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530d neu Risse an den Schweißnähten der Karosse! Wer hat damit erfahrung?

Themenstarteram 8. November 2008 um 13:22

Hallo,

Habe einen 530d neu gekauft. Nach einigen Tagen bin ich zu meinen Händler da geräusche ( ein Knachen ) beim Fahren aufgetreten sind. Seit dem steht er dort und es sind nunmehr einige Versuche unternommen worden das Geräusch zu lokalisieren und zu beheben. Bis jetzt vergebens!

Mir wurde mitgeteilt das eine Naht an der Karosse gerissen ist oder auch mehrere.

Gehe nicht davon aus das mir das die wirklichen Details oder das Ausmaß dieser Geschichte mitgeteilt werden. Man versucht weiterhin das Knarren zu beheben ( es wird ein Schaum in die Karosse gesprüht ). Allerdings werde ich keinen neuen BMW mit einer nicht wirklich geflicken Karosse akzeptieren bzw bezahlen.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen?

Hat jemand Erfahrungen mit einem Wandel des Kaufes?

Beste Antwort im Thema
am 9. November 2008 um 12:41

Die Antworten gibt das BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE042702377

Relevant sind hier vor allem BGB 434ff:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html

Der Käufer KANN Nacherfüllung verlangen, NICHT der Verkäufer muss ... trotzdem versuchen es Händler immer wieder.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html

14 weitere Antworten
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14 Antworten
am 9. November 2008 um 8:41

Risse in der Karosse würde ich nie flicken lassen, zurück mit dem Ding.

Das sehe ich genauso.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass gerissene Nähte mit Schaum repariert werden! Zumal dieser nur das Knarzen dämmt, und nicht die Ursache kuriert (die mit Sicherheit gravierende Einflüsse auf die Fahrzeugsicherheit hat).

Eins versteh' ich nicht: wenn das Geräusch nicht lokalisiert werden kann, wo sprühen die den Schaum hin??

TE: ich frag jetzt mal vorsichtig, ob Du beim Freundlichen alles richtig verstanden hast?

Ansonsten gilt: BMW verbieten irgendwo was hinzusprühen, Frist zur Ursachenfeststellung setzen, Ergebnis abwarten und dann alles Weitere.

Themenstarteram 9. November 2008 um 9:32

Hallo,

das Knarren hört man von der B-Säule links. Dachte ursprünglich das am Gurteizug was locker ist.

Ich muß leider BMW 3 mal die Chance geben den Fehler zu beheben. So will es der Gesetzgeber in unserem Land. Ansonsten hab ich eine Frist auf Schadensbehebung bereits gestellt inkl. Sicherheits-Gutachten der Karosse.

Warte jetzt auf eine Reaktion vom Händler. ( Der wiederunm der Sklave vom Hersteller ist und vermutlich auf der Kiste Hängen bleibt obwohl der Hersteller den Schrott produziert )

Also wenn da wirklich was an der Karosse eines neuen E60 gerissen ist, ist München (oder Dingolfing) 100% daran interessiert das zu erfahren. Da bin ich mir sehr sicher.

Ja, da gehe ich auch von aus.

Jedoch glaube ich, dass eine weitere Ausbreitung des Sachverhaltes wohl eher unerwünscht ist, solange der Grund nicht gefunden ist.

Deswegen ist das "Herumbasteln" des Händlers wohl eher kontraproduktiv, da der Kunde ja jetzt schon die Hilfe extern (im Forum) gesucht hat.

Wäre der Händler mit einer seriösen Lösung an den Kunden herangetreten, die dieser auch noch nachvollziehen kann, käme das Thema nicht auf (und BMW hätte Kenntnis über den technischen Zustand des Fahrzeuges).

Der TE denkt nun bereits darüber nach, wie er den Wagen wandeln kann.

Da kann man den Händler nur zu seiner geschäftschädigenden, völlig irsinnigen Verhaltensweise beglückwünschen (welche ggf. für den Kunden auch noch lebensgefährlich ist) und hoffen, dass er vom Werk richtig einen drauf kriegt.

Manchmal frag ich mich, was die Leute im Wirsing haben, die da rummurksen.

