Steuern
So jetz ist meine ptitsche erst mal als PKW versteuert wegen 5 Sitzplätze bei der doka habe vom Zoll Post bekommen das wir nu 735 € zu zahlen haben statt 148 kann mir jemand helfen wie ich das klar stelle hat jemand ne Idee
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Bitboy schrieb am 25. Januar 2016 um 12:20:45 Uhr:
Besteuerung wurde auch mal nach der Nutzung, überwiegend Privat, von den Ämtern vorgenommen.
Interessantes Märchen. Entspricht aber nicht der Realität.
Oder wie erklärst du dir dann mein Bürofahrzeug, welches ich fast 9 Jahre lang privat genutzt habe? 😉
Zitat:
@Bitboy schrieb am 25. Januar 2016 um 12:20:45 Uhr:
Keine Fa. kein LKW, kein 2tes Fahrzeug ist Nutzung mehr Privat. Wenn Firma ja, in der Zulassung steht PKW auch bescheiden.
Die Gattungsart hat nichts mit der Nutzung zu tun. Siehe auch andere So.Kfz.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 25. Januar 2016 um 12:20:45 Uhr:
In der Nachbarschaft laufen 2 Ranger doka 3,2Ltr. Forstbetrieb werden als PKW besteuert weil der ne Laderaumabdeckung hat läuft der als PKW !! ???
Ranger DoKa Shortbed -> Fläche der Pritsche ist zu gering, Fläche für die Personenbeförderung liegt bei über 50%. Die Abdeckung hat damit nichts zu tun.
_____
Zitat:
@Holdi63 schrieb am 25. Januar 2016 um 14:31:28 Uhr:
Hallo!
Ich bin mir nicht ganz sicher aber ich glaube das es entscheident ist ob ich das Fahrzeug Gewerblich oder Privat nutze.
Nö. Siehe oben.
Zitat:
@Holdi63 schrieb am 25. Januar 2016 um 14:31:28 Uhr:
Ich glaube auch das das mit der Ladeflächenberechnung nicht mehr aktuell ist.
Glauben und Wissen sind zweierlei. Siehe verlinkte Paragraphen auf der ersten Seite im Thread. Nochmal als Zitat:
Kraftfahrzeugsteuergesetz § 18 - Übergangsregelung (aktuell)
Zitat:
(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.
§ 2 Absatz 2a in der Fassung vom 1. Juli 2010:
Zitat:
(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
Kraftfahrzeugsteuergesetz § 9 - Steuersatz (aktuell)
Zitat:
(1) [...] 2. Personenkraftwagen
a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie [...]
»Geländefahrzeuge .. mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz« <- Definition von Double Cab, Crew Cab oder eben Doppelkabine. Daher i.d.R. - auch weil die Ladefläche größer ist: 2-3 Sitzer mit Laderaum bzw. Pritsche sind problemlos LKW (siehe z.B. VW Caddy der Post) während ein Ford Ranger Double Cab (oder auch 1,5 Cab) mit Shortbed für die Behörden ein PKW ist.
Grüße, Martin
30 Antworten
"Dürfen die die steuer einziehen wenn das noch nicht geklärt ist ???? also so lange der Widerspruch noch offen ist?"
Auch wenn - wie richtig bemerkt wurde - inzwischen der Zoll die KFZ-Steuer einzieht: Auch hier kann die Einzugsdermächtigung widerrufen werden. Siehe hier: Übergabe KFZ-Steuer an den Bund.
Zwang ist lediglich die Erteilung der Einzugsermächtigung bei der Zulassung. Und die kann anschließend widerrufen werden.
Gruß Jan
Hallo!
Ich bin mir nicht ganz sicher aber ich glaube das es entscheident ist ob ich das Fahrzeug Gewerblich oder Privat nutze. Ich glaube auch das das mit der Ladeflächenberechnung nicht mehr aktuell ist. Du mußt auch wissen das man mit der LKW - Zulassung Sonntags auf der Autobahn nicht mit Anhänger fahren darf. Diese heutige Steuerregelung hat man nur gemacht weil da ein offenes Steuerschlupfloch war. Sehr viele haben sich Fahrzeuge umgebaut um Steuern zu Sparen. Auch Kombinationsfahrzeuge mit Fenstern in der Schiebetür und LKW Zulassung ist von den Finanzämtern wiederrufen worden und die Besitzer mussten dann PKW Steuern bezahlen. Es gibt auch viele Gerichtsurteile die zu gunsten der Finanzbehörden ausging. Du wirst die Steuer erst bezahlen müssen da nutzt auch der Wiederspruch nichts da Steuern keine Aufschiebende Wirkung haben sonst wird dein Fahrzeug von Amtswegen Stillgelegt. Ein Rechtsstreit kann auch über ein Jahr dauern.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 25. Januar 2016 um 12:20:45 Uhr:
Besteuerung wurde auch mal nach der Nutzung, überwiegend Privat, von den Ämtern vorgenommen.
Interessantes Märchen. Entspricht aber nicht der Realität.
Oder wie erklärst du dir dann mein Bürofahrzeug, welches ich fast 9 Jahre lang privat genutzt habe? 😉
Zitat:
@Bitboy schrieb am 25. Januar 2016 um 12:20:45 Uhr:
Keine Fa. kein LKW, kein 2tes Fahrzeug ist Nutzung mehr Privat. Wenn Firma ja, in der Zulassung steht PKW auch bescheiden.
Die Gattungsart hat nichts mit der Nutzung zu tun. Siehe auch andere So.Kfz.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 25. Januar 2016 um 12:20:45 Uhr:
In der Nachbarschaft laufen 2 Ranger doka 3,2Ltr. Forstbetrieb werden als PKW besteuert weil der ne Laderaumabdeckung hat läuft der als PKW !! ???
