Keine Herstellergarantie bei BMW?

BMW 5er E60

Hallo BMW-Freunde,

ist es zutreffend, dass BMW seinen deutschen Kunden keine Herstellergarantie gewährt ?

Trifft es zu, dass der BMW-Kunde somit auf die gesetzliche Sachmängelhaftung angewiesen ist und darüber hinaus auf die Kulanz von Händler und Hersteller hoffen muss?

Gruß, HIPPODAMOS

25 Antworten

2 Jahre Sachmängelhaftung mit verlängerter Beweislastumkehr

LG

Es trifft zu und ist somit zutreffend. 😁

Gewährleistung heisst das Zauberwort.

Zitat:

Original geschrieben von Frauenflüsterer


Gewährleistung heisst das Zauberwort.

Dieses Zauberwort finde ich auf den Webseiten von BMW und ich frage mich, was ich mir darunter vorstellen darf.

Die gewährleistung wird bei bmw oft kulanter ausgelegt als die garantie bei anderen herstellern (ich weiß wovon ich rede... audi). bmw verhält sich in den ersten 2 jahren so wie wenns eine garantie wäre, bis zum 3. jahr bzw. 100tkm sind sie sehr kulant und übernehmen meistens einen (groß)teil von den kosten.

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Zitat:

Original geschrieben von conversion


Die gewährleistung wird bei bmw oft kulanter ausgelegt als die garantie bei anderen herstellern (ich weiß wovon ich rede... audi). bmw verhält sich in den ersten 2 jahren so wie wenns eine garantie wäre, bis zum 3. jahr bzw. 100tkm sind sie sehr kulant und übernehmen meistens einen (groß)teil von den kosten.

Dann frage ich mich aber, warum sie nicht wie die anderen gleich eine richtige Garantie geben?

Ich kann mir das nur so erklären, dass sie nach einem halben Jahr - wenn es hart auf hart kommt - immer noch auf die Beweislastumkehr pochen können, sprich: der Kunde muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestand - und das ist in den allermeisten Fällen so gut wie unmöglich.
BMW hält sich also stets ein Hintertürchen offen, was mit der Garantie so nicht geht.

P.S. In den USA beispielsweise kann BMW sich so etwas nicht leisten. Dort legt man viel wert auf umfangreiche Garantieleistungen.

In der Schweiz gilt ebenfalls die 3 Jahre Sorglosgarantie inkl. Verschleiss, ist bei uns so üblich in dieser Klasse.

Zitat:

Original geschrieben von sulu



Zitat:

Ich kann mir das nur so erklären, dass sie nach einem halben Jahr - wenn es hart auf hart kommt - immer noch auf die Beweislastumkehr pochen können

Vor nicht allzu langer Zeit fand ich unter www.mobile.de einen 18 Monate alten 5er BMW mit Motorschaden günstig angeboten. Ich fagete mich, weshalb der Eigentümer nicht einfach die Gewährleistung in Anspruch nimmt und seinen Wagen kostenlos reparieren lässt.

Gruß, HIPPODAMOS

Was marketingtechnisch der Sinn der Fortführung der Aktion über Jahre ist, frag ich mich auch. Ist zumindest über die letzten Jahre ziemlich nach hinten losgegangen. Wahrscheinlich will man aus Prinzip nicht zurückrudern, weil die jetzige Regelung von BMW objektiv eigentlich auch verständlicher ist. Letztlich ist ne verlängerte Gewährleistung mit Beweislastumkehr juristische auch ne Garantie, nur eben ohne Pferdefüße im Kleingedruckten. Sie führt nur deshalb zu Verwirrung, weil es die Konkurrenz geschlossen anders macht.
Man kann auch in ne Garantie 1000 Pferdefüße einbauen, nur bei der Beweislast ist der Garantiegeber mehr oder weinger gebunden, wobei auch das faktisch durch die Garantiebedingungen auszuhebeln ist.
Wenn die einfach sagen, verlängerte Gewährleistung, sind Umfang und die Voraussetzungen klar durch das BGB umrissen. Deswegen kann man die Bedingungen in großer Schrift auf eine A4 Seite bekommen. Im Grunde ne faire Sache, nur die Presse kapiert es nicht und meckert dauernd, weil die Konkurrenz schön ihr Kleingedrucktes pflegt, z.B. mit der Pflicht, den Wagen in der Vertragswerkstatt warten zu lassen usw., was im Rahmen der Gewährleistung z.B. nicht haltbar ist.

