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KOSTENVORANSCHLAG vs. RECHNUNG

Themenstarteram 19. November 2014 um 12:58

Hallo,

ich habe für die Reparatur meines VW-Busses Bj. 1963 einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.

Darin ist die Rede von 300 Arbeitsstunden.

Der Auftrag wurde erteilt und es wurde repariert!

Es hat sich dann herausgestellt, dass nicht 300, sondern nur 220 Arbeitsstunden angefallen sind (was vom Handwerker NICHT bestritten wird).

Was darf er nun abrechnen?

Die 300 Stunden, die er im Kostenvoranschlag genannt hat (wie er meint)?

oder

Die tatsächlich gearbeiteten (und auch von ihm nicht bestrittenen) 220 Stunden (wie ich meine)?

Vielen Dank für Eure Unterstützung,

NG2

Beste Antwort im Thema

Die Differenz-Leistung von 80 Stunden wurde nicht erbracht, also darf sie auch nicht berechnet werden.

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16 Antworten
am 19. November 2014 um 13:12

220 Arbeitsstunden plus Matterial / auch Kleinkram

und es kommt immer noch darauf an wie gearbeitet wird / sorgfeltig

oder schnell und irgentwo der Wurm drinn = so kommt es immer auf den

gesammt Eindruck an , und wie das berechnet wird

Die Differenz-Leistung von 80 Stunden wurde nicht erbracht, also darf sie auch nicht berechnet werden.

:confused: Entscheidend ist doch, was im Auftrag vereinbart wurde; der Kostenvoranschlag ist ja nicht der Auftrag.

Ist der Betrag aus dem KVA als Festpreis vereinbart, darf dieser abgerechnet und muss bezahlt werden.

Themenstarteram 19. November 2014 um 14:59

Wie es bei Amateuren (wie mir) leider oft so ist - jedenfalls, wenn's am Ende Differenzen gibt, so wurde NICHT genau definiert, was hier Sache ist!

Man kam zu mir, hat sich das Auto angesehen und einen Kostenvoranschlag/KVA zugesagt. Der kam dann auch wie zugesagt ein paar Tage später!

Dieser KVA war relativ kurz, nannte sich "KOSTENVORANSCHLAG" (also nicht Angebot etc.) und die Rede war nur von zwei Dingen.

1.) Den besagten 300 Arbeitsstunden

und (habe ich eben nicht erwähnt, weil nicht relevant)

2.) 1200 Euro Material

Nach zwei Tagen hat man mich wieder angerufen und gefragt, wie's aussieht. Ich habe am Telefon gesagt: "Alles klar, ihr könnt anfangen!"

Die Reparatur hat bei mir statt gefunden. Ich habe die täglichen Arbeitsstunden aufgeschrieben und habe sie mir gegen zeichnen lassen!

Nach Ende der Arbeiten (die zufrieden stellend verlaufen sind!!) ergaben sich 221 Arbeitsstunden. Auf der Rechnung stehen jedoch die 300 Stunden aus dem KVA.

Wir sind jetzt nicht im "großen Streit", es gibt kein böses Blut etc. Er beharrt jedoch auf der Bezahlung der 300 Stunden, während ich meine er kann keine Stunden berechnen, die er tatsächlich nicht gearbeitet hat!

Ein Kostenvoranschlag ist doch nur eine grobe Schätzung, eine Art Vor-Kalkulation. Er konnte doch vorher nicht wissen, wie lange gearbeitet werden muß.

Noch ein Punkt der evt. wichtig sein könnte und von dem ich finde, das er meine Argumentation stützt!

Hätte der Handwerker z.b. (fiktive) 330 Stunden gearbeitet, hätte ich nach geprüfter Gesetzeslage, diese 330 Stunden bezahlen müssen (10-20% mehr Stunden, sind erlaubt, sagt das Gesetz). Was also für ihn gilt, soll nicht anders herum auch für den Kunden gelten?

Braucht er länger als die geschätzten 300 Stunden, darf er auch mehr berechnen (schön und gut)!

Aber wenn er weniger braucht, darf er ebenfalls mehr berechnen, als tatsächlich gearbeitet wurde?

Ist das nicht zweierlei Maß?

Nehmen wir mal ein Extrembeispiel, nur um hier den Grundsatz zu verdeutlichen (den der bleibe gleich).

Wenn er jetzt statt 300 Stunden 500 Stunden angesetzt hätte im KVA, aber nur 180 Stunden gearbeitet hätte, dann müßte ich, dann müßte ein Kunde demnach 320 Stunden bezahlen, die nie geleistet wurden?

Wie gesagt, das ist nur ein XXXtrembeispiel um das eigentliche Problem zu verdeutlichen!

Danke!

Fakt ist, die Arbeitsstunden waren weniger. Ich gehe davon aus, dass auch nur die geleisteten Stunden zu zahlen sind. Dies würde ich dem Handwerker mitteilen und auch zahlen und ihn auf den Rechtsweg verweisen. Dann soll er doch mal substantiiert eine Klage begründen. Da hat er dann ein Problem.

beim gockeln zufällig gesehen

 

Streitfall Arbeitszeiten

Ist der Auftrag einmal erteilt, versuchen unseriöse Anbieter, den Preis durch kleine Tricks hochzutreiben. So erscheinen beispielsweise zwei Handwerker für einen Einmannjob oder 20 Minuten Einsatz werden als volle Stunde berechnet. Bei umfangreichen Leistungen sollten Auftraggeber daher versuchen, mit dem Handwerker einen Festpreis zu vereinbaren. Dann ist es egal, wie viele Gesellen für den Auftrag hinterher tatsächlich anrücken.

