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Zur HU/AU mit abgemeldetem Fahrzeug

Themenstarteram 19. September 2019 um 12:18

Hallo Community,

folgende Situation: ich möchte eines meiner Fahrzeuge über den Winter abmelden. Ich bin mir auch noch nicht sicher, ob ich das Auto im nächsten Jahr wieder zulassen möchte.

Das Problem ist, dass die HU/AU im April 2020 erneuert werden müssen.

Jetzt kann ich m. W. n. das abgemeldete Fahrzeug - ohne Versicherungsschutz - nicht mehr zur Prüfstelle auf eigener Achse bewegen, oder?

Welche Möglichkeiten bleiben mir? Muss ich dafür wirklich Kurzzeitkennzeichen erwerben? Roten Nummern dürften schwer zu organisieren sein. Ein Fahrzeug mit AHK und den dafür nötigen Trailer habe ich nicht.

Ich könnte auch den Wagen dem Tüv noch dieses Jahr vorstellen, allerdings verschenke ich dann mindestens ein halbes Jahr dessen Gültigkeit.

Beste Antwort im Thema

hier gab es doch schon mal einen Foristen, der rote Nummern vermitteln konnte :D

Ernsthaft:

Mit entstempeltem Kennzeichen:

Hat Ihr vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen, dürfen Sie direkt zur Wiederzulassung und der Hauptuntersuchung inklusive Abgasuntersuchung fahren. Einzige Einschränkung: Die Zulassungsstelle muss im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegen. Sie müssen jedoch gewährleisten, dass bereits diese Fahrten durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Quelle: https://www.tuev-nord.de/.../

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hier gab es doch schon mal einen Foristen, der rote Nummern vermitteln konnte :D

Ernsthaft:

Mit entstempeltem Kennzeichen:

Hat Ihr vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen, dürfen Sie direkt zur Wiederzulassung und der Hauptuntersuchung inklusive Abgasuntersuchung fahren. Einzige Einschränkung: Die Zulassungsstelle muss im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegen. Sie müssen jedoch gewährleisten, dass bereits diese Fahrten durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Quelle: https://www.tuev-nord.de/.../

Themenstarteram 19. September 2019 um 12:33

Zitat:

@NDLimit schrieb am 19. September 2019 um 14:24:05 Uhr:

hier gab es doch schon mal einen Foristen, der rote Nummern vermitteln konnte :D

Ernsthaft:

Mit entstempeltem Kennzeichen:

Hat Ihr vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen, dürfen Sie direkt zur Wiederzulassung und der Hauptuntersuchung inklusive Abgasuntersuchung fahren. Einzige Einschränkung: Die Zulassungsstelle muss im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegen. Sie müssen jedoch gewährleisten, dass bereits diese Fahrten durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Quelle: https://www.tuev-nord.de/.../

Ja, aber da liegt der Hase im Pfeffer...es ist ja nicht mal klar, ob ich (!) das Auto wieder anmelden werde, da ich klare Verkaufsabsichten habe.

Dann würde dem entgegen stehen: Nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, also auch ohne Plaketten auf dem Kennzeichen, sind erlaubt. Allerdings gibt es einige Regeln zu beachten: Alle Fahrten zur Zulassungsstelle oder zum TÜV dürfen nur auf direktem, kürzestem Weg geschehen. Quelle Damit wäre die Fahrt zur Prüfstelle abgedeckt, wenn sie im Rahmen einer Zulassung steht..., ob das jemand prüfen kann weiß ich nicht. Versicherungsschutz müsste auf jeden Fall erfragt werden.

Ich hätte die alten Kennzeichen erstmal behalten.

Hase im Pfeffer... naja... höre ich ungern...

Kläre mit der KFZ-Versicherung ab, ob sie eine Ruheversicherung nach Abmeldung anbieten, sollte kein Problem sein.

Hier ist das mal erklärt

Hier erstmal der exakte Gesetzestext:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1)...

...

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Ich würde mir eine Haftpflichtversicherung suchen -möglichst schriftlich bestätigen lassen, dass Fahrten gem. §10 FZO Absatz (4) im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren in der Haftpflicht abgedeckt sind- und die Fahrten zur HU im Rahmen des Zulassungsverfahren durchführen... und wenn die Karre mit frischer HU wieder zu Hause bei Dir aufm Hof steht überlegst es Dir halt anders.

