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Zuparken verboten ...

Hallo Gemeinde,

Ich wollte nur mal mein Erlebnis schildern. Bin letztens von der Nachtschicht gekommen ca gegen 8uhr war ich Zuhause und habe gesehen jemand parkt auf meinen Parkplatz. Vor dem Parkplatz ist eine Schranke und ein Schild privatgrundstück ich weiß nicht wie die Person darauf gekommen ist vielleicht hat ja ein Nachbar vergessen die Schranke zu schließen. Auf jeden Fall hatte ich keine Lust gehabt mir woanders ein Parkplatz zu suchen da bei mir sowieso an Parkplatz Mangel herrscht habe ich mich hinter dem Auto gestellt. Es dauert ca 1std dann klingelte eine Dame bei mir und meinte ich soll doch bitte mein Auto wegfahren. Ich meinte ne heute abend wenn ich wieder zur Arbeit fahre nach ca 20 min klingelte die Polizei und meinte zuparken wäre verboten auch wenn sie auf einen privaten Parkplatz geparkt hat. Ich meinte das ich jetzt keine Lust habe weg zu fahren ich würde gerne schlafen. Naja habe doch nachgegeben und habe den wagen weggefahren mich hat bloß so aufgeregt das die Dame meinte sie ist vollkommen im Recht. Dann habe ich sie gefragt warum sie da drin parkt da kam die Antwort habe draußen nix gefunden und sie weiß jetzt nicht wo mein Problem ist stirbt ja keiner dabei. Ich bin fast geplatzt vor Wut aber habe mich beherrscht war auch schon zu müde weil ich endlich schlafen wollte ich finde sowas einfach nur dreist die Leute werden immer schlimmer hat jemand schon ähnliches erlebt? Gruß chris sorry für Rechtschreibfehler ist mit dem Handy verfasst

Beste Antwort im Thema

Das grenzt sehr in Richtung Nötigung! In so einem Fall lässt man das zu Unrecht geparktes Auto abschleppen und keine Selbstjustiz.

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Zitat:

@einsdreivier schrieb am 30. November 2014 um 10:42:45 Uhr:


Muss der TE nun die Einsatzkosten der Polizei tragen

Nein,

das ist deren gesetzlich geregelte Aufgabe.

Zitat:

und bekommt noch eine saftige Anzeige?

Das kann passieren.

Da es hier "auf Privat" war und kein sonderliches öffentliches Interesse vor liegt, ist es zwar eher unwahrscheinlich, dass die Polizei von sich aus etwas macht. Allerdings spielt hier auch viel die Waldformel mit rein, wie man sich gegenüber der Polizei verhalten hat.

Aber eine Strafanzeige durch den "Falschparker" ist möglich und wird auch je nach Situation eine geringe bis deutliche, aber sicherlich immer unangenehme Strafe nach sich ziehen.

kann man den falschparker nicht wegen hausfriedensbruch anzeigen??

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 30. November 2014 um 11:10:13 Uhr:


kann man den falschparker nicht wegen hausfriedensbruch anzeigen??

Wohnst Du auf Deinem Parkplatz 😉

Edit zur Erläuterung:

Den "Hausfriedensbruch" gibt es schon sehr lange nicht mehr, weil es nur das Haus umfasste und schon Dein Grundstück/ Garten um das Haus davon nicht mehr erfasst war.

Ersetzt durch die "Besitzstandstörung", die viel weiter gefasst ist. Allerdings dann doch nicht alles, was man so "im Besitz" wähnt, sondern in diesen Fällen eingeschränkt auf den "unmittelbaren Grundstücksbesitz".

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 30. November 2014 um 09:44:53 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 30. November 2014 um 07:37:41 Uhr:


Da haben sich die zwei richtigen getroffen, ein Falschparker und ein Zuparker !

Du hättest wenigstens, als die Dame geklingelt hat, dein Auto wegfahren müssen, der Ärger danach ist hausgemacht.

Ich sehe keinen Ärger. 😮

Na also wenn die Polizei an Tür klopft sehe ich das schon als Ärger an.

Pure Zeitverschwendung und nervig.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 30. November 2014 um 11:19:05 Uhr:



Zitat:

@einsdreivier schrieb am 30. November 2014 um 09:44:53 Uhr:


Ich sehe keinen Ärger. 😮
Na also wenn die Polizei an Tür klopft sehe ich das schon als Ärger an.
Pure Zeitverschwendung und nervig.

Das ist doch (nicht nur für die Polizei) Tagesgeschäft.

