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LED-Tagfahrlicht

Themenstarteram 4. März 2008 um 17:34

Gibt es jemanden, der beim C-MAX (mit serienmäßigen Nebelscheinwerfern) schon mal zusätzlich LED-Tagfahrlicht nachgerüstet hat? Wenn ja, würde mich ein Bild oder der Hersteller der Tagfahrleuchten und die Kosten interessieren. Ich empfinde die Sicherheit mit Tagfahrlicht einfach höher.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. März 2008 um 17:34

Gibt es jemanden, der beim C-MAX (mit serienmäßigen Nebelscheinwerfern) schon mal zusätzlich LED-Tagfahrlicht nachgerüstet hat? Wenn ja, würde mich ein Bild oder der Hersteller der Tagfahrleuchten und die Kosten interessieren. Ich empfinde die Sicherheit mit Tagfahrlicht einfach höher.

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am 9. März 2008 um 6:01

Meine Frage:wieso steht dann im Bußgeldkatalog,fahren mit Standlicht am Tag 10€ Strafe, wenn es deiner Meinung erlaubt ist.

am 9. März 2008 um 12:22

Ahoi,

___________

§17 STVO

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden (...)

(...)

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

___________

Absatz 2 bezieht sich allerdings auf Absatz 1, da dieser übergeordnet regelt, wann die Beleuchtung eingeschaltet werden muss. Sind also die Bedingungen aus Absatz 1 erfüllt, darf nicht lediglich mit Standlicht gefahren, sondern muss das Abblendlich zugeschaltet werden. Bei Helligkeit und Sonnenschein, also Bedingungen, wo die Verwendung des "Fahrlichts" (Abblendlicht) nicht vorgeschrieben ist (siehe auch Absatz 3), darf auch alleine mit Standlicht gefahren werden.

Das gilt aber wiederum nicht für Nebelscheinwerfer, da deren Verwendung in der STVO (Absatz 3) eindeutig geregelt ist.

Sollte man also bei Tage und guten Sichtverhältnissen Ärger mit der Ordnungsmacht aufgrund des eingeschalteten Standlichts bekommen, kann man getrost auf §17, 1-3 der STVO verweisen. Ist die Verwendung des Fahrlichts nicht vorgeschrieben, kann auch niemand die Verwendung des Standlichts untersagen. Das alleinige Vorhandensein im Bußgeldkatalog macht dies nicht automatisch zum Vergehen.

 

Stefan

 

Zitat:

Original geschrieben von Stefan_FR

Ahoi,

___________

§17 STVO

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden (...)

(...)

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

___________

Absatz 2 bezieht sich allerdings auf Absatz 1, da dieser übergeordnet regelt, wann die Beleuchtung eingeschaltet werden muss. Sind also die Bedingungen aus Absatz 1 erfüllt, darf nicht lediglich mit Standlicht gefahren, sondern muss das Abblendlich zugeschaltet werden. Bei Helligkeit und Sonnenschein, also Bedingungen, wo die Verwendung des "Fahrlichts" (Abblendlicht) nicht vorgeschrieben ist (siehe auch Absatz 3), darf auch alleine mit Standlicht gefahren werden.

Das gilt aber wiederum nicht für Nebelscheinwerfer, da deren Verwendung in der STVO (Absatz 3) eindeutig geregelt ist.

Sollte man also bei Tage und guten Sichtverhältnissen Ärger mit der Ordnungsmacht aufgrund des eingeschalteten Standlichts bekommen, kann man getrost auf §17, 1-3 der STVO verweisen. Ist die Verwendung des Fahrlichts nicht vorgeschrieben, kann auch niemand die Verwendung des Standlichts untersagen. Das alleinige Vorhandensein im Bußgeldkatalog macht dies nicht automatisch zum Vergehen.

 

Stefan

Stimmt so nicht ganz:

es ist eindeutig: mit Standlicht A L L E I N darf nicht gefahren werden!!!!!

Egal ob Sonne, ob Regen - StVO ist dagegen.

Gruß

dudel

am 9. März 2008 um 19:47

Man lese und staune, was der Rechtsanwalt dazu zu sagen hat:

http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-6817!2001

 

Stefan

am 9. März 2008 um 20:10

Das sagt jetzt der Rechtsanwalt,ein anderer sagt wieder was anderes,ein dritter auch wieder was anderes,Autobild schreibt auch wieder was anderes als der Rechtsanwalt,und die Polizei macht was anderes, die knöpfen Dir nämlich 10€ ab,weil im Bußgeldkatalog eindeutig drin steht :Fahren mit Standlicht amTag kostet 10€ Strafe.Und außerdem das Wort STANDLICHT sagt es ja schon STANDLICHT=STAND oder auch STEHEN.Ist eigentlich logisch oder?

