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Nach Unfall Recht auf unfallfreien Ersatzwagen?

Hallo,

hat man als Unfallgeschädigter das Recht, den eigenen Wagen nicht reparieren zu lassen, sondern sich einen gleichwertigen, unfallfreien, gebrauchten Wagen anzuschaffen oder sogar anschaffen zu lassen?

Mir ist klar, dass man fiktiv abrechnen könnte oder auch reparieren und dann verkaufen könnte und sich vom Erlös einen anderen Wagen kaufen könnte, aber das wäre alles mit Aufwand und Risiko verbunden. Deswegen würde mich interessieren, ob man der gegnerischen Versicherung den Unfallwagen überlassen kann und die für die Kosten eines o.g. Fahrzeugs aufkommen muss, so wie es z.B. auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden verlangt wird.

 

EDIT:

Ich meine nicht irgendwie nur Kratzer im Lack oder kleine Parkbeule, sondern so richtig Heckklappe zerknittert, AHK krumm, Abstandssensoren baumeln frei, ...

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34 Antworten

Wenn es ein nur wenige Wochen alter Neuwagen mit sehr wenig KM wäre, gäbe es da vermutlich Möglichkeiten.

Neuwagenenrschädigung, Recht auf Neuwagen.

Aber so wie Du das meinst, ist mir nichts dergleichen bekannt.

Der „neue“ gebrauchte, angeblich (!) unfallfreie Ersatzwagen könnte sich am Ende als Griff ins Klo oder als Glücksgriff erweisen.

Was der verunfallte für versteckte Mängel hatte oder ob da nicht bald was schwerwiegendes Defekt gegangen wäre, keiner weiß das.

Gebrauchte sind immer ein Risikospiel und ansonsten alles Glaskugel.

Neuwagenentschädigung (je nach Versicherung und Tarif weit aus mehr wie wenige Wochen, 24 Monate ist oft angegeben) oder Kaufwertentschädigung nur bei Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust durch Entwendung. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

 

Also kein Recht auf gleichwertigen Umtausch.

Auch hierbei muss sich der VN selbst um die Wiederbeschaffung kümmern.

 

Zitat:

@27239 schrieb am 22. November 2022 um 07:48:25 Uhr:

Neuwagenentschädigung (je nach Versicherung und Tarif weit aus mehr wie wenige Wochen, 24 Monate ist oft angegeben) oder Kaufwertentschädigung nur bei Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust durch Entwendung. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Also kein Recht auf gleichwertigen Umtausch.

Auch hierbei muss sich der VN selbst um die Wiederbeschaffung kümmern.

Neuwagenentschädigung pp. bezieht sich ja auf die eigene Kaskoversicherung. Ich vermute, er meint die gegnerische Haftpflicht-Versicherung.

am 22. November 2022 um 7:37

Anzunehmen, es heißt ja "als Unfallgeschädigter" im Eröffnungsbeitrag.

Einen gleichwertigen Gebrauchtwagen als Ersatz gibt es gar nicht, wenn mir mein Ersthand-Auto kaputtgefahren wurde - sobald ich einen Ersthand-Gebrauchten übernehme und auf mich anmelde, hat er einen Haltereintrag mehr als mein vorheriger.

Korrekt, beim AH Schaden natürlich kein Neuwert, würde dann die eigene Kasko in Anspruch nehmen, diese geht dann in Regress.

 

Es entstehen aber bei verschiedenen Gesellschaften Plattformen für Gebrauchtwagenrückgaben.

Könnte somit in Zukunft durchaus möglich sein.

Ihr scheint euch einig zu sein.

Das ist aber nicht schön für einen unschuldigen Unfallbeteiligten, denn das, was man mWn. als Entschädigung dafür enthält, dass ein KFZ nach der Instandsetzung als Unfallwagen gilt, ist idR. weitaus weniger als das, was potentielle Käufer für so einen Wagen weniger bezahlen. Meiner Meinung nach auch zurecht, denn wenn z.B. ein Stück Blech ausgetauscht ersetzt worden ist, dann wird das zwar von außen so glatt gebügelt, dass das kaum jemand erkennt. Innen kann man das aber weder glätten noch anständig versiegeln, sodass man quasi die Garantie dafür hat, dass die Übergänge nach kurzer Zeit rosten und nach längerer Zeit durchrosten (zumindest, wenn man den Wagen lange fahren möchte).

Wohl weniger, das wird schon anständig und dauerhaft haltbar gemacht.

Wie soll das gehen?

Mir konnte noch niemand erklären, wie man z.B. einen geschweißten Holm von innen bis in die letzte Ecke dauerhaft konserviert. Dort, wo sich zwei Bleche treffen, kann man keine geschlossene Schutzschicht aufbringen, also überall dort, wo ein angesetztes Stück Blech auf ein originales trifft.

Für die gewöhnliche Rest-Nutzungsdauer reichen die getroffenen Maßnahmen aus, wenn die Werksvorgaben wirklich eingehalten werden. Wer sich unsicher ist oder eine überdurchschnittliche Haltedauer plant, muss eben selber Hand anlaegen (hab ich in den wenigen Fällen dieser Art, die ich hatte, auch getan).

Zitat:

@GeTI schrieb am 21. November 2022 um 23:04:35 Uhr:

Hallo,

hat man als Unfallgeschädigter das Recht, den eigenen Wagen nicht reparieren zu lassen, sondern sich einen gleichwertigen, unfallfreien, gebrauchten Wagen anzuschaffen oder sogar anschaffen zu lassen?

Selbstverständlich hat ein Geschädigter das Recht, anstatt der Reparatur den Weg der Ersatzbeschaffung zu wählen. Wenn der Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs mindestens die Höhe des Wiederbeschaffungswertes beträgt, oder darüber liegt, sind die Reparaturkosten einschl. MwSt. zu erstatten, auch bei Kauf von Privat.

und auf eine Audienz beim Papst auch, oder?

Sagt zumindest mein Anwalt.

Aber der ist dann vermutlich nur besser, wie du! ;)

Zitat:

@MartinKa. schrieb am 22. November 2022 um 17:01:12 Uhr:

Aber der ist dann vermutlich nur besser, wie du! ;)

Lerne doch bitte erst einmal ordentliches Deutsch, bevor Du hier dumm rumpöbelst...

Zitat:

@rrwraith schrieb am 22. November 2022 um 17:09:24 Uhr:

Zitat:

@MartinKa. schrieb am 22. November 2022 um 17:01:12 Uhr:

Aber der ist dann vermutlich nur besser, wie du! ;)

Lerne doch bitte erst einmal ordentliches Deutsch, bevor Du hier dumm rumpöbelst...

Du hättest ihm als Hilfestellung noch schreiben sollen, dass es "als Du" heißt.

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