Zwei Halteverbotsschilder, welches gilt?

Hallo, ich habe letztens rechts von dem zeitlich begrenzten Halteverbotsschild geparkt, weil ich davon ausgegangen war, dass dieses gültig ist und das hintere eben nur bis zu diesem Schild (siehe Foto).
Nun habe ich einen Strafzettel erhalten.
Hat ein Widerspruch hier Aussicht auf Erfolg?

Halteverbot?
30 Antworten

Zitat:

@Ete92 schrieb am 27. Juni 2024 um 13:33:21 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 27. Juni 2024 um 11:18:43 Uhr:


Was für ein Datum steht den auf dem hinteren Schild?

Da steht „Ab 1.6. 5-13 Uhr“. Ich habe mich am Abend des 31.5. dort hingestellt (in den Parkhäfen rechts vom ersten Schild) und hatte am nächsten Morgen einen Strafzettel dran…

Welche Parkhäfen meinst Du? Ich sehe auf dem Bild keine.

Zitat:

@Ete92 schrieb am 27. Juni 2024 um 13:33:21 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 27. Juni 2024 um 11:18:43 Uhr:


Was für ein Datum steht den auf dem hinteren Schild?

Da steht „Ab 1.6. 5-13 Uhr“. Ich habe mich am Abend des 31.5. dort hingestellt (in den Parkhäfen rechts vom ersten Schild) und hatte am nächsten Morgen einen Strafzettel dran…

Dann passt das zeitlich leider hinein. Die Nachfrage nach dem Beginn der Beschilderung müsstest du schon noch beantworten, damit man das beurtielen kann. Im Normalfall stehen die Beginnzeichen einigermaßen in Sihtweite.

Zitat:

@Alysca schrieb am 27. Juni 2024 um 13:26:53 Uhr:


Also VOR dem festen zeitlich begrenzten Parkverbot (kein Halteverbot) darf man ja eh nicht parken. Wie schon gesagt, fehlt hier aber auch das Anfangsschild dieses Verbotes.

Zwischen dem festen und dem mobilen (Baustellen-) Parkverbot befinden sich sowohl eine Ausfahrt mit abgesenktem Bordstein, als auch ein Radweg und dann ein Grünstreifen.
Ich frage mich, wo man hier parken soll und wie man um Himmels Willen auf die Idee kommt, sich hier hinzustellen?!

Ich verstehe halt auch die Logik nicht, warum das mobile Schild nicht direkt vor dem vorderen Schild aufgestellt wurde, da man davor ja ganz eindeutig sowieso nicht parken darf.
Aber ist diese fehlende Logik ein Argument für einen Widerspruch?

Zitat:

@Ete92 schrieb am 27. Juni 2024 um 13:36:03 Uhr:


Das Foto habe ich am 1.6. aufgenommen, nachdem ich den Strafzettel vorgefunden habe.

Vielleicht standen noch weitere Schilder als Du geparkt hast und diese waren zwischenzeitlich schon wieder abgeräumt als Du am 01.06. wieder zum Auto gekommen bist.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Juni 2024 um 13:39:56 Uhr:



Zitat:

@Ete92 schrieb am 27. Juni 2024 um 13:33:21 Uhr:


Da steht „Ab 1.6. 5-13 Uhr“. Ich habe mich am Abend des 31.5. dort hingestellt (in den Parkhäfen rechts vom ersten Schild) und hatte am nächsten Morgen einen Strafzettel dran…

Dann passt das zeitlich leider hinein. Die Nachfrage nach dem Beginn der Beschilderung müsstest du schon noch beantworten, damit man das beurtielen kann. Im Normalfall stehen die Beginnzeichen einigermaßen in Sihtweite.

Die Anfangsschilder (bezüglich des ab 1.6. bestehenden Halteverbots) standen vermutlich am anderen Ende der Straße (300 Meter etwa), also nicht in Sichtweite.

Zitat:

@Ete92 schrieb am 27. Juni 2024 um 13:43:56 Uhr:


Die Anfangsschilder (bezüglich des ab 1.6. bestehenden Halteverbots) standen vermutlich am anderen Ende der Straße (300 Meter etwa), also nicht in Sichtweite.

Ich vermute eher, dass sie im Nahbereich von 50 bis 100 Metern standen und dann wäre das Ticket berechtigt. Du musst nun abwägen, welchen Aufwand Du betreiben möchtest, oder ab Du das Ticket nicht lieber einfach bezahlst. So teuer wird es nicht sein.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 27. Juni 2024 um 13:36:47 Uhr:



Zitat:

@Ete92 schrieb am 27. Juni 2024 um 13:33:21 Uhr:


Da steht „Ab 1.6. 5-13 Uhr“. Ich habe mich am Abend des 31.5. dort hingestellt (in den Parkhäfen rechts vom ersten Schild) und hatte am nächsten Morgen einen Strafzettel dran…

Welche Parkhäfen meinst Du? Ich sehe auf dem Bild keine.

Sind hier rechts im Bild.

Asset.HEIC.jpg

Da das auf dem ersten Bild ersichtliche Schild den Hinweis auf Parkhäfen beinhaltet, wird das Beginnschild kurz vor den Parkhäfen gestanden haben, auf denen Du geparkt hast. Du hast es offenbar schlicht übersehen, was wohl jedem schon einmal passiert ist.

Diese Strecke zur Vergewisserung zurückzulaufen, würde ein Gericht wohl für zumutbar halten. Also wenn die Aufstellung korrekt erfolgt war, dann hättest du dort nicht parken dürfen. Ein Einspruch wäre dann in meinen Augen nicht sinnvoll.

Das mobile Schild mit der Kennzeichnung als Behindertenparkplatz spielt evtl. auch eine Rolle.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Juni 2024 um 13:02:07 Uhr:


Da die mobile Anordnung die stationäre aufhebt, ist die Abdeckung nicht zwingend notwendig.

Ist das so? Ich kenne es nur von gelben Fahrbahnmarkierungen, die die Gültigkeit der im gleichen Bereich angebrachten weißen Markierungen aufheben. Bei Verkehrsschildern wäre mir so ein Automatismus neu.

Wenn das Knöllchen am 01.06.2024, nach 05:00 Uhr erteilt wurde, dann ist die Verwarnung korrekt.
Sei froh, dass das Auto nicht abgeschleppt wurde.

Wenn man ein Verkehrsschild sieht, das das Ende eines Bereichs markiert, dann sollte man wissen, dass der Bereich ab dem Anfangsschild gilt.

Normalerweise kommt man an dem Anfangsschild vorbei, es sei denn, man wechselt in dem Bereich die Fahrtrichtung.
In dem Fall, hat man sich zu vergewissern, welche Beschränkungen nach dem Fahrtrichtungswechsel gelten.
Das kann durchaus eine längere Strecke sein, die man dafür zurücklegen muss.

Anlage 2 zu $ 41 Abs.1 StVO Rn61
Ge- oder Verbot

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Erläuterung

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 27. Juni 2024 um 14:40:44 Uhr:


Ist das so? Ich kenne es nur von gelben Fahrbahnmarkierungen, die die Gültigkeit der im gleichen Bereich angebrachten weißen Markierungen aufheben. Bei Verkehrsschildern wäre mir so ein Automatismus neu.

Diesen Automatismus gibt es nicht in jedem Fall. das ist bereits geklärt.

Edit: Es muss zB der Bereich, für den die mobilen Schilder gelten sollen, exakt abgegrenzt sein.

Ich danke allen für die Mühe und die Informationen. Werde dann wohl keinen Einspruch einlegen. Allen noch einen schönen Tag!

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