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Auffahrunfall. wirtschaftlicher Totalschaden? Abwicklung?

Themenstarteram 15. Juli 2015 um 17:48

Hallo.

Wer kann mir hier evtl. Tips und Ratschläge geben.

Möchte gerne Vorabinfos erhalten. Danke!

Mir ist jemand an der Ampel hinten drauf gefahren.

Nur Sachschaden. Polizeit hat Unfall aufgenommen.

Gegnerische Versicherung wurde Schaden bereits gemeldet.

Diese geht von einem Schaden von ca. 2000 Euro aus.

Meine Werkstatt hat den Wagen mal angesehen.

Hinten alles eingedrückt, Anhängerkupplung total verzogen, Schürze weg, Reserveradeinbuchtung

total verzogen etc. Fahrzeug fährt zwar noch, jedoch fahre ich nur noch zur Werkstatt.

Schaden ca. 5000-6000 Euro.

Mein Corsa D EZ 2009 hatte bereits einen Hagelschaden vor 5 Jahren (nicht repariert).

Vergleichbare Fahrzeuge sind ca. noch 6000Euro wert (ohne Hagelschaden).

Mit Hagelschaden würde das Fahrzeug (ohne diesen Heckschaden) noch ca. 3500 Euro wert sein.

Frage:

Ich gehe davon aus, dass der Gutachter wirtsch. Totalschaden ausweist.

Aber von welchen Werten geht man hier aus?

Reparaturkosten sind eigentlich klar. Rund 5000-6000 Euro.

Aber von welchem aktuellen Fahrzeugwert wird ausgegangen?

Und wie hoch würde der Restwert betragen?

Das Problem ist, dass ich ja keine Schuld habe und es dieses Fahrzeug so nicht zu kaufen gibt!

(Corsa D ohne Klima, mit AHK, mit Parkpilot, mit Sitzheizung und Lenkradheizung in weiß)

Was wird mich erwarten?

Danke

tom

Beste Antwort im Thema
am 15. Juli 2015 um 20:22

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 15. Juli 2015 um 21:28:17 Uhr:

….

Ich würde jetzt einafch mal das Gutachter abwarten. Nehmen wir an es würde ein WBW von 3500€ ermittelt. Dann kannst ja (auf Kosten der gegnerischen Verischerung) bis zu 3500 x 1,3 = 4550 € für Dich kostenneutral reparieren lassen. Ich würde dann einfach mir eine freie Werkstatt suchen die das für (annäherend) den Betrag macht aber auch seriös ist.

Vorsicht mit solchen Tipps.

Werden vom Sachverständigen Reparaturkosten oberhalb von 4.550 Euro ermittelt (lt. Werkstatt sollen die Reparaturkosten 5-6000 Euro betragen), rechnet der Versicherer als Totalschaden ab (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert), auch wenn das Fahrzeug irgendwo für 4.550 Euro wieder gerichtet werden kann.

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Beauftrage ein Gutachter, dann sehen wir weiter.

Wenn der Termin steht, dann solltest Du dabei sein, um Fragen zu Vorschäden und Ausstattung und Repaturen, die bisher angefallen sind mit dem Gutachter klären.

am 15. Juli 2015 um 17:57
  • Du hast Anspruch auf einen Rechtsbeistand, sofern die Bagatellgrenze überschritten ist (500€)
  • Du hast Anspruch auf einen Sachverständigen, sofern die Bagatellgrenze überschritten ist (750€)
  • Du hast Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 25-30€ je nach Bundesland.
  • Du hast Anspruch auf einen Leihwagen, alternativ Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung (Totalschaden).
  • Du hast Anspruch auf die Reparatur des Fahrzeuges bis zum 1.3 fachen des Wiederbeschaffungswertes.
  • Wie hoch Wiederbeschaffungswert und Restwert sein werden kann nur ein Gutachter klären.

Es gibt zwei Möglichkeiten.

Reparautr des Fahrzeuges.

Dann übernimmt die Versicherung bis 1.3 fachen des WBW. Den Rest zahlst Du selber. Der über 100% hinaus gehende Teil (also die 30%) werden nur bezahlt, wenn Du das Auto 6 Monate weiterfährst (Integritätsinteresse).

Abrechnung auf Totalschadenbasis:

Dann bekommst Du den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes von der Versicherung; den Restwert vom Restwertaufkäufer. Wird der Wiederbeschaffungswert besteuert ausgewiesen bekommst du diesen nur netto. Die Mehrwertsteuer wird dann nachgezahlt, wenn Du ein Ersatz beschaffst hast und dabei MwSt angefallen ist.

gruß

p.s. wenn dir das so viel wird oder du den überblick verlierst, würde ich den vorgang an einen rechtsanwalt für verkehrsrecht abgeben.

Themenstarteram 15. Juli 2015 um 18:08

Vielen Dank für die tolle Antwort.