Zugegeben, bei mir haben die auch noch nie geklingelt, aber da wird wohl auch nichts nachkommen.

Die Polizisten schmunzelten wahrscheinlich genüsslich über die Aktion des TE und die "Dummheit" der Falschparkerin, auch wenn sie das so natürlich - angesichts der vorliegenden "Straftat" durch den TE - nicht zeigen dürfen und als ausführende Gewalt mit der notwendigen Härte gegen den TE vorgehen mussten.

Ob oder wie man das jetzt beurteilen soll, als ganzes...
Hätte natürlich auch eine junge Mutter mit Baby sein können oder eine altersschwache Person, die dann wehrlos in der Kälte steht.

Hätte... könnte... man parkt niemanden absichtlich zu, fertig!

In der Situation, so im Nachhinein betrachtet...

Zitat:

@Roadwin schrieb am 30. November 2014 um 11:14:14 Uhr:



Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 30. November 2014 um 11:10:13 Uhr:


kann man den falschparker nicht wegen hausfriedensbruch anzeigen??
Wohnst Du auf Deinem Parkplatz 😉

Edit zur Erläuterung:

Den "Hausfriedensbruch" gibt es schon sehr lange nicht mehr, weil es nur das Haus umfasste und schon Dein Grundstück/ Garten um das Haus davon nicht mehr erfasst war.

Ersetzt durch die "Besitzstandstörung", die viel weiter gefasst ist. Allerdings dann doch nicht alles, was man so "im Besitz" wähnt, sondern in diesen Fällen eingeschränkt auf den "unmittelbaren Grundstücksbesitz".

Also wenn ich ins StGB schaue, finde ich nach wie vor den § 123.😕

Wie kommst du darauf, dass es den nicht mehr gibt?

Wenn jemand auf meinem Grundstück parkt dann stelle ich meine gelbe Tonne hinter dem Fahrzeug hin, so kommt derjenige nicht einfach weg ohne die Tonne auf die Seite zu schieben. Hat schon geholfen es parken weniger Autos auf meinem Grundstück. Es gibt auch hartnäckigere Leute die sich trotzdem im Recht sehen wenn sie auf fremden Grundstück parken. Bei denen steige ich aus dem Fenster und mach den "nix verstehn" Proll um Diskussionen zu entgehen. Hilft (fast) immer.

Nur bei älteren Menschen mit Gehproblemen mache ich ausnahmen.

Das mit der Tonne ist echt gut, solltest du auch probieren!

Ich hatte es auch mal gehabt, mit meinem Ford Focus. Eine Frau hatte auf meinem Parkplatz geparkt, macht sie damals öfter, jetzt aber nie wieder. Bin zur Polizei, die haben mir erstmal erklärt was die Polizei ist, nämlich gar nichts. Ich dürfte das Auto nicht zuparken, weil es ist Nötigung, mir aber den Parkplatz wegzunehmen ist es aber nicht.
Zum Glück gab es ein Aktenzeichen, habe den Focus auf der Straße geparkt. Dort ist ein LKW hereingefahren und ist abgehauen. Da ich nach dem Versicherungsvertrag in der Tiefgarage zu Parken habe, hatte die Versicherung den Grund erfahren wollen und ich gab denen das Aktenzeichen. Das ganze ging vor Gericht.
Die Frau die mich zu geparkt hatte durfte die 7600 Euro Totalschaden kosten übernehmen, eine Kakao Verteuerung wurde Rückgang gemacht, dazu kommen 2500 Euro Gerichtskosten und Gutachter. Der Ford Focus wurde auf dem Schrottplatz repariert, und fuhr noch 4 Jahre weiter, ist jetzt in Bulgarien.
Der nächste der es sich Wagen tut, mich zuzuparken, den Stelle ich meine Russischen Freunde vor. Es gibt kein Gesetz das es verbietet mit 30 Leuten durch das Treppenhaus zu gehen und diese den Nachbarn vorzustellen. Der Eindruck reicht völlig.