Der Sicherheitsaspeckt beim TFL ist doch, dass man vom Gegenverkehr frühzeitiger erkannt wird. Dies ist jedoch nach meiner Ansicht und Erfahrung beim Fahren mit Standlicht nicht gegeben, weil die Lichtleistung bei Standlicht einfach zu gering ist um frühzeitiger vom Gegenverkehr erkannt zu werden als beim Fahren ohne Licht, besonders auf " schnellen" geraden Landstraßen bei Wechsel von Sonne und Schatten.

Deshalb kann man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Fahren mit Standlicht wirkt sich Sicherheitssteigernd im nachfolgenden Verkehr aus und TFL Sicherheitssteigernd beim Gegenverkehr aus.

http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=26340

Gibts hier eigentlich noch jemand der sich für das ursprüngliche thema interresiert?

am 10. März 2008 um 21:03

Och das Thema der deutschen Obrigkeitshörigkeit ist doch garnicht mal so uninteressant.

Es scheint nur zwei Extreme zu geben: Die bedingungslos Obrigkeitshörigen und die Rechtsverweigerer.

Ich siedle mich da eher in der Mitte an und zweifle unklare Formulierungen unter Zuhilfenahme des gesunden Menschenverstandes eher an als diese kommentarlos hinzunehmen. Warum sollte es am hellichten Tage erlaubt sein, ohne jegliche Beleuchtung und mit Abblendlicht, nicht aber mit Standlicht fahren zu dürfen? Ob Absatz 2 zu Absatz 1 referenziert zu betrachten ist, wäre wirklich mal ein Grundsatzurteil wert.

Ich für meinen Teil würde die 10 € Verwarnung mit wehenden Fahnen ablehnen und vor Gericht ziehen. Das wären mir die Gerichts- und Anwaltskosten wert. Wenn der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, klare und eindeutige Gesetzestexte zu verfassen, muss man eben nachhelfen.

 

Stefan

Dann sollte man vielleicht darüber einen extra thread eröffnen.

Ich bin der Meinung, da das licht Standlicht und nicht Fahrlicht heißt sollte man es auch nur im Stand einschalten egal was in irgendeinem Gesetz steht!

Und sollte vielleicht irgendjemand noch was zum Thema wissen (zur Erinnerung: es geht um LED-Tagfahrlicht)

Das würde mich nämlich interresieren!

Danke

am 11. März 2008 um 21:48

Zitat:

Original geschrieben von Color10

Der Sicherheitsaspeckt beim TFL ist doch, dass man vom Gegenverkehr frühzeitiger erkannt wird. Dies ist jedoch nach meiner Ansicht und Erfahrung beim Fahren mit Standlicht nicht gegeben, weil die Lichtleistung bei Standlicht einfach zu gering ist um frühzeitiger vom Gegenverkehr erkannt zu werden als beim Fahren ohne Licht, besonders auf " schnellen" geraden Landstraßen bei Wechsel von Sonne und Schatten.

Deshalb kann man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Danke, anscheinend doch noch jemand, dem der optische Unterschied, wie ich ihn hier schon ausführlich schilderte, auch auffällt.

@ Stefan FR

Ja, grundsätzlich ist Dein Standpunkt nachvollziehbar, und auch ich ordne mich eher in die Gruppe der "Halsstarrigen" ein. Aber hier mache ich doch zwei Einschränkungen: 1. Der deutsche Amtsschimmel verpasst Dir bei der Kontrolle ein gehöriges "Knöllchen" (welches ich dieser "Obrigkeit" nicht gönne), dagegen komme erst mal einer an. 2. Ist die Sache mit dem Standlicht wirklich auch abhängig vom technischen Standard. Wer z.B. mit 0815-W4W-Lämpchen rumfährt, kann es auch ganz lassen, ist absolut lächerlich (optisch wie auch sicherheitstechnisch, taugt eigentlich nicht mal als Standlicht, schont nur die Batterie) und ist das Bußgeld schon im PRINZIP nicht wert. Wer jedoch ordentlich nachrüstet (und das sage ich nicht, weil ich es habe, sondern weil der sichtbare Unterschied ENORM! ist), dem sollte das Fahren mit Standlich a la W5W- bzw. H6W- CoolBlueVision z.B. nicht zum Verhängnis werden. Fakt und vor allem Ärgernis ist, dass sich der "KFZ-Lichtmarkt" (insbesondere beim LED) derzeit im Umbruch befindet, und somit Einiges nicht eindeutig geregelt bzw. Ermessenssache ist.

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