ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Zulassungsrelevante Fragen wegen Fahrzeugbetrug

Zulassungsrelevante Fragen wegen Fahrzeugbetrug

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 8:25

Sehr geehrtes Forum,

bitte helft uns einen Fahrzeugbetrug hinsichtlich einer Kilometermanipulation aufzudecken in dem meine Freundin die Betrogene ist.

Könntet Ihr uns bitte folgende Gedankengänge hinsichtlich zulassungsrelevanter Themen bestätigen, widerlegen oder uns korrigieren, sodass wir verstehen was mit einer Zulassungsbescheinigung II (im Folgenden nur noch ZLB II genannt) bei einer Abmeldung, Ummeldung oder Anmeldung etc. passiert.

Nehmen wir an uns liegt eine ZLB II für den Zeitraum 07/2012 bis 12/2015 vor in dem 2 Vorhalter gelistet sind und beide Einträge (linke Spalte und rechte Spalte) voll sind und dass beide eingetragenen und einsehbaren Halter ein und dieselbe Person (Verkäufer -> im folgenden Person V genannt) sind.

In dieser ZLB II ist das Fahrzeug mit Person V als Halter in der linken Spalte im Kreis A im Jahr 2012 angemeldet worden und der rechten Spalte im Kreis B im Jahr 2013 ein weiteres Mal angemeldet worden. Folglich fand im Jahr 2013 lediglich eine „Ummeldung“ des Fahrzeugs in einen anderen Landkreis mit Änderung der Adresse in der ZLB II und des Kennzeichens statt bei dem weiterhin derselbe Fahrzeughalter nämlich Person V eingetragen war.

Wenn Person V nun zumindest die Absicht hatte im Jahr 2014 das Fahrzeug innerhalb der EU zu veräußern, so hätte doch Person V vorab eine Abmeldung des Fahrzeuges durchführen müssen, sodass die Käuferperson im EU Ausland (Käufer -> im Folgenden Person K genannt) wiederum überhaupt eine Anmeldung des Fahrzeuges in seinem Land durchführen kann.

Gibt es hierfür ggf. einen Gesetzestext oder einen Paragraphen in dem steht, dass eine Abmeldung in Deutschland für eine Veräußerung im EU Ausland stattfinden muss?

Nun könnte es zu folgenden zwei Szenarien kommen.

Szenario 1:

Im 1. Szenario meldet Person V das Fahrzeug in Deutschland ab und möchte das Fahrzeug ins EU Ausland verkaufen.

Person V bringt es selbst ins EU Ausland zu Person K oder lässt es von Person K abholen und gibt Person K die oben beschriebene „vollständig ausgefüllte“ ZLB II mit, sodass Person K wiederum eine Anmeldung im EU Ausland durchführen kann.

Person K meldet dann im Anschluss das Fahrzeug im EU Ausland an.

Was passiert dann mit der ausgehändigten deutschen ZLB II?

Wird diese ebenfalls wie in Deutschland üblich dann auch im EU Ausland ungültig gestempelt und wiederum ausgehändigt?

Denn es war ja kein Platz mehr vorhanden einen weiteren Halter einzutragen, da es ja nur zwei Spalten gibt und diese ja voll waren. Also muss es ja ein zu der deutschen ZLB II äquivalentes Dokument geben.

Wir nehmen weiterhin an, Person K möchte das Fahrzeug aus diversen Gründen wieder an Person V zurückgeben bzw. zurückverkaufen. Person V akzeptiert die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Muss Person K nun ebenfalls eine Abmeldung in seinem EU Ausland durchführen, sodass Person V das Fahrzeug wiederum in Deutschland anmelden kann?

Muss dann bei der deutschen Zulassungsstelle, das der deutschen ZLB II äquivalente Dokument oder sonst irgendein Schriftstück vorgelegt werden, wenn das Fahrzeug in Deutschland wieder angemeldet wird?

Wenn ja wie nennt man dieses Schriftstück?

Wenn die vorherige ZLB II ungültig gestempelt worden ist, dann müsste doch spätestens hier eine neue deutsche ZLB II ausgestellt werden (die alte war ja voll und ungültig) bei der Person V als „neuer“ (obwohl alter) Fahrzeughalter nun in der linken Spalte steht und die rechte Spalte leer bleibt oder nicht?