Zitat:

@Don Potenzo schrieb am 30. November 2014 um 12:03:20 Uhr:


Ich hatte es auch mal gehabt, mit meinem Ford Focus. Eine Frau hatte auf meinem Parkplatz geparkt, macht sie damals öfter, jetzt aber nie wieder. Bin zur Polizei, die haben mir erstmal erklärt was die Polizei ist, nämlich gar nichts. Ich dürfte das Auto nicht zuparken, weil es ist Nötigung, mir aber den Parkplatz wegzunehmen ist es aber nicht.
Zum Glück gab es ein Aktenzeichen, habe den Focus auf der Straße geparkt. Dort ist ein LKW hereingefahren und ist abgehauen. Da ich nach dem Versicherungsvertrag in der Tiefgarage zu Parken habe, hatte die Versicherung den Grund erfahren wollen und ich gab denen das Aktenzeichen. Das ganze ging vor Gericht.
Die Frau die mich zu geparkt hatte durfte die 7600 Euro Totalschaden kosten übernehmen, eine Kakao Verteuerung wurde Rückgang gemacht, dazu kommen 2500 Euro Gerichtskosten und Gutachter. Der Ford Focus wurde auf dem Schrottplatz repariert, und fuhr noch 4 Jahre weiter, ist jetzt in Bulgarien.
Der nächste der es sich Wagen tut, mich zuzuparken, den Stelle ich meine Russischen Freunde vor. Es gibt kein Gesetz das es verbietet mit 30 Leuten durch das Treppenhaus zu gehen und diese den Nachbarn vorzustellen. Der Eindruck reicht völlig.

Sonntag, 30.11.2014, 12:03 Uhr bei MT. - Das Niveau sinkt - 🙄

Zitat:

@AS60 schrieb am 30. November 2014 um 11:32:04 Uhr:


Also wenn ich ins StGB schaue, finde ich nach wie vor den § 123.😕
Wie kommst du darauf, dass es den nicht mehr gibt?

Ahnung hast Du auch nicht so richtig 😕

Über welches Thema reden/ schreiben wir hier?

Gab es den mal für den hier beschriebenen Bereich - ja;

bis das BGH festgestellt hat, dass so ein Parkplatz kein Haus ist;

bis ein OLG das wieder inkludiert hat, weil es den Hausfriedensbruch auf den gesamten "häuslichen Bereich" auch auf die nur angemieteten Bereiche ausgedehnt hat, so lange diese nur umzäunt sind;

und das BGH wieder reduziert hat, weil ansonsten selbst Bereiche in denen es sich ausschließlich um ein Ärgernis eines einzelnen Betroffenen geht, als Straftat gehandhabt werden müssen;

allerdings das BGH dabei etwas über das Ziel hinausgeschossen ist und man gegen diese Ärgernisse keinerlei Handhabung mehr hatte und sie tatsächlich freundlich winkend ertragen musste;

und der Gesetzgeber das daraufhin neu sortiert hat, in den (strafbaren) Hausfriedensbruch bei tatsächlich räumlich geschlossenen Lebensbereichen und den Rest als (nicht mehr strafbare sondern ausschließlich schadensersatzpflichtige) Besitzstandstörung unterschieden wird;

bis das BGH für derartige Fälle wie hier selbst die Besitzstandstörung auf einen definierten Kreis reduziert hat, zu der ein üblicher Mieter nicht mehr gehört,

Nein, die Besitzstandstörung (für Wohnungsmieter) wie auch den Hausfriedensbruch (für alle) gibt es bei diesem Thema nicht mehr, auch wenn es mal wieder Neunmalkluge dazu provoziert, eine Aussage in einen völlig anderen Zusammenhang zu setzen, um nichts weiter als ihre Neunmalklugheit beweisen zu müssen.

Zitat:

Sonntag, 30.11.2014, 12:03 Uhr bei MT. - Das Niveau sinkt - 🙄

Und du glaubst immernoch dass Niveau eine Creme ist....🙄

Zitat:

@Roadwin schrieb am 30. November 2014 um 10:20:14 Uhr:



Zitat:

@einsdreivier schrieb am 30. November 2014 um 09:44:53 Uhr:


Er soll es sich gefallen lassen,
Muss man nicht,
nur rechtfertigt es nicht zu Dingen, zu denen man nicht berechtigt ist.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 30. November 2014 um 10:20:14 Uhr:



Zitat:

dass andere seinen teuren (!) Privatparkplatz nutzen,

Wer mehr bezahlt hat andere Rechte?
Zu welchen Kosten der Platz angemietet wurde, spielt dabei keine Rolle. Ob der Platz nun 5 oder 500 Euro im Monat kostet, ändert nichts an der rechtlichen Situation.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 30. November 2014 um 10:20:14 Uhr:



Zitat:

..., aber er soll innerhalb von 2 Minuten weggefahren sein? 😕

Weil hier schnellstmöglich eine laufende Straftat beendet werden muss, das hat nichts mit "Gefahr in Verzug" zu tun.