Ist kein Festpreis möglich, sollten Verbraucher den Handwerker deutlich darauf hinweisen, dass bei einfachen Arbeiten lediglich die Kosten für einen Monteur getragen werden. Neben der Anfahrtszeit darf auch nur die tatsächliche Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden. In der Folge müssen Kunden auch ein zu großzügiges Aufrunden der Arbeitszeit nicht hinnehmen. Angemessen ist ein Aufrunden in 10-Minuten-Schritten oder maximal auf eine volle Viertelstunde

Wie ist das denn mit den Anfahrzeiten vereinbart? Er fuhr ja immer zu dir nach Hause. Ich will jetzt behaupten das einer genauestens die Stunden ausrechnen kann die man an einem Oldtimer zur Reparatur braucht, inkl. An+Abfahrtszeiten, diese Leute gibt es nicht, höchstens zufällig.

Aber er könnte diese Zeiten dazurechnen.

Nur rein rechtlich müssten die dann auch so aufgeführt werden.

Themenstarteram 20. November 2014 um 0:04

Zitat:

@flatfour schrieb am 19. November 2014 um 20:14:51 Uhr:

Wie ist das denn mit den Anfahrzeiten vereinbart? Er fuhr ja immer zu dir nach Hause.

Von An- und Abfahrtszeiten war im KVA keine Rede, aber die würde ich ihm durchaus zubilligen, auch deshalb, weil er als der gleichen (Klein-)Stadt kommt.

Mir geht es bei meiner Frage eigentlich weniger um meinen konkreten Fall (das natürlich auch), als um die grundsätzliche Frage, ob nicht gearbeitete Stundenzeiten abgerechnet werden dürfen, nur weil im KVA von einer höheren Stundenzahl ausgegangen wurde, als am Ende tatsächlich geleistet wurden!

Danke!

Nein, dürfen m.E. nicht. Du rechnest deinem Arbeitgeber ja auch keine nicht geleisteten Überstunden ab. Der Handwerker soll doch mal seinen Anspruch auf die nicht geleisteten Stunden begründen.

Wenn dem so immer stattgegeben wäre, das KVA Stunden IMMER bezahlt werden müssen, egal ob sie erreicht wurden oder nicht, käme das einer Willkür gleich.

Dann wäre der Sinn eines KVA auch passe.

Mich wundert nur schon lange, das hier nicht schon einige das BGB zitierten.Die Sache wäre dann schon geklärt.

Moin,

als ich noch als Meister im Handwerk gearbeitet habe, habe ich in solch einem Fall immer und grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand gearbeitet. D.h. es konnte für den Kunden auch billiger werden. Solch einen Streitfall hat es bei mir in der Firma daher nicht gegeben; mir ist auch von der Handwerkskammer hierzu keine feste Richtlinie bekannt (vielleicht war ich da krank als das in der Meisterschule vorkam ;-) )

Interessant wäre jedoch, ob der KVA so wie er geschrieben ist, in seiner Form überhaupt gültig ist. Und ob der Vermerk "Kostennote" oder "Angebot freibleibend" irgendwo steht. Dann wäre der KVA absolut unverbindlich und definitiv keine Abrechnugsgrundlage.

EDIT:

Habe noch etwas interessantes zum Thema gefunden:

https://www.wko.at/.../Kostenvoranschlag_-_Allgemeiner_Ueberblick.html

Unterschreitung des Kostenvoranschlages: Ist der Kostenvoranschlag zu hoch angesetzt, so kann der Unternehmer nicht den Betrag laut Kostenvoranschlag, sondern nur die tatsächlichen niedrigeren Kosten in Rechnung stellen.

Bei einem vereinbarten Pauschalpreis wäre das anders (hier nicht der Fall):

Pauschalpreis: Dabei wird ein verbindlicher Gesamtpreis vereinbart, der in der Regel nicht offen legt, wie er berechnet wurde. Ein zugesagter Pauschalpreis bleibt unverändert, auch wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt.

Themenstarteram 20. November 2014 um 12:01

VIELEN DANK "TILLAMOOK" - das ist eine sehr wertvolle Information.

Ich hab's mir nicht leicht gemacht, habe selber gegoogelt, aber der Link den Du aufgetrieben hast, ist mir nicht unter gekommen!

Vielen Dank! Das ist das erste Handfeste, was ich nun zur Sache in der Hand halte!

Finde es bemerkenswert, dass Eure Handwerkskammer diese Frage nicht behandelt hat. Könnten Handwerker nach KVA abrechnen, wären sie zweifach bevorteilt. Einmal könnten sie bei "zuviel Stunden" bis zu 20% mehr berechnen und dann könnten sie bei "zu wenig Stunden" den KVA zücken und Stunden bezahlt kriegen, die sie nicht gearbeitet haben.

Ich war mir nie sicher (es gibt bekanntlich die seltsamsten Gesetze), aber mein Menschenverstand hat mir immer gesagt, dass das so nicht sein kann!

Und wie's scheint - dank Deiner Hilfe - ist es auch nicht so!

VIELEN DANK für Deine UNTERSTÜTZUNG!

WELTKLASSE!

ng2

Themenstarteram 20. November 2014 um 12:03

...und noch einmal natürlich auch mein Dank an alle anderen Poster!

SEHR NETT - WIRKLICH!

ng2

Neben dem Satz: Dein Gefühl betrügt dich immer vor Gericht Recht zu bekommen:cool:, wäre interessant zu wissen wie das ausging.

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