500 Euro.

Macht in Summe 13250 abzüglich SB zuzüglich Mietwagen/Nutzungsausfall und Unkostenpauschale.

(falls Steuer enthalten ist, muss die beim Neukauf ggf. nachgewiesen werden, sonst wird sie nicht erstattet).

Ist natürlich blöd gelaufen, wenn das Fahrzeug behalten werden sollte. Wäre der erste Schaden vor dem zweiten Unfall repariert worden, hätte der WBW die Reparaturkosten vermutlich noch überschritten; so ist das Auto um 500 Euro aus der 130%-Grenze raus.

Wenn die Halterin das Fahrzeug immer noch unbedingt behalten will, dann soll sie dem Anwalt das sagen und der soll mal mit dem Gutachter über eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen sprechen. 500 Euro sollten sich wohl ohne Qualitätseinbußen einsparen lassen...

am 31. Oktober 2015 um 7:28

betreffen die Repatorkosten im zweiten Gutachten nur den zweiten Schaden?

oder zweiter Schaden + Wildschaden in Summe?

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