Sich zu Betrinken ist auch nicht so sonderlich klug, wenn man unmittelbar vorher den Wagen mehr als nur merkwürdig abgestellt hat. Die Behauptung eines Nachtrunks ist erst mal nur eine Behauptung und verlangt entsprechende Beweise, die nur mit entsprechendem Aufwand beigebracht werden können.

Aber selbst ein tatsächlicher Nachtrunk verändert nichts an der laufenden Nötigung, die die Polizei zum Abschleppen des Fahrzeugs auf Kosten das Halters berechtigt.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 30. November 2014 um 10:20:14 Uhr:



Zitat:

Dann kann sich nachher auch keiner rausreden und ich denke man kann sein Geld recht einfach einfordern (nur meine persönliche Meinung).

Persönliche Meinung,

jedoch hat die juristische Laientruppe mit der Bezeichnung BGH die -> Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstücken (Entscheidung vom 05.06.2009, V ZR 144/08) nicht nur an Schildern fest gemacht, sondern an dem "unmittelbaren Grundstücksbesitzer", und bei einem Mieter eines einzelnen Parkplatzes scheitert das regelmäßig sowohl an dem unmittelbar, wie auch an dem Grundstück.

Eigentümer, Vermieter bzw. Hausverwaltung, Hauswart sind alle berechtigt; der Mieter nicht - der neben anderen Dingen zB. auch in einer solchen Situation den Hauswart anrufen könnte.

Dann solltest Du das Urteil der "juristischen Laientruppe" aber auch richtig lesen. Die sagen nämlich was anderes 😉 Und seit wann ist der Mieter nicht unmittelbarer Grundstücksbesitzer? Wer soll es dann sonst sein? Der Vermieter ist bekanntermaßen nur mittelbarer Eigenbesitzer.

Hier mal eine Kommentierung des Urteils (durch einen OLG-Richter):

http://www.iww.de/.../...smieter-fremdparker-abschleppen-lassen-f17160

Und daraus das Zitat: "Zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung steht dem unmittelbaren Besitzer - das ist auch der Mieter des Stellplatzes - in den engen Grenzen des § 859 BGB ein Selbsthilferecht gegen den Störer zu. Je nachdem, ob das unbefugte Parken als Besitzstörung oder als Besitzentziehung angesehen wird, folgt das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 oder § 859 Abs. 3 BGB. In Ausübung seines Selbsthilferechts kann der Besitzer das unberechtigt abgestellte Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen entfernen lassen. "

Zitat:

@Celeste schrieb am 30. November 2014 um 12:37:00 Uhr:


Und seit wann ist der Mieter nicht unmittelbarer Grundstücksbesitzer?

Das kannst Du Dir gerne von Deinem Vermieter erklären lassen, wie groß Deine Besitzansprüche und -Rechte auf das Grundstück sind, wenn Du nur ein Parkfeld gemietet hast, alternativ auch von dem Anwalt (und letztendlich Richter) von dem, den Du hast abschleppen lassen und die Kosten dafür erstattet haben willst.

Vermutlich gehörst Du auch zu den Leuten, die ihre Besitzansprüche auf das gesamte Haus ausdehnen, wenn sie nur eine Wohneinheit gemietet haben.

Der Rest zieht sich in der gleichen Logik fort.

Zitat:

@Celeste schrieb am 30. November 2014 um 12:37:00 Uhr:


Hier mal eine Kommentierung des Urteils (durch einen OLG-Richter):

http://www.iww.de/.../...smieter-fremdparker-abschleppen-lassen-f17160

Und daraus das Zitat: "Zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung steht dem unmittelbaren Besitzer - das ist auch der Mieter des Stellplatzes - in den engen Grenzen des § 859 BGB ein Selbsthilferecht gegen den Störer zu. Je nachdem, ob das unbefugte Parken als Besitzstörung oder als Besitzentziehung angesehen wird, folgt das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 oder § 859 Abs. 3 BGB. In Ausübung seines Selbsthilferechts kann der Besitzer das unberechtigt abgestellte Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen entfernen lassen. "

Und in dem man das Inkasso dem Abschleppunternehmer überlässt hat der Falschparker den Ärger und nicht der Auftraggeber.😁

So lange die Abschleppkosten den örtlich üblichen Tarif nicht überschreiten sollte es nach dem, gerne totgeschwiegenen, BGH-Urteil zu diesem Thema keine Probleme geben.

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