Hätte noch Rückfrage zum Restwert:

Kann ich dem Gutachter gleich sagen, ich hätte einen Käufer für den Totalschaden?

Oder muß die Versicherung immer die Restwertbörse nehmen, um höhere Restwerte zu erlangen?

Danke!

 

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 15. Juli 2015 um 19:57:57 Uhr:

  • Du hast Anspruch auf einen Rechtsbeistand, sofern die Bagatellgrenze überschritten ist (500€)
  • Du hast Anspruch auf einen Sachverständigen, sofern die Bagatellgrenze überschritten ist (750€)
  • Du hast Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 25-30€ je nach Bundesland.
  • Du hast Anspruch auf einen Leihwagen, alternativ Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung (Totalschaden).
  • Du hast Anspruch auf die Reparatur des Fahrzeuges bis zum 1.3 fachen des Wiederbeschaffungswertes.
  • Wie hoch Wiederbeschaffungswert und Restwert sein werden kann nur ein Gutachter klären.

Es gibt zwei Möglichkeiten.

Reparautr des Fahrzeuges.

Dann übernimmt die Versicherung bis 1.3 fachen des WBW. Den Rest zahlst Du selber. Der über 100% hinaus gehende Teil (also die 30%) werden nur bezahlt, wenn Du das Auto 6 Monate weiterfährst (Integritätsinteresse).

Abrechnung auf Totalschadenbasis:

Dann bekommst Du den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes von der Versicherung; den Restwert vom Restwertaufkäufer. Wird der Wiederbeschaffungswert besteuert ausgewiesen bekommst du diesen nur netto. Die Mehrwertsteuer wird dann nachgezahlt, wenn Du ein Ersatz beschaffst hast und dabei MwSt angefallen ist.

gruß

p.s. wenn dir das so viel wird oder du den überblick verlierst, würde ich den vorgang an einen rechtsanwalt für verkehrsrecht abgeben.

Zitat:

@mrymen schrieb am 15. Juli 2015 um 19:48:28 Uhr:

Das Problem ist, dass ich ja keine Schuld habe und es dieses Fahrzeug so nicht zu kaufen gibt!

(Corsa D ohne Klima, mit AHK, mit Parkpilot, mit Sitzheizung und Lenkradheizung in weiß)

Warum nicht? AHK lässt sich einfach nachrüsten, und auf die Schnelle mehrere weiße Corsa Ds mit Parkpilot, Sitz- und Lenkradheizung in den Internetbörsen gefunden.

Ansonsten spielt das auch für die Abrechnung keine Rolle ob es ein identisches Fahrzeug gibt oder nicht, das gibt es eh nur in den seltensten Fällen. Es geht nur darum was du für gleichwertiges auf den Tisch legen müsstest.

Du brauchst dem Gutachter nichts zu sagen, kannst es aber. Er muss in seinem Gutachten drei Restwertgebote des sog. allgemeinen regionalen Marktes einholen. D.h. Gebote von normalen Händlern/Schottplätzen etc. zu denen ein normaler Kunde in seiner Nähe auch Zugang hat und gehen würde. Im Gutachten steht also im Normalfall klar Händler XY bietet soundsoviel Euro für das Auto mit Unfallschaden, da kannst du 4 Wochen lang anrufen "hol ab bring Geld mit".

Der Gutachter wird auch festlegen was dein Auto vor dem Unfall (inkl. Hagelschaden) für einen Wert hatte, ob wirklich ein Totalschaden vorliegt, ob ggf. noch im Rahmen der 130%-Grenze repariert werden könnte, ...

Für alles weitere kann man - leider - meist nur den Anwalt empfehlen, gerade wenn man selber keine Ahnung hat wie abgerechnet wird und welche Rechte man hat. Da wird auch in Foren wie hier viel Blödsinn erzählt.

am 15. Juli 2015 um 18:35

Zitat:

@mrymen schrieb am 15. Juli 2015 um 20:08:54 Uhr:

Vielen Dank für die tolle Antwort.

Hätte noch Rückfrage zum Restwert:

Kann ich dem Gutachter gleich sagen, ich hätte einen Käufer für den Totalschaden?

Oder muß die Versicherung immer die Restwertbörse nehmen, um höhere Restwerte zu erlangen?

Danke!

du kannst das dem gutachter sagen.

aber letztlich wird der den höchsten preis zahlt den zuschlag bekommen.

je höher der restwert desto geringer die differenz zwischen eben dem wbw und dem restwert, was dem betrag entspricht, den der versicherer zahlen muss.

Themenstarteram 15. Juli 2015 um 18:47

Danke für deine Hilfe!

Nachfrage:

Kann ich also dem Gutachter gleich sagen, dass ich 2 Interessenten habe!

1x meine KFZ Werkstatt z.b. 500e

2x Mein Bekannter z.B. 600e

und evtl. ich selbst für z.B. 650e

Reicht das der Versicherung dann?