Oder wäre gar Person K in der „neuen“ ZLB II als letzter „Vorhalter“ ersichtlich

Wenn die vorherige ZLB II aus diversen Gründen ggf. nicht ungültig gestempelt worden wäre, könnte es dann tatsächlich sein, dass der ursprüngliche Verkäufer die „alte“ ZLB II wiederverwenden kann (sie wurde ja nicht ungültig gestempelt und die Adresse sowie das Nummernschild hat sich nicht geändert) und folglich mit seiner letzten und aktuellen Adresse in der rechten Spalte stehen bleiben kann?

Unserer Auffassung und unserem Verständnis nach macht dies wenig Sinn, weil man ja dann den Käufer aus dem EU Ausland „übersprungen“ hätte und es niemals ein Nachweis geben würde, dass noch eine weitere Person aus dem EU Ausland kurzzeitig Halter war.

Ist dieser Gedankengang richtig?

Auch müsste unserem Verständnis nach, egal ob die ZLB II nun ungültig gestempelt worden wäre oder nicht zumindest dann die Anzahl der Vorhalter um eins nach oben gesetzt werden. Also auch für diesen Fall müsste eine neue ZLB II ausgestellt werden, da die ZLB II ja wie bereits erwähnt voll war.

Kann man davon ausgehen?

Szenario 2:

Nehmen wir für das zweite Szenario an, Person V hatte lediglich die Absicht an Person K im EU Ausland zu verkaufen, hat jedoch das Fahrzeug nie abgemeldet und Person K niemals irgendwo angemeldet, weil Person V die Person K gut kennt, befreundet oder gar verwandt ist. Folglich gab es auch nie eine Veränderung in der ZLB II. Es ist lediglich Geld bezahlt oder überwiesen worden.

Dann war doch Person V stets der rechtmäßige Fahrzeughalter und folglich hatte Person V auch stets die volle Verantwortung für das Fahrzeug auch wenn es Person K war, die eine Kilometermanipulation mit dem Fahrzeug des Fahrzeughalters von Person V durchgeführt hat.

Wenn dem so ist unter welchem Gesetzestext oder Paragraphen könnte man nachlesen ob der Fahrzeughalter stets die volle Verantwortung über sein Fahrzeug hat?

Wir wären Euch für euer Mitwirken so unendlich dankbar, wenn Ihr gemeinsam im Forum unsere Fragen angehen und uns baldmöglichst hierzu Antworten geben könntet.

Die KFZ Zulassungsstelle haben wir bereits angeschrieben aber da kam bisher noch nichts zurück

Wir danken Euch

Mia und Mika

Ähnliche Themen
30 Antworten

Was genau ist die Frage?

Wenn Person V mehrmals der Halter des Fahrzeugs war, sollte man ihm durchaus vorwerfen koennen, dass er eine Aenderung des Kilometerstands nach unten bemerkt hat und dies beim Verkauf verschwiegen hat. Voellig egal, wer da sonst noch so in irgendwelchen Zulassungspapieren stand.

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 9:51

Danke Scoudrel für deine Antwort.

Klasse dass du dich dem Thema annimmst.

 

V sagt er hätte nicht manipuliert sondern K hätte dies erledigt, als er ihm das Fahrzeug (im EU Ausland) veräußert hat.

 

Er sagt auch, dass er davon rein gar nichts bemerkt hätte (was selbstverständlich Schwachsinn ist)

 

Aber zu diesem Punkt habe ich eine andere viel bessere andere Argumentation parat die ich hier jetzt leider noch nicht offen legen kann. Wer weiß wer mitliest.

 

Er weiß oder denkt nicht, dass uns noch die (erst durch unsere Anmeldung ungültig gestempelte) ZLB II vorliegt, die er meiner Freundin damals zur Anmeldung mitgegeben hat.

 

Aus dieser ist ersichtlich, dass er das Fahrzeug im Jahr 2012 angemeldet und im Jahr 2013 umgemeldet hat. Er war stets Halter ist nur einmal umgezogen.

Also beide Einträge sind voll.

 

Er sagt aus, dass der ominöse Verkauf im Jahre 2014 stattgefunden hat.