Steht ja nirgends, dass man gezwungen ist das Zulassungsverfahren auch tatsächlich abzuschließen... ggf. z.B. als Begründung der Versicherung gegenüber hat Dir der TÜV-Prüfer halt ein paar zukünftige Schwachstellen gezeigt, die Dich dazu veranlaßt haben, das Fahrzeug abzugeben und Dir jetzt doch ein anderes Fahrzeug zu suchen.

Kommt es jedoch während dieser Fahrt zu einem besonderen Vorkomnis / Unfall, etc. würde ich halt bei der Einfachheit halber bei der ursprünglichen Geschichte bleiben... sollte angemeldet werden.

@gast356 über die Ruheversicheurng braucht er sich ja keine neue Versicherung suchen :)

Das Problem könnte auch mit einem Saisonkennzeichen gelöst werden.

Gruß MIFIA4

...ich würde mich aber absichern, dass die Fahrten haftpflichtversichert sind... das würde ich mir möglichst schwarz auf weiß bestätigen lassen.

Mit Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist nicht zu spaßen... da befindet man sich in einem Bereich, wo nicht mehr Ordnungswidrigkeitenrecht sondern Strafrecht angewendet wird.

Und im worst case einem anderen VK z.B. eine lebenslange Rente aus der eigenen Tasche zu bezahlen, weil sich die Versicherung durch irgendwelche Hintertüren aus der Haftung geschlichen hat ist auch nicht lustig... sondern kostet Haus & Hof.

ist ja kein Problem.

a) hat der TE ja sicherlich die AKB seiner Versicherung zur Hand

b) kann die VS ihm das sicher bestätigen, wenn es in den AKB steht

@TE

Wenn du die HU vor der Abmeldung frisch machst ... wird das für einen etwaigen Verkauf ganz sicher ein gutes Preisargument sein und der Käufer könnte direkt anmelden oder mit (mitgebrachten) Kurzzeitkennzeichen eine Probefahrt machen.

...und wenn er die HU nach der Winterpause macht, dann würde mir das als Käufer noch besser gefallen, weil dann Februar, März, April oder Mai auf dem Prüfbericht stünde und nicht Oktober, November oder Dezember des alten Jahres.

Dann fahre doch einfach kurz vor der Abmeldung zur HU fertich. Sind dann halt ein paar Monate weniger drauf. Ja und......

Zitat:

Ja, aber da liegt der Hase im Pfeffer...es ist ja nicht mal klar, ob ich (!) das Auto wieder anmelden werde, da ich klare Verkaufsabsichten habe.

Eine Wiederanmeldung kostet weniger als ein KZK mit allem drum und dran. Melde den Wagen vor TÜV-Ablauf kurz an und bringe ihn zur HU. Danach kannst du ihn wieder abmelden oder dich gleich an den Verkauf machen. Angemeldet mit Möglichkeit zur Probefahrt bekommst du im Verkaufspreis die Anmeldekosten locker wieder rein als wenn du versuchen würdest den Wagen unangemeldet zu verkaufen.

Ich würde noch jetzt vor dem Winter die HU Plakette erneuern.

Sollte ein evtl.Käufer im nächsten Frühjahr gesteigerten Wert auf ganz frischen TÜV legen, würde ich Ihm anbieten, diesen gegen Unkostenbeitrag zu erneuern.

Zitat:

@Anselm-M schrieb am 19. September 2019 um 16:34:58 Uhr:

Zitat:

Ja, aber da liegt der Hase im Pfeffer...es ist ja nicht mal klar, ob ich (!) das Auto wieder anmelden werde, da ich klare Verkaufsabsichten habe.

Eine Wiederanmeldung kostet weniger als ein KZK mit allem drum und dran. Melde den Wagen vor TÜV-Ablauf kurz an und bringe ihn zur HU. Danach kannst du ihn wieder abmelden oder dich gleich an den Verkauf machen. Angemeldet mit Möglichkeit zur Probefahrt bekommst du im Verkaufspreis die Anmeldekosten locker wieder rein als wenn du versuchen würdest den Wagen unangemeldet zu verkaufen.

braucht er doch bei Ruheversicherung nicht....

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