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Zusatzvereinbarung Mehrkilometer Leasingvertrag

Themenstarteram 22. Dezember 2022 um 8:18

Guten Morgen zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe im Monat 03/2021 eine Leasingübernahme eines 3er BMWs gemacht. Der Leasingvertrag läuft mit 10.000 km/Jahr.

Der ursprüngliche Leasingnehmer hat von seinem damaligen Autohaus ein Zusatzschreiben bekommen, welches besagt, dass dem Leasingnehmer, zusätzlich zu den 10.000 km, eine Laufleistung von 5.000 km zugesichert wird.

Gestern war die Leasingrückgabe. Mein Autohaus sagt mir nun, dass diese Zusatzvereinbarung nur dem ursprünglichem Leasingnehmer galt und ich keinen Anspruch auf die 5.000 km/Jahr habe.

Dies ist natürlich ärgerlich, da ich davon ausgegangen bin, dass wenn ich eine Vertragsübernahme mache, ich auch alle entsprechenden Vereinbarungen übernehme…. Der Wagen wurde mit ca. 64.000km zurückgegeben.

Hat vielleicht jemand Erfahrungen mit dem Thema?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß Alex

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22 Antworten

Steht da "dem Leasingnehmer" oder "Frau/Herrn xy" bzw "Frau/Herr xy als Leasingnehmer"

Moin Alex, das ist natürlich bitter böse vom Autohaus.

 

Beim Leasingvertrag weiß ich, dass da drin steht, dass alles eins zu eins übernommen wird.

 

Was kostet der Mehrkilometer? Gehen da noch die 2500 km Toleranz runter?

Was steht in deinem Leasingvertrag? Nur das ist ausschlaggebend. Warum wurde denn die Zusatzvereinbarung nicht bei der Übernahme des Leasingvertrages berücksichtigt und direkt in den Vertrag mit aufgenommen?

Bzw. vermute ich, dass der Leasingvertrag mit der Leasingbank über 10 tkm läuft und das Autohaus dem Vorbesitzer warum auch immer eine Kulanzgutschrift über 5 tkm angeboten hatte.

Das wäre dann so gelaufen, dass bei Rückgabe die Mehrkilometer vom Leasinggeber berechnet worden wären, aber das Autohaus die Differenz übernommen hätte.

Warum es das bei dir nicht macht bzw. gemacht hat, wäre zwar interessant, ist aber auch egal, wenn sie dir gegenüber das nicht schriftlich zugesichert hatten.

Themenstarteram 22. Dezember 2022 um 8:51

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 22. Dezember 2022 um 09:21:07 Uhr:

Steht da "dem Leasingnehmer" oder "Frau/Herrn xy" bzw "Frau/Herr xy als Leasingnehmer"

Leider "Frau/Herrn xy" bzw "Frau/Herr xy als Leasingnehmer"...

Themenstarteram 22. Dezember 2022 um 8:53

Zitat:

@Kickdown-HH schrieb am 22. Dezember 2022 um 09:22:17 Uhr:

Moin Alex, das ist natürlich bitter böse vom Autohaus.

Beim Leasingvertrag weiß ich, dass da drin steht, dass alles eins zu eins übernommen wird.

Was kostet der Mehrkilometer? Gehen da noch die 2500 km Toleranz runter?

Moin, da gehen noch 2500 Runter. 10,89 inkl. MwSt - das geht Gottseidank

Themenstarteram 22. Dezember 2022 um 8:56

Zitat:

@hydrou schrieb am 22. Dezember 2022 um 09:37:22 Uhr:

Was steht in deinem Leasingvertrag? Nur das ist ausschlaggebend. Warum wurde denn die Zusatzvereinbarung nicht bei der Übernahme des Leasingvertrages berücksichtigt und direkt in den Vertrag mit aufgenommen?

Bzw. vermute ich, dass der Leasingvertrag mit der Leasingbank über 10 tkm läuft und das Autohaus dem Vorbesitzer warum auch immer eine Kulanzgutschrift über 5 tkm angeboten hatte.