 

Kann folglich bei dem oben beschriebenen Szenario 1 überhaupt die ZLB II so wie sie uns vorliegt überhaupt wiederverwendet worden sein als er es im Jahre 2014 abgemeldet und wieder angemeldet hat oder muss denn nicht bei einer Abmeldung, einem Verkauf ins EU Ausland und einer weiteren Anmeldung auf den selben Halter im Jahr 2014 die uns vorliegende ZLB II schon zu diesem Zeitpunlt ungültig gestempelt werden und eine neue für 2014 ausgestellt worden sein?

 

Wenn ja dann dürfte uns diese erst durch "unsere" Anmeldung ungültig gestempelte ZLB II niemals zugegangen sein weil sie ja schon vorher ungültig gestempelt worden wäre.

 

Ich hoffe ich konnte alles auf den Punkt bringen und verständlich genug erklären.

 

Kompliziert ich weiß.

 

 

Es geht nur darum ihn mit seinen eigenen Aussagen zu dem oninösen Verkauf zu schlagen.

 

Szenario 1:

 

Er sagt aus er hätte es ins Ausland veräußert auch wenn der Verkauf später geplatzt ist?

 

Ok, wo ist dann der Eintrag in der ZLB II wenn man diesen denn überhaupt machen muss?

 

Das weiß ich ja leider nicht zu 100% weil ich mich nicht auskenne.

 

Szenario 2:

 

Er hat es lediglich veräußert aber nicht abgemeldet? Nun gut, dann war er stets Halter und somit auch verantwortlich was mit seinem Fahrzeug geschehen ist.

 

Eine Manipulation hätte ihm dann selbstverständlich auffallen müssen.

 

Es geht aber wirklich nur um diese Fragestellung.

 

Also was passiert mit der ZLB II bei Abmeldung, Verkauf ins Ausland und wieder Anmeldung im Jahre 2014 auf die vorherigen, bis auf das Jahr identischen, Daten aus dem Jahr 2013.

 

Änderung von 2013 auf 2014 in der ZLB II und folglich neuer Eintrag bzw. neues Zulassungsdatum ja oder nein?

 

Erhöhung der Anzahl der Vorhalter ja oder nein?

 

Also es geht jetzt nicht um ihm etwas vorzuwerfen sondern ich möchte verstehen was genau in diesem Fall mit der vorliegenden, in beiden Spalten mit Einträgen versehenden ZLB II geschieht wenn das oben beschriebene Szenario 1 eintritt um seine Lügen mittels seinee eigenen Aussagen aufzudecken und ihn in die Verantwortung für die Kilometermanipulation zu ziehen.

 

Ich hoffe ich konnte mich diesmal verständlicher ausdrücken.

 

Falls nicht, bitte mitteilen.

Ich antworte sobald es geht.

 

Ich DANKE euch jetzt schon mal sehr herzlich.

 

Mika

 

 

 

Ist zu verworren. Beweise sichern (km-Stand Ölwechsel Nachweis im Motorraum evtl.), Anwalt nehmen und auf diesen Weg Druck machen, wenn manipuliert wurde. Zulassungsstelle zu den Eintragungen in den Unterlagen befragen, was da alles passiert ist.

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 10:12

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 14. Mai 2018 um 10:40:39 Uhr:

Was genau ist die Frage?

Wenn Person V mehrmals der Halter des Fahrzeugs war, sollte man ihm durchaus vorwerfen koennen, dass er eine Aenderung des Kilometerstands nach unten bemerkt hat und dies beim Verkauf verschwiegen hat. Voellig egal, wer da sonst noch so in irgendwelchen Zulassungspapieren stand.

Das eben wissen wir nicht ob er tatsächlich öfter als 2 mal als Halter eingetragen wurde.

Mit meinem Wissensstand kann ich es derzeit lediglich vermuten, dass er eben das Fahrzeug nie abgemeldet und wieder angemeldet hat.

 

Er sagt nur das Fahrzeug wurde 2014 verkauft und der andere hat 2014 manipuliert.

In der ZLB II die wir mitbekommen haben steht aber nur er mit zwei Einträgen drin.

Nämlich 2012 Wohnort A und 2013 Wohnort B.

Aber der ganze Betrug ist 2014 passiert.

Auch die Wiederanmeldung sofern sie denn überhaupt stattgefunden hat.

 

Bleibt dann der alte 2013 Eintrag bestehen oder wird ein neuer für 2014 und folglich eine neue ZLB II erstellt?