Es zeigt sich doch immer wieder, dass ein offener, lösungsorientierter Umgang mit Reklamationen fast jeden Kunden zufriedenstellt.

am 9. November 2008 um 12:04

Hallo,

von Wegen 3x Nachbessern - danach Wandlung! Vergiss das mal lieber.

Ich kasper jetzt schon seit Mitte August (nach der 3. Nachbesserung) mit Händler, Müchen und so einem Clown von ADM rum.

München nimmt sich nicht von der Sache an (defekte Einspritzpumpe....). Man will mich bis Januar 2009 hinhalten, dann solles nach fast 1,5 Jahren vielleicht eine Lösung geben.

Habe am Monatg noch einmal einen Termin beim Händler - der wirklich bemüht ist - verspreche mir aber nicht sonderlich viel davon.

Wenn das nicht klappt, dann hilft wohl nur noch die Advocard ;-)

am 9. November 2008 um 12:07

Zitat:

Original geschrieben von Ingo 77

Hallo,

das Knarren hört man von der B-Säule links. Dachte ursprünglich das am Gurteizug was locker ist.

Ich muß leider BMW 3 mal die Chance geben den Fehler zu beheben. So will es der Gesetzgeber in unserem Land. Ansonsten hab ich eine Frist auf Schadensbehebung bereits gestellt inkl. Sicherheits-Gutachten der Karosse.

Warte jetzt auf eine Reaktion vom Händler. ( Der wiederunm der Sklave vom Hersteller ist und vermutlich auf der Kiste Hängen bleibt obwohl der Hersteller den Schrott produziert )

Die Pflicht zur Gewährung einer Nachbesserung ist eine Urban Legend. Vergleiche:

 

http://www2.tu-berlin.de/~ifr1/b1t15.htm

2. Wandlung und Minderung

Wenn der Verkäufer einer Sache für einen Sachmangel zu haften hat, kann der Käufer gemäß § 462 BGB grundsätzlich nur Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Einen Anspruch auf Nachbesserung hat er nach der gesetzlichen Regelung nicht. Der Verkäufer muß also keinen Reparaturbetrieb unterhalten. Umgekehrt kann aber auch der Verkäufer ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht etwa durch Nachbesserung und Mängelbeseitigung seiner Sachmängelhaftung entgehen.(Zitat) Neulieferung kann der Käufer nur beim Gattungskauf verlangen (§ 480 BGB). Schadensersatzansprüche stehen ihm nur dann zu, wenn der gekauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn ihm der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 463 BGB).

Zwischen den Ansprüchen auf Wandlung oder Minderung hat der Käufer die Wahl. Er kann seine Entscheidung bis zum Vollzug der Wandlung oder Minderung korrigieren (§ 465 BGB). Wandlung oder Minderung sind erst vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihnen einverstanden erklärt hat; der Käufer hat also gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Abschluß eines Vertrages, durch den ein Rückgewährschuldverhältnis begründet wird. Dazu muß er allerdings nicht auf Abschluß eines entsprechenden Vertrages klagen; er kann vielmehr unmittelbar die Rückzahlung des Kaufpreises fordern.

Auf das Abwicklungsschuldverhältnis der Wandlung finden die Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht mit Ausnahme der §§ 349 und 355 BGB entsprechende Anwendung (§ 467 Satz 1 BGB). Die Parteien haben danach die ausgetauschten Leistungen Zug um Zug zurückzugeben (§§ 346, 348 BGB). Der Käufer hat nicht nur die Kaufsache zurückzuübereignen, sondern auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben und Ersatz zu leisten, falls er Nutzungen schuldhaft nicht gezogen hat (§ 347 Satz 2, § 987 BGB). Der Verkäufer muß neben dem Kaufpreis Zinsen entrichten (§ 347 Satz 3 BGB) und ggf. dem Käufer die Vertragskosten erstatten (§ 467 Satz 2 BGB).

Wählt der Käufer Minderung, so wird der Kaufpreis herabgesetzt. Der Käufer muß dann entweder weniger zahlen, oder er kann den bereits überzahlten Betrag zurückfordern (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Preis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der mangelhaften Sache zu dem der mangelfreien Sache steht (§ 462 Abs. 1 BGB).