Gruß

Olaf

Ist die Verlängerung der Beweislastumkehr nach §476 BGB auf zwei Jahre Vertragsbestandteil?

=> Besteht für den Kunden ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf die Verlängerung der Beweislastumkehr, oder behält sich BMW im Einzelfall vor die Beweislast gem. § 363 BGB beim Kunden zu belassen?

Von irgendeinem Vorbehalt steht in dem "Qualitätsbrief" von BMW nix drin. Gibts als PDF auf der Webseite von BMW.
Da es sich rechtlich meiner Meinung nach ohnehin um eine Garantie handelt, gilt §443 II, sprich es wird vermutet, dass ein auftretender Sachmangel auch von der Garantie umfasst wird. Letztlich ist es doch egal, wie man das Kind nennt.

Was 363 damit zu tun haben soll, weiß ich nicht. Das sind ja nur allgemeine Regeln bei der Erfüllung und hat nichts direkt mit Sachmängelgewährleistung zu tun.

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen trifft den Käufer die Beweislast für den Sachmangel, wenn er Mängelansprüche geltend machen möchte.

Gibt es bezüglich der Beweislast keine andere Vereinbarung, so gilt § 363 BGB.

Gruß, HIPPODAMOS

Ok, hast wohl recht, hab mal nachgeschaut... Ich dachte, dass ergibt sich letztlich aus den allgemeinen Beweislastregeln. Wenn ich was von Dir will, was für mich vorteilhaft ist, muß ich die dem zugrundeliegenden Tatsachen auch beweisen.
Klar, demnach muß ich der Verkäufer als Schuldner grundsätzlich erstmal die Erfüllung beweisen. Wenn die an sich aber unstreitig ist, dann muß der Käufer auch den Mangel und die Anfänglichkeit nachweisen, wenn er sich darauf berufen will. Dazu hab ich nie nen § gebraucht, aber Du scheinst ihn gefunden zu haben... ;-)

Zitat:

Ist die Verlängerung der Beweislastumkehr nach §476 BGB auf zwei Jahre Vertragsbestandteil?

Gruß, HIPPODAMOS

Hi,

ich tipp dir mal schnell den Text im Kaufvertrag ab:

VII. Schmangel
1...
Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.

Beschränkt auf die Geltendmachung von Mangelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel ersmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt.

Lauf Kaufvertrag greift (in Bezug auf Mangelbeseitigungsansprüche) die Beweislastumkehr also ab 1 Jahr bis max. 2 Jahre nach Auslieferung

MfG

Zitat:

Original geschrieben von g247ma


VII. Schmangel
1...
Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.
Beschränkt auf die Geltendmachung von Mangelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel ersmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt.
Lauf Kaufvertrag greift (in Bezug auf Mangelbeseitigungsansprüche) die Beweislastumkehr also ab 1 Jahr bis max. 2 Jahre nach Auslieferung
MfG

Wichtig erscheint mir der Satz:

"...es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar."

Das ist eine sehr dehnbare Aussage. Meint BMW, dass ein Mangel aufgrund seiner Art nicht von Anfang an vorgelegt haben konnte, besteht im Umkehrschluss auch kein Anspruch auf kostenlose Mängelbeseitigung. [Und hier hilft dann nur noch Kulanz, auf die es erst recht keinen verbrieften Anspruch gibt].

Bei der echten Garantie muss ein Mangel aber beseitigt werden, egal, ob er bereits bei Auslieferung vorlag oder später auftritt.

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