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Privatfahrten mit LKW´s über 7,5t und Fahrerkarte noch möglich?
Eigentlich steht ja schon alles in der Überschrift. Darf man denn noch Privatfahrten mit LKW´s über 7,5t machen wenn er mit Fahrerkarte ausgerüstet ist.
Bei den Scheiben haben wir dann immer Privat mit drauf geschrieben. Hat auch nie de Rennleitung was gesagt...
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32 Antworten
Rein rechtlich benötigst Du die Karte nicht, da es sich um eine private Fahrt unter 7,5t zGG handelt. Da aber scheinbar ein digitales Kontrollgerät verbaut ist, dieses besser auf "Out of scope" stellen. So weiß man beim Auslesen des Massenspeichers beim Archivieren und im Falle einer Kontrolle, dass eine Fahrt stattgefunden hat, die nicht aufzeichnungspflichtig war. So gibt es keine Lücken in der Dokumentation.
Wunderbar, schönen Danke für die Antwort
Da frag ich mich wieso in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) steht
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, …
Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer
öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder
Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;
b) „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger
oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß
den nachstehenden Definitionen:
…
„Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit
Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger,
Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu
bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden
Fahrzeugen;
Was wohl richtig ist, ist das bis 7,5 t mit leerer Ladefläche ich mit "OUT" nach Hause fahren darf. Darüber (> 7,5t) gibt es keine Ausnahme.
Was die Fahrten von und zum Arbeitsplatz anbelangt als Beifahrer bei einem Kollegen da hat der EuGH schon was zu gesagt Klick
Der eigentliche Grund ist zwar ein anderer aber die Begründung trifft zu.