4. Nachbesserungs- und Garantieansprüche

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung kann die Nachbesserung einer mangelhaften Sache ohne eine entsprechende Vereinbarung kraft Gesetzes nicht verlangt werden. Auch ein Garantieanspruch des Käufers besteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur bei einer entsprechenden Vereinbarung und dann auch meist nur gegen den Hersteller, nicht gegen den Verkäufer(Zitat). Häufig entspricht es aber dem Interesse beider Vertragspartner, daß Nachbesserung anstelle von Wandlung oder Minderung vertraglich vereinbart wird. Während für gesetzliche Mangelgewährleistungsansprüche ein Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden haben (und bewiesen werden) muß, begründen vertraglich vereinbarte Nachbesserungs- und Garantieabreden regelmäßig auch Ansprüche auf Behebung nachträglich aufgetretener Mängel, soweit diese nicht aus dem Verantwortungs- und Einflußbereich des Käufers stammen.(Zitat) Bei vertraglichen Vereinbarungen über Mängelbeseitigung durch Nachbesserung hat der Verkäufer die im Zusammenhang mit der Nachbesserung entstehenden Kosten zu tragen (§ 476a BGB). Verweigert der Verkäufer zu Unrecht die geschuldete Nachbesserung, so kann der Käufer in entsprechender Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregelung des § 633 Abs. 3 BGB den Mangel selbst beseitigen lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.(Zitat) Mißlingt bei der Nachbesserung die Beseitigung des Mangels oder entsteht dabei ein neuer Mangel, so kann der Käufer bei Verschulden des Verkäufers Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung geltend machen(Zitat) und im übrigen trotz des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses auf die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche Wandlung und Minderung zurückgreifen(Zitat).

Ja, dass mit den drei versuchen ist graue Theorie, zudem im Gesetzestext zusätzlich der Passus "angemessener Zeitraum" in Verbindung mit den Instandsetzungsversuchen verwendet wird.

Schön schwammig!!

Öhm, der Text besagt doch, dass (wenn ein Mangel zweifelsfrei festgestellt wird) der Käufer kein Recht auf eine Nachbesserung hat, sondern direkt gewandelt oder der Kaufpreis herabgestzt wird (was für den Verkäufer sicher unangenehmer ist).

Das ist doch eher ein Vorteil für den Käufer.

am 9. November 2008 um 12:26

Das würde mich auch mal interessieren. Habe nämlich aus München schriftlich vorliegen, dass das Fahrzeug einen Mangel hat, "der derzeit nicht behoben werden kann". Man wird sich aber wieder melden, wenn es eine Lösung gibt.

Wer kann heir evtl. weitere Infos geben?

am 9. November 2008 um 12:41

Die Antworten gibt das BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE042702377

Relevant sind hier vor allem BGB 434ff:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html

Der Käufer KANN Nacherfüllung verlangen, NICHT der Verkäufer muss ... trotzdem versuchen es Händler immer wieder.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html

am 9. November 2008 um 17:37

Vielen Dank für die detailierte Antwort.

Mal sehen, was mein Freundlicher Anfang der Woche sagt.

Wenn denn gar nichts geht - ADVOCARD

Also wenn ich hier im BMW 5er- Forum etwas von "Knackende B- Säule" und "Schweißpunkte müssen nachgebessert werden" lese, dann erinnert mich dies unweigerlich an die Probleme, die ich mit meinem VW Passat (Limousine) hatte, bei dem gleiches Problem auftrat. Es wurde dann nach vielen Reparaturversuchen erfolgreich behoben.

Wenn mir gliches bei BMW wiederfahren würde, hätte ich sofort den Antrag auf Wandlung gestellt. Bei einem Auto im Wert von über 50.000€ ist es eine Schmach, dass solche Fehler auftreten.

Ist dies eigendlich ein Einzelfall oder haben andere BMW 5er- fahre ähnliche Probleme?

am 10. November 2008 um 11:18

Ich habe damit Erfahrung (auch B-Säule) am 6er (Baujahr 2007) Das Problem wurde jedoch in Dingolfing (Service Center) behoben.

 

Hier ein Link:

 

http://www.auto-treff.com/bmw/vb/showthread.php?s=&threadid=219939

 

 

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