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rückgaberecht bastlerfahrzeug

Themenstarteram 2. Juli 2009 um 11:31

Hallo, habe mir einen BMW bei Ebay ersteigert, der Wagen wurde in der Beschreibung so deklariert das er Tüv und Au fähig ist (Tüv und Au dürften kein Problem darstellen). Die Foto´s des Wagens waren vom Vorbesitzer und somit 2 Jahre alt. Unter anderem war angegeben das vor einem Jahr die Kat´s erneuert wurden. Wie sich jetzt rausstellte waren diese gebraucht und nicht neu.

Der Kabelbaum des Kofferraumdeckels wurde als angeblich instandgesetzt, teilweise jedoch immer noch ohne Funktion.

Ich habe den Verkäufer schriftlich gefragt ob das Fahrzeug mit roter Nr. überführt werden kann (200km) Antwort: Ich würde ihn mit roter Nr. abholen.

Unter anderem war ein Austauschmotor angegeben mit 200000km (hierfür gibt es aber jetzt keine Papiere mehr, angeblich)

Das Fahrzeug wurde als Bastlerfahrzeug verkauft.

In der Auktion wurde angegeben das das Auto keine nicht reparierten erheblichen Mängel hat.

Als ich den Wagen abholte und auf die Autobahn fuhr blieb ich nach 20km mit totalem Kupplungsschaden liegen. Ich denke aber mal das hier eine defekte Kupplung schon von vornerein gegeben war. Da man keine Kupplung in 20km kaputt bekommt.

Jetzt meine Frage komm ich irgendwie aus dem Vertrag raus?

Da der Verkäufer bekannte Mängel meiner Meinung nach bewusst verschwiegen hat oder schön umschrieben hat.

Die Mängel des letzten Tüv´s wurden auch bis heute nicht behoben.

Wasserpumpe ist auch total ausgeschlagen, er hat aber den Motorriemen erneuert wobei dies hätte auffallen müssen.

also alles in allem ein Auto das hoch angepriesen wurde, aber totaler Schrott ist.

Allein die Tatsache das er 2 Jahre alte Foto´s einsetzt sieht für mich so aus als wollte er was vertuschen oder beschönigen

Ich bin im Rechtschutz und würde bei erfolgreichen Aussichten auch zum Anwalt gehen.

Beste Antwort im Thema
am 2. Juli 2009 um 14:36

Zitat:

Original geschrieben von mirko1103

Das hier einige die Weisheit mit Löffeln gefressen haben ist nun auch nicht mehr zu übersehen.

das viele bei dem thema etwas aggressiv reagieren liegt daran, das man heutzutage kein auto mehr verkaufen kann ohne direkt mit anwalt usw. gedroht zu bekommen, weil da ein steinschlägelchen in der motorhaube ist, und der käufer von der 20jahre alten rostschibbel deren tacho 3mal rundgelaufen ist einen wagen in neuzustand erwartet......und das genau das der fall ist, wird gerade hier im sicherheitsforum immer & immer wieder durchgekaut....und nun gibts noch leute, die selbst wenn das ding eindeutig als "bastlerfahrzeug" gekennzeichnet ist, terz um die kiste machen wollen.....

sry, aber wenn ich bei einem fz lese "kat erneuert" und "kabelbaum instandgesetzt" sowie "at-motor 200.000km" und das ganze dann noch mit dem zustand "bastlerfahrzeug" sollte nem blinden mit krückstock klar werden, das die karre nicht ganz i.o. ist und man sich die mal live ansehen sollte, erst recht, wenn es sich dabei um "nur" 200km handelt..... :rolleyes:

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@TE: Schön dass du so aggressiv reagierst. Warum glaubst du wohl Schreiben dir einige User das ganze hier? Weil jedem im Leben Fehler unterlaufen und der ein oder andere Griff ins Klo dabei war. Also entspann dich, aus Fehlern lernt man. Beim nächsten mal weisst du wie ein ordentlicher Autokauf auszusehen hat. Jedenfalls nicht so wie du das ganze angestellt hast.

Im Übrigen sind genau solche Leute wie du es, die den Markt in den letzten Jahren ziemlich malträtiert haben. Wegen jedem Furz zum Anwalt rennen, vorher aber unbedingt ne Leiche kaufen.

