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Mofaprüfbescheinigung und fahren mit zweiter Person

Peugeot Motorräder
Themenstarteram 31. Mai 2013 um 14:14

Hi,

mein Sohn macht aktuell gerade die Mofaprüfbescheinigung. Während des UNterrichtes wurde Ihm vom Fahrlehrer mehrfach erzählt, das man ein Mofa ( also gedrosselter Roller auf 25 km/h) auch mit einer zweiten Person befahren werden darf, wenn eine zweisitzige Sitzbank und entsprechende Fußrasten vorhanden sind. Ebenfalls kam der Hinweis, dass das die meisten Polizisten noch gar nicht wissen.

Da hat er wohl recht, denn weder im Netz kann ich eine solche Regelung finden noch bei der Polizei wusste man mehr. Die Polizei versicherte mir aber, das wenn der Fahrlehrer das so unterrichtet hat, man sich auf diesen berufen könnte und somit wohl eher straffrei ausgeht.

Letztlich aber ein nicht ganz zufriedenstellender Wissenszustand.

Wer weiß wo es niedergeschrieben steht, das seit neuestem der Zweimannbetrieb auf dem Mofa erlaubt ist?

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So ein Quatsch!

Mofa ist definiert als einsitzig, siehe FeV §4 (1) 1.

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So ein Quatsch!

Mofa ist definiert als einsitzig, siehe FeV §4 (1) 1.

am 31. Mai 2013 um 16:30

Richtig, deswegen wird auch eine Mofatasche auf der Sitzbank montiert( bei gedrosselten Rollern mit Doppelsitzbank) um die Mitnahme eines Sozius zu verhindern.

Zitat:

Original geschrieben von FredXXL

...das man ein Mofa ( also gedrosselter Roller auf 25 km/h) auch mit einer zweiten Person befahren werden darf, wenn eine zweisitzige Sitzbank und entsprechende Fußrasten vorhanden sind.

So nicht zulassungsfähig. Es müssen Vorrichtungen montiert sein, welche die Mitnahme einer 2. Person verhindern.

am 31. Mai 2013 um 17:41

Zitat:

Original geschrieben von FredXXL

....auch mit einer zweiten Person befahren werden darf, wenn....

....die zweite person nicht älter als 7jahre ist und in einem zugelassenen "kindersitz" angeschnallt ist!

Moinsen,

ich zitiere hier einmal aus einem anderen Forum :

Zitat:

Sehr wohl liegt hier ein Fahren ohne FE vor.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV bedarf derjenige eine Fahrerlaubnis, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt.

Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift sind ausgenommen nur u.a. einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 Km/h beträgt (Mofas).

Einsitzig ist ein Sitz, der die Beförderung von jeweils und nur einer Person gestattet und dessen Länge mindestens 350 mm und höchstens 450 mm beträgt (Kommentar zum § 35a StVZO, Kirschbaum, 43. Auflage, Rz. 5)

Durch die Demontage der Sitzbanktasche wurde die in der Betriebserlaubnis geforderte Kürzung der Sitzbank auf 450 mm nicht erreicht und somit war das Fahrzeug nicht mehr ein einsitziges Mofa, sondern wurde zum zweisitzigen Kleinkraftrad gem. § 2 Nr. 1 FZV.

Danach wäre für die Benutzung eine Fahrerlaubnis der Klasse -M- gem. § 6 Abs. 1 FeV oder eine diese Klasse einschließende Fahrerlaubnisklasse erforderlich gewesen.

Hier geht es vorrangig zwar um das Fahren ohne Mofatasche, zeigt aber, das das Fehler einer Tasche bei ausreichend langer Sitzbank als Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet werden kann.

Woher der Fahrlehrer seine Weisheit bezieht würde ich gerne einmal anhand von Quellen nachlesen wollen.

Und wie weit ein "mein Fahrlehrer hat aber gesagt..." im Ernstfall reicht will ich hier gar nicht beurteilen.

am 31. Mai 2013 um 19:05

Die Mofatasche ist bei ab Werk / Importeur mit COC-Papieren als Mofa ausgelieferten Fahrzeugen (wie bei den von mir gehandelten TGB und Motowell beispielsweise) nicht mehr notwendig. Hier gilt Europäisches Recht.

 

Nachträglich gedrosselte Fahrzeuge (auch solche, die der Händler vor Ausliferung selbst gedrosselt hat), benötigen die Tasche.

 

Werksseitige Mofas müssen allerdings ebenfalls Ohne Fussrasten ausgeliefert wwerden. Diese sind sofern vorhanden vor Inbetriebnahme zu entfernen.

 

Ein Zweipersonenbetrieb ist definitiv NICHT  erlaubt. Das ein Kind unter 7 Jahren mit darf, bezweifle ich sehr stark. Es geht letztlich bei der Einschränkung zum Einpersonenfahrzeug auch darum, das der Gesetzgeber den 15-jährigen die Verantwortung für Beifahrer noch nicht zutrauen möchte. Dann kleine Kinder mitnehmen !!?? Kaum denkbar !

 

 

Europäisches recht kennt "Mofa" gar nicht, sondern nur Kleinkraftrad. Mofa ist eine deutsche Spezialität nach deutschen Regeln.

Das ein unter 7 Jahren Kind mit darf steht im bereits erwähnten Gesetz.

Kindermitnahme übrigens durch einen mindestens 16 Jahre alten Fahrer, siehe FeV §10 (4).

Wer das bezweifelt, darf sich gerne die rechtsverbindliche Druckausgabe des Bundesgesetzblattes durchlesen.

Mofa darf man übrigens auch als Eltern fahren. Gerade die vor 1.4.1965 Geborenen benötigen ja nicht einmal eine Prüfbescheinigung.

Themenstarteram 1. Juni 2013 um 5:38

Tja ich werde dann wohl nicht umhin kommen den Fahrschullehrer anzusprechen und um den entsprechenden schriftlichen Nachweis bitten. Bin gespannt was passiert.

Zitat:

Original geschrieben von Sharan16

Richtig, deswegen wird auch eine Mofatasche auf der Sitzbank montiert( bei gedrosselten Rollern mit Doppelsitzbank) um die Mitnahme eines Sozius zu verhindern.

Ich habe Gestern vom Tüv Prüfer das die Mofatasche keine Vorschrift mehr ist . Wurde auch auf Rückfrage bei der Dekra bestätigt. Gruß ; Detlef

Themenstarteram 1. Juni 2013 um 9:22

Also hat sich ja tatsächlich etwas geändert, ob das auch das fahren mit zweiter Person betrifft, bleibt noch zu klären.

Das ist schon seit laaange geklärt.

Ein Mofa muß einsitzig sein. Fährt trotzdem jemand mit (auf der Mofatasche, Gepäckträger etc.), zieht Tatbestandnummer #121100 "Sie beförderten auf dem Kraftrad ohne besonderen Sitz eine Person." Kostet 5€.

(Achtung: Ungesicherte Mitnahme von Kindern 40€ und 1 Flens.)

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