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Nach Unfall Recht auf unfallfreien Ersatzwagen?

Hallo,

hat man als Unfallgeschädigter das Recht, den eigenen Wagen nicht reparieren zu lassen, sondern sich einen gleichwertigen, unfallfreien, gebrauchten Wagen anzuschaffen oder sogar anschaffen zu lassen?

Mir ist klar, dass man fiktiv abrechnen könnte oder auch reparieren und dann verkaufen könnte und sich vom Erlös einen anderen Wagen kaufen könnte, aber das wäre alles mit Aufwand und Risiko verbunden. Deswegen würde mich interessieren, ob man der gegnerischen Versicherung den Unfallwagen überlassen kann und die für die Kosten eines o.g. Fahrzeugs aufkommen muss, so wie es z.B. auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden verlangt wird.

 

EDIT:

Ich meine nicht irgendwie nur Kratzer im Lack oder kleine Parkbeule, sondern so richtig Heckklappe zerknittert, AHK krumm, Abstandssensoren baumeln frei, ...

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34 Antworten

Zitat:

@GeTI schrieb am 22. November 2022 um 16:06:11 Uhr:

Ihr scheint euch einig zu sein.

Das ist aber nicht schön für einen unschuldigen Unfallbeteiligten, denn das, was man mWn. als Entschädigung dafür enthält, dass ein KFZ nach der Instandsetzung als Unfallwagen gilt, ist idR. weitaus weniger als das, was potentielle Käufer für so einen Wagen weniger bezahlen.

Da gehen die Meinungen der Käufer ziemlich auseinander, es gibt Leute die wollen per se keinen Unfallwagen, denen ist jede Wertminderung zu klein. Andere sehen das nüchterner, da sollte das schon in etwa passen was ein freier Sachverständiger ermittelt. Das sind bei jungen Autos und Schweißarbeiten schnell deutlich 4stellige Beträge, das passt schon.

Zumal für den Geschädigten noch dazu kommt: Die Wertminderung am Markt wird mit zunehmendem Alter und höherer Laufleistung kleiner, kaum einer lässt sein Auto reparieren und verkauft es direkt danach. Wenn man den reparierten Wagen noch 2 Jahre fährt hat man durchaus seinen Vorteil daraus.

Mal ganz abgesehen davon dass "einschweissen" zunehmend weniger wird. Klebeverbindungen halten entgegen vieler Unkenrufe auch und haben kein Korrosionsproblem. Eine vernünftig versiegelte und lackierte Schweißnaht rostet auch nicht so schnell. Irgendwie zusammengebraten und dick Spachtel drüber ist dann was anderes, das würde ich aber auch nicht als fachgerecht bezeichnen.

Letztlich hast du jedes Recht mit deinem Auto zu machen was du willst, da hat dir keiner reinzureden. Ersatzwagen, Fachbetrieb, Eigenreparatur, ... die Entscheidung darüber obliegt einzig dem Eigentümer, niemand anderem - insbesondere nicht der Versicherung.

Was die Versicherung am Ende zahlen muss steht dann auf einem anderen Blatt. Repkosten netto, Totalschadenabrechnung, tatsächliche Repkosten, ... das hängt vom Schadenumfang, Wiederbeschaffungs- und ggf. Restwert ab.

Gerade bei noch nicht so alten Autos darf man bei der Ersatzbeschaffung auch nicht vergessen dass man junge Autos i.d.R. beim Händler kauft und da erneut den Vorteil von Gewährleistung und ggf. sogar Garantie genießt.

Wie in jedem Fall: Haftpflichtschaden > Bagatellschaden -> Anwalt und eigener Gutachter. Und wenn was unklar ist nicht im Forum fragen sondern einfach mal beim Gutachter und/oder Anwalt anrufen, die können einem schon erklären was die Zahlen im Gutachten bedeuten, was die Versicherung zu zahlen hat und welche Optionen bleiben. In Zeiten von alles online verlernen viele Leute leider das sprechen.

@Moers75

Deine Erklärungen sind richtig und gut gemeint. Kernfrage war jedoch, ob er das beschädigte Fahrzeug einfach der Versicherung überlassen kann. Und das ist nunmal nach den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht vorgesehen. Die abgewandelten Sachverhalte kamen nicht vom TE. Mit der Antwort nein (und ggf. einer kleinen Begründung) wurde seine Frage gut und richtig beantwortet. Ein Anwalt arbeitet nicht umsonst.

Der Anwalt arbeitet wie der Gutachter beim größeren Haftpflichtschaden aber auf Kosten der gengerischen Versicherung.

Und das pauschale "nein" ist auch nicht richtig, die Fragen des TE waren komplexer. Das Auto kann man zwar nicht der gegnerischen Versicherung überlassen, man kann aber z.B. das Restwertgebot im Gutachten wenn dort eins steht annehmen. Und je nach Zahlen kann ein Reparaturschaden bei fiktiver Abrechnung durchaus je nach WBW und Restwert in die Totalschadenabrechnung laufen, und dann kann der TE wie gedacht sich ein anderes Auto kaufen und bekommt den Restwert vom Restwertaufkäufer plus die Differenz von der Versicherung.

Immer wieder faszinierend wie klar (und leider oft klar nicht richtig) Leute antworten ohne den genauen Fall und die konkreten Zahlen zu kennen.

Nicht ohne Grund schreib ich hier immer wieder dass die Leute statt Forum einfach mal ihren eigenen Gutachter oder Anwalt fragen sollen, die kennen den Fall und können mit dem Wissen fundiertere und richtige Antworten geben.

@Moers75

Die Fragestellung des TE war und die ersten Antworten waren schon richtig. Die Komplexität ergab sich im weiteren Verlauf was dem TE möglicherweise verdeutlichte, dass es nicht einfach ist, sein Ziel zu erreichen. Ich würde in dem Fall auch zum Anwalt raten, jedoch ist es meines Erachtens unschädlich derartige Fragen im Forum zu stellen, um sich ein erstes Bild zu machen. Natürlich bleibt er nicht auf den Anwaltskosten sitzen, wenn der Unfallveruracher eindeutig ist. War ein kleiner Denkfehler von mir.

Grüße

Ich hänge hier vorläufig mal ein Schloss an.

Morgen werde ich mich nochmals darum kümmern und festlegen ob es dauerhaft bleibt.

Moorteufelchen

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