 

Wenn Sie niemals stattgefunden hat, dann ist es eh klar. Er war Halter, er trägt die Verantwortung für die Manipulation, er hätte es meiner Freundin bei Verkauf melden müssen, was er nicht getan hat.

 

Viele Grüße Mika

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 10:18

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 14. Mai 2018 um 12:01:40 Uhr:

Ist zu verworren. Beweise sichern (km-Stand Ölwechsel Nachweis im Motorraum evtl.), Anwalt nehmen und auf diesen Weg Druck machen, wenn manipuliert wurde. Zulassungsstelle zu den Eintragungen in den Unterlagen befragen, was da alles passiert ist.

Danke Eva-Roxi,

 

Ich weiß es zu schätzen dass du überhaupt antwortest.

 

Kannst du ggf. mit meinem letzten Kommentar etwas anfangen?

 

Da habe ich alles etwas runtergebrochen.

 

Anwalt wurde genommen.

Er hat in erster Instanz versagt.

Er kennt sich nicht aus.

 

Fahrzeug wurde bereits zurückgegeben.

Nach Rückgabe kam plötzlich die Forderung die gefahrenen KM zurückzuzahlen da er sagt ihn trifft keine Schuld da es ja der andere war.

Richter glaubt ihm.

 

Gewisse Beweismittel sind uns aber jetzt erst zugekommen.

 

Ich versuche nun in zweiter Instanz zu retten was zu retten ist.

 

Wir müssen den Weg weiter mit ihm bestreiten.

 

Es hilft nix. Ich muss die Informationen einholen und bin dankbar für jede Antwort oder Hilfe.

am 14. Mai 2018 um 10:40

Du musst Dich wegen der Tachomanipulation an den Verkäufer des Fahrzeuges wenden.

Ob der Verkäufer oder Sonstwer zwischendurch am Tacho herumgeschraubt hat kannst Du ja nicht nachvollziehen.

Wenn im Kaufvertrag der km Stand angegeben ist ist das eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Googel am besten mal nach Kaufvertrag + Beschaffenheitsvereinbarung.

Wenn der Km Stand nicht stimmt ist der Verkäufer haftbar zu machen. - Minderung oder Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Verkäufer kann dann den Vorbesitzer in Regress nehmen und so weiter.

Hierbei muss man zwischen Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden.

Irgendwie habe ich den Verdacht das Dein Anwalt etwas neben der Spur ist, denn es kommt zivilrechtlich gar nicht darauf an wer den Tacho manipuliert hat.

Wenn Du mit dem Fahrzeug nach dem Kauf gefahren bist hat der Verkäufer auch ein Recht auf Entschädigung, die dann aber mit Deinen Kosten verrechnet werden muss.

Und die gefahrenen Km berechnen sich dann nach dem tatsächlichem Wert des Fahrzeuges mit den wirklichen Km und nicht nach dem Kaufpreis.

Strafrechtlich würde ich auf jeden Fall eine Anzeige erstatten - soll die Polizei doch herausfinden wer den Tacho manipuliert hat.

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 11:19

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 14. Mai 2018 um 12:40:55 Uhr:

 

 

Du musst Dich wegen der Tachomanipulation an den Verkäufer des Fahrzeuges wenden.

Ob der Verkäufer oder Sonstwer zwischendurch am Tacho herumgeschraubt hat kannst Du ja nicht nachvollziehen.

 

Wenn im Kaufvertrag der km Stand angegeben ist ist das eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Googel am besten mal nach Kaufvertrag + Beschaffenheitsvereinbarung.

Wenn der Km Stand nicht stimmt ist der Verkäufer haftbar zu machen. - Minderung oder Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Verkäufer kann dann den Vorbesitzer in Regress nehmen und so weiter.

Hierbei muss man zwischen Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden.

Irgendwie habe ich den Verdacht das Dein Anwalt etwas neben der Spur ist, denn es kommt zivilrechtlich gar nicht darauf an wer den Tacho manipuliert hat.

Wenn Du mit dem Fahrzeug nach dem Kauf gefahren bist hat der Verkäufer auch ein Recht auf Entschädigung, die dann aber mit Deinen Kosten verrechnet werden muss.