Lieber TE, ich glaube Du bist hier von einer Reihe falscher Annahmen ausgegangen, denn 'erneuert' bedeutet nicht, daß das ausgetauschte Teil auch 'neu' ist. Wenn wir den link zu Deinem e-bay-Schnappchen hätten könnten die Mitleser hier auch besser abschätzen, ob es wirklich beabsichtigter Betrug war. Die Klausel: "Müsste ohne Probleme durch den Tüv kommen" ist die Einschätzung eines Laien und somit absolut ohne Aussagekraft, Darüberhinaus interessiert es den Tüv nicht, ob eine Kupplung defekt ist weil diese nichts mit der Fahrsicherheit zu tun hat. Die Kuplung würde zwar im Mängelbericht aufgelistet sein, aber ist kein Grund die Plakette nicht zu bekommen (wie war das noch mit a- und b-Mängel, ach k.a. alles schon wieder vergessen oder verdrängt o_O)

Du hast also einen Wagen zum Ausschlachten gekauft und dann einen bekommen, was hast Du erwartet? Ein Auto das noch zwei Jahre fährt? Dann hättest Du einen Wagen mit 'Tüv neu' kaufen sollen :/

am 2. Juli 2009 um 17:02

Jeder möchte ein Schnäppchen machen, aber leider vergisst man dann das keiner was zu verschenken hat.

Ein Auto hat ein Wert von xyz, wenn man nun das gleiche Auto 10% günstiger findet dann ist dies noch im Rahmen, wenn man jedoch auf Angebote stösst die mehr als 50% billiger sind dann kann doch nur am Ende Sch...e rauskommen.

Was soll mann denn als Verkäufer noch alles machen um von solchen Käufern verschont zu werden.

BASTLERFAHRZEUG = eigentlich SCHROTT

@ TE

 

Lies Dir folgenden Link durch, insbesondere die Ausführungen über den Kaufpreis und entscheide dann, was zu tun.

 

www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

@ TE

Lies Dir folgenden Link durch, insbesondere die Ausführungen über den Kaufpreis und entscheide dann, was zu tun.

www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

O.

Zitat:

von www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

Zentrales Problem:

In dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß geht es um die Frage, ob die Einschränkung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher umgangen wird, wenn ein funktionsfähiges Kfz als "Bastlerfahrzeug" verkauft wird. Das OLG sieht hier einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB (s. dazu bereits die Anm. zu AG Zeven ZGS 2003, 158).

Sofern der Verkäufer kein Autohändler ist, wovon ich ausgehe, gilt dieser Text wohl also nicht...

Da der TE das Fahrzeug mit roter Nummer (06er Händlernummer) überführt hat und uns nicht mitgeteilt hat, daß diese Nummer geliehen war, ist davon auszugehen, daß er beruflich im KFZ-Gewerbe tätig ist.

Sicherlich ist man auch in diesem Metier zu Beginn ein Anfänger, aber etwas Ahnung von Technik sollte man da schon mitbringen; wenn man sie selbst nicht besitzt, dann sollte man sich zumindest mit jemandem zusammentun, der Ahnung von der Materie hat und diese auch vermitteln kann.

Ansonsten muß man eben Lehrgeld zahlen, da führt wohl kein Weg drum herum.

Hier die ganze Schuld dem (privaten) Verkäufer in die Schuhe zu schieben, ist absolut der falsche Denkansatz.

Zitat:

Original geschrieben von LSirion

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

@ TE

 

Lies Dir folgenden Link durch, insbesondere die Ausführungen über den Kaufpreis und entscheide dann, was zu tun.

 

www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von LSirion

Zitat:

von www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

 

Zentrales Problem:

 

In dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß geht es um die Frage, ob die Einschränkung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher umgangen wird, wenn ein funktionsfähiges Kfz als "Bastlerfahrzeug" verkauft wird. Das OLG sieht hier einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB (s. dazu bereits die Anm. zu AG Zeven ZGS 2003, 158).

Sofern der Verkäufer kein Autohändler ist, wovon ich ausgehe, gilt dieser Text wohl also nicht...

Es geht nicht darum, den o.a. Beschluss 1:1 auf den vorliegenden Fall zu übertragen, sondern er soll Anhaltspunkte für die Bewertung geben, ob die Einstufung des Fahrzeuges als Bastlerfahrzeug zutreffend ist. Ist es nicht als Bastlerfahrzeug anzusehen, müssen m.E. höhere Anforderungen an die Angabe von bestehenden Mängeln genannt werden. Was als Mangel im vertrag festgehalten wurde, ist leider nicht bekannt ebenso wie die Herkunft der roten Nummer, die ein Händler nur nach Prüfung seiner Zuverlässigkeit erhält.

 

O.

Ich denke mal, als Grundlage einer weiteren Diskussion sollte uns der TE zunächst einmal die folgenden Fragen beantworten:

1. Woher stammte die rote Nummer für die Überführungsfahrt?

2. Welche Intention bewog den TE, ein Bastlerfahrzeug zu kaufen?

3. Warum wurde keine Probefahrt durchgeführt?

4. Über welchen Kaufpreis diskutieren wir hier?

am 2. Juli 2009 um 20:46

hätt ich doch blos die rote nummer nicht ins spiel gebracht.... ^^

den kaufpreis kann man hier wohl getrost außen vorlassen, da es sich um eine ebay-auktion gehandelt hat! bei der der verkäufer ja direkt keinen einfluss mehr auf den preis nehmen kann....