Das wäre dann so gelaufen, dass bei Rückgabe die Mehrkilometer vom Leasinggeber berechnet worden wären, aber das Autohaus die Differenz übernommen hätte.

Warum es das bei dir nicht macht bzw. gemacht hat, wäre zwar interessant, ist aber auch egal, wenn sie dir gegenüber das nicht schriftlich zugesichert hatten.

Das Autohaus indem der ursprünglichen Vertrag geschlossen wurde ist ein anderes als bei dem ich jetzt das Auto zurückgebe. Im Leasingvertrag steht leider nichts zu der Zusatzvereinbarung. Das wurde wohl nur zwischen dem ursprünglichem Autohaus und Leasingnehmer vereinbart

Dann ist die Sache rechtlich leider sehr klar. Warum hattest du das damals nicht angesprochen bzw. in den Vertrag aufnehmen lassen?

Themenstarteram 22. Dezember 2022 um 9:27

Zitat:

@hydrou schrieb am 22. Dezember 2022 um 10:20:30 Uhr:

Dann ist die Sache rechtlich leider sehr klar. Warum hattest du das damals nicht angesprochen bzw. in den Vertrag aufnehmen lassen?

Bin ich ehrlich - habe ich einfach nicht dran gedacht...

Mit welcher Begründung sollte das nur für den ersten Leasingnehmer gelten? Da hab es ja mal eine Grundlage dafür bestimmt?

Nochmal: Es gibt einen Leasingvertrag zwischen der BMW Bank und dem Leasingnehmer. Hier wurden 10 tkm vereinbart. Zusätzlich gab es eine direkte Vereinbarung mit dem Vorbesitzer und dem ausliefernden Autohaus über weitere 5 tkm.

Der TE hat nur den Leasingvertrag direkt mit der BMW Bank übernommen, aber vergessen, auch um eine zusätzlich, neue Vereinbarung bezüglich der 5 tkm zu bitten. Genau das fällt ihm jetzt auf die Füße.

Da braucht es auch keine rechtliche Grundlage, da es dazu auch keine vertragliche Vereinbarung gibt, auf die man sich berufen oder beziehen kann.

Als Rechtsnachfolger sollten aus dem verbundenen Geschäft (so der Jurist) auch die Vereinbarungen welche sich auf das Fahrzeug beziehen übertragen worden sein. Im Umkehrschluss hätte der erste Leasingnehmer nichts von der Sondervereinbarung mit dem Autohaus und die Vereinbarung bezieht sich im Kern auf den Leasinggegenstand. Einzige juristisch abweichende Einschätzung ließe sich daraus ableiten, ob es einen anderen triftigen Grund für die Vereinbarung gegeben hat der nur mit der Person des ersten Leasingnehmer zusammenhängt (bester Kunde, bester Freund des Geschäftsführers, Kompensation für einen Schaden usw...)

Danke ihnen mitzuteilen ihre erfahrungen!

am 22. Dezember 2022 um 12:47

Zitat:

Als Rechtsnachfolger sollten aus dem verbundenen Geschäft (so der Jurist) ...

Als Nichtjurist:

Der TE hat die Rechtsnachfolge des ersten Leasingnehmers durch seine Unterschrift auf die Leasingübernahme angetreten. Der Vertragspartner Leasingbank blieb der gleiche.

Das jetzt zurücknehmende Autohaus ist aber doch nicht in die Rechtsnachfolge für die Zusatzvereinbarung "5000km" (einmalig oder jährlich?) eingetreten? Dafür hätte man es fragen und seine Zustimmung einholen müssen.

Das Autohaus wird doch sicherlich noch immer das gleiche sein wie bei dem ersten ursprünglichen Abschluss mit dem damaligen Vertragspartner? In diesem Fall kann sich das Autohaus nicht ohne besondere Begründung aus den übernommenen Vereinbarungen davonstehlen.

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