Und die gefahrenen Km berechnen sich dann nach dem tatsächlichem Wert des Fahrzeuges mit den wirklichen Km und nicht nach dem Kaufpreis.

Strafrechtlich würde ich auf jeden Fall eine Anzeige erstatten - soll die Polizei doch herausfinden wer den Tacho manipuliert hat.

Hi Jojo,

 

Auch dir vielen Dank für deine Antwort.

 

Bitte nicht die Fragestellung verlassen.

 

Mir geht es lediglich darum die Einträge der ZLB II zu verstehen und richtig zu deuten anhand des bereits genannten Szenario 1.

 

 

Das mit dem Verkauf ins Ausland ist definitiv eine Lüge die es aufzudecken gilt.

Ich habe dafür noch andere Beweise.

 

Er will die Schuld von sich weisen um die Kilometer die meine Freundin gefahren ist geltend zu machen.

 

Ich kenne die BGH Urteile hierzu.

Bin schon viel tiefer drin als ihr es euch vorstellen könnt und verfolge meine eigene Taktik auf Basis der mir vorliegenden Beweise und der aktuellen Rechtsprechung.

 

So wie ich die ZLB II lese bzw. bis jetzt verstehe wurde das Fahrzeug niemals abgemeldet und wieder angemeldet.

Folglich war er pber den gesamten Zeitraum der Halter inkl. Verantwortung für das Fahrzeug.

 

Das möchte ich lediglich von jemandem bestätigt haben der sich damit auskennt.

 

Also kann mir bitte jemand sagen ob im Szenario 1 ein "neuer" Eintrag in der ZLB II stattfindet ja oder nein.

 

Wenn ja dann müsste in unserem Fall auch eine neue ZLB II ausgestellt worden sein.

Wenn ja wieso liegt sie uns nicht vor?

 

Das sind im Prinzip die wesentlichen Fragen auf die ich antworten benötigen würde.

 

Wie gesagt, hab alles bereits gegoogelt ich kenn alle Berechnungsformeln und alle aktuellen BGH Urteile.

Also bitte lasst uns hier nicht weiter einsteigen.

 

Rückgabe ist bereits erfolgt.

Erst jetzt werden die KM nachgefordert.

Richter glaubt ihm dass er es nicht war und folglich können wir keine Schadensansprüche geltend machen. Laut Urteil aus der ersten Instanz.

 

Deswegen müssen wir nachweisen dass er es war bzw. davon gewusst hat.

Das machen wir indem wir ihn in seine Ausagen verwickeln und aufzeigen dass dies (und noch andere Sachen) erfunden und gelogen sind um den höchstmöglichen Betrag an Nutzungsentschädigung herauszuholen.

 

Doch darauf möchte ich nicht näher eingehen.

Bitte lasst uns bei der Fragestellung bleiben.

 

DANKE euch

 

Mika

Also wenn das Fahrzeug ins EU Ausland verbracht wird, wird eine ausländische Zulassungsbescheinigung ausfertigt und die Anmeldung im Ausland wird über EUCARIS zurück ans Kba gemeldet. Eigentlich wird die deutsche Zulassungsbescheinigung dann im Ausland eingezogen(so wird es auch gehandhabt,wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Deutschland kommt,die ausländischen Dokumente bleiben in der deutschen Zulassungsstelle).

Mir sind aber einige Fälle bekannt,wo das Fahrzeug wieder zurück nach Deutschland kam und hier bei der Anmeldung die ausländischen Dokumente und die alten deutschen vorgelegt wurden. Dann wird aber eine neue ZB 2 und 1 ausgegeben und die alte ggf eingezogen bzw ungültig gestempelt. Gelegentlich tragen ausländische Zulassungsstellen auf der deutschen das ausländische Kennzeichen und Nummer der ZB ein,die ausgegeben wurde.

Ob ein Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde und dort angemeldet war,kann man über die Kba Historie bzw EUCARIS nachverfolgen.

 

Wenn das Fahrzeug im Ausland angemeldet war,muss es dort angemeldet werden,sieht man bei EUCARIS oder bei der Anmeldung in Deutschland werden die ausländischen Kennzeichen und Dokumente eingezogen.

Gruß Martin

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 12:30

Martin vielen vielen Dank

Klasse Antwort.

Das hilft mir wirklich sehr.

