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KOSTENVORANSCHLAG vs. RECHNUNG
Hallo,
ich habe für die Reparatur meines VW-Busses Bj. 1963 einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.
Darin ist die Rede von 300 Arbeitsstunden.
Der Auftrag wurde erteilt und es wurde repariert!
Es hat sich dann herausgestellt, dass nicht 300, sondern nur 220 Arbeitsstunden angefallen sind (was vom Handwerker NICHT bestritten wird).
Was darf er nun abrechnen?
Die 300 Stunden, die er im Kostenvoranschlag genannt hat (wie er meint)?
oder
Die tatsächlich gearbeiteten (und auch von ihm nicht bestrittenen) 220 Stunden (wie ich meine)?
Vielen Dank für Eure Unterstützung,
NG2
Beste Antwort im Thema
Die Differenz-Leistung von 80 Stunden wurde nicht erbracht, also darf sie auch nicht berechnet werden.
16 Antworten
Mach' ich, flatfour!
NG2
Zitat:
@Tillamook schrieb am 20. November 2014 um 12:44:11 Uhr:
Moin,
als ich noch als Meister im Handwerk gearbeitet habe, habe ich in solch einem Fall immer und grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand gearbeitet. D.h. es konnte für den Kunden auch billiger werden. Solch einen Streitfall hat es bei mir in der Firma daher nicht gegeben; mir ist auch von der Handwerkskammer hierzu keine feste Richtlinie bekannt (vielleicht war ich da krank als das in der Meisterschule vorkam ;-) )
Interessant wäre jedoch, ob der KVA so wie er geschrieben ist, in seiner Form überhaupt gültig ist. Und ob der Vermerk "Kostennote" oder "Angebot freibleibend" irgendwo steht. Dann wäre der KVA absolut unverbindlich und definitiv keine Abrechnugsgrundlage.
EDIT:
Habe noch etwas interessantes zum Thema gefunden:
https://www.wko.at/.../Kostenvoranschlag_-_Allgemeiner_Ueberblick.html
Unterschreitung des Kostenvoranschlages: Ist der Kostenvoranschlag zu hoch angesetzt, so kann der Unternehmer nicht den Betrag laut Kostenvoranschlag, sondern nur die tatsächlichen niedrigeren Kosten in Rechnung stellen.
Bei einem vereinbarten Pauschalpreis wäre das anders (hier nicht der Fall):
Pauschalpreis: Dabei wird ein verbindlicher Gesamtpreis vereinbart, der in der Regel nicht offen legt, wie er berechnet wurde. Ein zugesagter Pauschalpreis bleibt unverändert, auch wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt.
Bei dem Link beachten: Das ist österreichisches Recht!