Ranger DoKa Shortbed -> Fläche der Pritsche ist zu gering, Fläche für die Personenbeförderung liegt bei über 50%. Die Abdeckung hat damit nichts zu tun.
_____
Zitat:
@Holdi63 schrieb am 25. Januar 2016 um 14:31:28 Uhr:
Hallo!
Ich bin mir nicht ganz sicher aber ich glaube das es entscheident ist ob ich das Fahrzeug Gewerblich oder Privat nutze.
Nö. Siehe oben.
Zitat:
@Holdi63 schrieb am 25. Januar 2016 um 14:31:28 Uhr:
Ich glaube auch das das mit der Ladeflächenberechnung nicht mehr aktuell ist.
Glauben und Wissen sind zweierlei. Siehe verlinkte Paragraphen auf der ersten Seite im Thread. Nochmal als Zitat:
Kraftfahrzeugsteuergesetz § 18 - Übergangsregelung (aktuell)
Zitat:
(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.
§ 2 Absatz 2a in der Fassung vom 1. Juli 2010:
Zitat:
(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
Kraftfahrzeugsteuergesetz § 9 - Steuersatz (aktuell)
Zitat:
(1) [...] 2. Personenkraftwagen
a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie [...]
»Geländefahrzeuge .. mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz« <- Definition von Double Cab, Crew Cab oder eben Doppelkabine. Daher i.d.R. - auch weil die Ladefläche größer ist: 2-3 Sitzer mit Laderaum bzw. Pritsche sind problemlos LKW (siehe z.B. VW Caddy der Post) während ein Ford Ranger Double Cab (oder auch 1,5 Cab) mit Shortbed für die Behörden ein PKW ist.
Grüße, Martin
Ähnliche Themen
Der gute Mann vom Zoll meinte am Telefon das jetz alles ok ist und ich einen neun Bescheid bekommen wo 148 zu zahlen sind habe auch 2 Bilder gemacht und per e-mail Versand und heute noch mal angerufen ist alles wie es sein soll Danke für eure Hilfe
?????????
Wunderbar, so muss das sein! 🙂
Grüße, Martin
Ich habe den gleichen Kampf (Krampf) .
Heute ist Telefonat fällig, bin auch als Pkw besteuert worden, obwohl in allen Papieren Lkw steht.
Ich bedanke mich für die zahlreichen Informationen hier, Mal sehen was ich damit anfangen kann.
Ich Berufe mich auf die Kollegen, des Zoll, die die Doka 19jahre als Lkw besteuert haben. Ob die dümmer sind als die hiesige Sachbearbeiterin.
Unser Stift bzw. Azubi hat einen Caddy als LKW macht sich ja für den günstig. Nun war der mit Kupmels, Anhänger mit Mopeds drauf auf eine Kardbahn. Hat etwas über 400 Euro den armen Kerl gekostet weil Sonntag.
Toller Polizist der einem Lehrling sowas antut, war natürlich im recht. LKW mit Anhänger.
bist du sicher? war da mittlerweile nicht irgendwas mit einer änderung dass man mit lkw und anhänger auch sonntags fahren darf solange man nicht über xTonnen ist?
würde ich mal abklären.
§ 30 (3) StVO ist hier relativ eindeutig:
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Beim Fahrverbot für Anhänger spielt nur die LKW Eigenschaft des Zugfahrzeuges eine Rolle, das Gesamtgewicht ist hierbei unbeachtlich.
Insofern ist die Polizei hier (wenig überraschend) im Recht.
Wünsche mir nur das solchen Polizisten oder seinen Kindern auch mal einer einen halben Monatslohn abholt, wo ein Hinweis bzw. eine mündliche Verwarnung es auch getan hätte. (Früher Paragrahpenreiter genannt.)
Fakt ist und das ist belegbar, diese Regierung will unser eins das Leben schwer machen, dir bleibt nichts, auch nicht das bisschen Lebensfreude, welche mit unseren Hobbys verbunden ist.
Sie nehmen dir den letzten Pfennig wo sie nur können.
Zitat:
@heizer1982 schrieb am 29. Januar 2018 um 12:26:32 Uhr:
bist du sicher? war da mittlerweile nicht irgendwas mit einer änderung dass man mit lkw und anhänger auch sonntags fahren darf solange man nicht über xTonnen ist?
würde ich mal abklären.
da geht es um die Ausnahmeregelung für private Fahrten, dass man auch Sonntags Anhänger hinter LKW ziehen darf. Vor der neuen StVO durfte man das nur mit einer Ausnahmeregelung, die aber nicht in allen Bundesländern umgesetzt wurde.
https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...n-mit-lkw-zukuenftig-erlaubt
Zitat:
@Bitboy schrieb am 29. Januar 2018 um 13:13:03 Uhr:
Wünsche mir nur das solchen Polizisten oder seinen Kindern auch mal einer einen halben Monatslohn abholt, wo ein Hinweis bzw. eine mündliche Verwarnung es auch getan hätte. (Früher Paragrahpenreiter genannt.)
ich wünsche mir keine Polizisten, die Gesetze nach Augenmaß anwenden, das ginge nämlich in beide Richtungen. Vorschrift ist Vorschrift und die gelten gottseidank für alle gleich.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 29. Januar 2018 um 14:32:50 Uhr:
Zitat:
da geht es um die Ausnahmeregelung für private Fahrten, dass man auch Sonntags Anhänger hinter LKW ziehen darf. Vor der neuen StVO durfte man das nur mit einer Ausnahmeregelung, die aber nicht in allen Bundesländern umgesetzt wurde.
https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...n-mit-lkw-zukuenftig-erlaubt
d.h. man darf es mittlerweile? ist die polizei also im unrecht?