Wir möchten den Wagen gerne behalten und selbst verkaufen oder irgendwann mal reparieren lassen.

Danke

Zitat:

@Moers75 schrieb am 15. Juli 2015 um 20:21:36 Uhr:

Zitat:

@mrymen schrieb am 15. Juli 2015 um 19:48:28 Uhr:

Das Problem ist, dass ich ja keine Schuld habe und es dieses Fahrzeug so nicht zu kaufen gibt!

(Corsa D ohne Klima, mit AHK, mit Parkpilot, mit Sitzheizung und Lenkradheizung in weiß)

Warum nicht? AHK lässt sich einfach nachrüsten, und auf die Schnelle mehrere weiße Corsa Ds mit Parkpilot, Sitz- und Lenkradheizung in den Internetbörsen gefunden.

Ansonsten spielt das auch für die Abrechnung keine Rolle ob es ein identisches Fahrzeug gibt oder nicht, das gibt es eh nur in den seltensten Fällen. Es geht nur darum was du für gleichwertiges auf den Tisch legen müsstest.

Du brauchst dem Gutachter nichts zu sagen, kannst es aber. Er muss in seinem Gutachten drei Restwertgebote des sog. allgemeinen regionalen Marktes einholen. D.h. Gebote von normalen Händlern/Schottplätzen etc. zu denen ein normaler Kunde in seiner Nähe auch Zugang hat und gehen würde. Im Gutachten steht also im Normalfall klar Händler XY bietet soundsoviel Euro für das Auto mit Unfallschaden, da kannst du 4 Wochen lang anrufen "hol ab bring Geld mit".

Der Gutachter wird auch festlegen was dein Auto vor dem Unfall (inkl. Hagelschaden) für einen Wert hatte, ob wirklich ein Totalschaden vorliegt, ob ggf. noch im Rahmen der 130%-Grenze repariert werden könnte, ...

Für alles weitere kann man - leider - meist nur den Anwalt empfehlen, gerade wenn man selber keine Ahnung hat wie abgerechnet wird und welche Rechte man hat. Da wird auch in Foren wie hier viel Blödsinn erzählt.

am 15. Juli 2015 um 19:13

Nö. Reicht nicht.

Der wird trotzdem in die Restwertbörse gestellt.

Du schadest dir damit höchstens selber.

am 15. Juli 2015 um 19:28

vielleicht noch mal zu klarstellung:

du bist ja nicht zum verkauf verpflichtet, nur das was an restwert ermittelt wird, wird Dir abgezogen vom WBW. Das war auch von P10723 gemeint. wenn du selbst den RW in die Höhe treibst, schadest du Dir selber, wenn du den wagen behalten willst.

wenn du eh reparieren lassen willst, ist die totalschadenabrechnung eh nicht die richtige. dann wird nach reparauturkosten abgerechnet.

Ich würde jetzt einafch mal das Gutachter abwarten. Nehmen wir an es würde ein WBW von 3500€ ermittelt. Dann kannst ja (auf Kosten der gegnerischen Verischerung) bis zu 3500 x 1,3 = 4550 € für Dich kostenneutral reparieren lassen. Ich würde dann einfach mir eine freie Werkstatt suchen die das für (annäherend) den Betrag macht aber auch seriös ist.

am 15. Juli 2015 um 20:22

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 15. Juli 2015 um 21:28:17 Uhr:

….

Ich würde jetzt einafch mal das Gutachter abwarten. Nehmen wir an es würde ein WBW von 3500€ ermittelt. Dann kannst ja (auf Kosten der gegnerischen Verischerung) bis zu 3500 x 1,3 = 4550 € für Dich kostenneutral reparieren lassen. Ich würde dann einfach mir eine freie Werkstatt suchen die das für (annäherend) den Betrag macht aber auch seriös ist.

Vorsicht mit solchen Tipps.

Werden vom Sachverständigen Reparaturkosten oberhalb von 4.550 Euro ermittelt (lt. Werkstatt sollen die Reparaturkosten 5-6000 Euro betragen), rechnet der Versicherer als Totalschaden ab (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert), auch wenn das Fahrzeug irgendwo für 4.550 Euro wieder gerichtet werden kann.

am 16. Juli 2015 um 15:15

nein, das ist unsinn.

am 16. Juli 2015 um 17:16

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 16. Juli 2015 um 17:15:38 Uhr:

nein, das ist unsinn.

Als Mitarbeiter einer Kfz- Versicherung solltest du es besser wissen!

am 16. Juli 2015 um 17:26

tue ich auch. keine angst

am 16. Juli 2015 um 17:27

Wie wärs mit Fakten?

am 16. Juli 2015 um 19:52

Zitat:

@P10723 schrieb am 16. Juli 2015 um 19:27:12 Uhr:

Wie wärs mit Fakten?

u.a. BGH VI ZR 79/10 v. 08.02.2011

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