Zitat:

Original geschrieben von mirko1103

Ich habe den Verkäufer schriftlich gefragt ob das Fahrzeug mit roter Nr. überführt werden kann (200km) Antwort: Ich würde ihn mit roter Nr. abholen.

@MagirusDeutzUlm

Die rote Nummer hast du doch garnicht ins Spiel gebracht, sondern der TE höchstselbst...;)

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

@ TE

Lies Dir folgenden Link durch, insbesondere die Ausführungen über den Kaufpreis und entscheide dann, was zu tun.

www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

O.

Wobei: "Die Antragsgegnerin kann sich gemäß § 475 I 1 BGB nicht darauf berufen, das Fahrzeug ohne Garantie als „Bastlerfahrzeug“ verkauft zu haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist –weil der Antragsteller Verbraucher und die Antragsgegnerin Unternehmerin ist als Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff BGB zu qualifizieren."

Es geht im verlinkten Fall darum zu klären, ob die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung gewährt werden muss, obwohl vertraglich anders geregelt.

Bei Verkauf von Privat kann man diese Gewährleistung jedoch proforma ausschließen. Dies wird der Verkäufer mit seinem e-nay-Angebot auch sicherlich getan haben.

D.h. der verlinkte Fall hat rein gar nichts mit dem hier vorliegenden Fall gemein.

Es ist immer das gleiche Lied. Kommen Antworten die einem nicht passen, weil sie den eigenen Fehler bloßlegen, wird beleidigte Leberwurst gespielt. Die Wahrheit tut halt weh...:D

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

@ TE

 

Lies Dir folgenden Link durch, insbesondere die Ausführungen über den Kaufpreis und entscheide dann, was zu tun.

 

www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

 

O.

Wobei: "Die Antragsgegnerin kann sich gemäß § 475 I 1 BGB nicht darauf berufen, das Fahrzeug ohne Garantie als „Bastlerfahrzeug“ verkauft zu haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist –weil der Antragsteller Verbraucher und die Antragsgegnerin Unternehmerin ist als Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff BGB zu qualifizieren."

 

Es geht im verlinkten Fall darum zu klären, ob die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung gewährt werden muss, obwohl vertraglich anders geregelt.

Bei Verkauf von Privat kann man diese Gewährleistung jedoch proforma ausschließen. Dies wird der Verkäufer mit seinem e-nay-Angebot auch sicherlich getan haben.

 

D.h. der verlinkte Fall hat rein gar nichts mit dem hier vorliegenden Fall gemein.

Weiter oben hatte ich schon darauf hingewiesen, dass aus dem verlinkten Fall keine Entscheidung für den vorliegenden Fall abgeleitet weren kann, zumal ja auch nicht bekannt ist, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist.

Aus dem verlinkten Fall geht hervor, dass - egal ob Gewerblicher oder Privater Verkauf -der Begriff Bastlerfahrzeug von Gerichten sehr eng ausgelegt wird und nicht jedes Fahrzeug als Bastlerfahrzeug deklariert werden kann, nur um sich der Gewährleistung zu entziehen (bei Privatverkauf Schadenersatzforderungen wegen verschwiegener Mängel). Darüberhinaus muss/sollte der Wert eines Bastlerfahrzeugs deutlich unter dem Marktwert eines vergleichbaren Modells liegen. Die Einstufung eines Fahrzeuges als Bastlerfahrzeug ist kein Freischein für vorhandene Mängel.

 

Da der TE - aus welchen Gründen auch immer- sich den Fragen nicht stellt, kann er auch keine weiteren sachdienliche  Hinweise erwarten.

 

O.

 

Heißt das im Umkehrschluss, dass man das Auto dann ab einem bestimmten Verkaufspreis noch mutwillig zerstören muss, damit es zum Bastlerfahrzeug wird? Also Kabelbaum durchtrennen oder Reifen zerstechen?

Bsp Ebay: Verkaufspreis 500€ --> Defekter Keilriemen reicht

Verkaufspreis 550€ --> Muss ich noch den Zahnriemen zerschneiden und den auspuff aufbohren.

Zitat:

Original geschrieben von jetsetjohn

Heißt das im Umkehrschluss, dass man das Auto dann ab einem bestimmten Verkaufspreis noch mutwillig zerstören muss, damit es zum Bastlerfahrzeug wird?

Nein, natürlich nicht. Wie kommst du zu dieser seltsamen Betrachtungsweise?

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