 

Grüße und einen schönen Tag Mika

Tagesgeschäft.

Wenn eine lückenlose Historie beim Kba vorliegt, kann der Wagen nicht im Ausland zugelassen gewesen sein.

Diese Info würde in einem Verfahren bei der letzten Zulassungsstelle in D bzw beim Kba zu ermitteln sein.

Wenn der Wagen tatsächlich nicht im Ausland zugelassen war, dann hat sich der Verkäufer nicht genug mit den Abläufen der Zulassungsverfahren auseinander gesetzt.

Wenn das Fahrzeug aber doch im Ausland auf K angemeldet war, und somit in dessen Besitz der Tachostand zurück gedreht wurde, dann könnte es sich natürlich um eine Masche handeln, um als Verkäufer der Manipulation nicht überführt werden zu können.

K wäre in diesem Fall nur ein Strohmann. Ich denke mal so sind Deine Gedanken,dass v die Manipulation k in die Schuhe schieben kann, obwohl der das Fahrzeug nie wirklich hatte.

Von welchem Zeitraum sprechen wir in dem das v das Fahrzeug abgemeldet, k im Ausland angemeldet und dann wieder in Deutschland auf V angemeldet wurde?

Wieviel km sind denn zurück geschraubt worden

Die vermeintliche Zulassung im Ausland lässt sich auf jeden Fall feststellen.

Gruß Martin

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 17:55

Zitat:

@windelexpress schrieb am 14. Mai 2018 um 15:07:18 Uhr:

Tagesgeschäft.

Wenn eine lückenlose Historie beim Kba vorliegt, kann der Wagen nicht im Ausland zugelassen gewesen sein.

Diese Info würde in einem Verfahren bei der letzten Zulassungsstelle in D bzw beim Kba zu ermitteln sein.

Wenn der Wagen tatsächlich nicht im Ausland zugelassen war, dann hat sich der Verkäufer nicht genug mit den Abläufen der Zulassungsverfahren auseinander gesetzt.

Wenn das Fahrzeug aber doch im Ausland auf K angemeldet war, und somit in dessen Besitz der Tachostand zurück gedreht wurde, dann könnte es sich natürlich um eine Masche handeln, um als Verkäufer der Manipulation nicht überführt werden zu können.

K wäre in diesem Fall nur ein Strohmann. Ich denke mal so sind Deine Gedanken,dass v die Manipulation k in die Schuhe schieben kann, obwohl der das Fahrzeug nie wirklich hatte.

Von welchem Zeitraum sprechen wir in dem das v das Fahrzeug abgemeldet, k im Ausland angemeldet und dann wieder in Deutschland auf V angemeldet wurde?

Wieviel km sind denn zurück geschraubt worden

Die vermeintliche Zulassung im Ausland lässt sich auf jeden Fall feststellen.

Gruß Martin

Mega coole Infos Martin!!

 

Mit den Infos die ich nun habe und der ZLB II die uns vorliegt ist es tatsächlich so wie ich es vermutet habe.

 

Das Fahrzeug wurde niemals im Ausland zugelassen, auch nie in Deutschland abgemeldet und folglich war er in dem gesamten Zeitraum auch der Halter und hat die Kilometermanipulation zu verantworten.

 

Dass er es hat wissen müssen, dazu habe ich noch andere Beweise. Hier ging es mir nur darum ihn ein weiteres Mal als Lügner dastehen zu lassen.

 

Ich denke auch nicht, dass er sich mit dem ganzen Zulassungsprozedere all zu stark befasst hat. Irgendeine Story musste er ja bringen. Deswegen gibt es auch keinen speziellen Zeitraum. Kann ja nicht so lange gewesen sein, wenn er meint der Verkauf wäre geplatzt weil nicht der komplette Betrag für das Auto bezahlt worden ist. In diesem Zeitraum wurde dann angeblich um knappe 100.000km manipuliert.

 

Aber mir liegen noch andere Daten und anderweitige Unterlagen (Inspektionsberichte TÜV Berichte) vor die beweisen, dass wesentlich mehr Kilometer runtergedreht wurden.

 

Genau, das mit der Masche war genau mein Problem. Ich wollte das Prozedere verstehen damit er mir nicht mit irgendeiner Geschichte vom Pferd kommen kann.

 

Also besten Dank an dich und an jeden anderen der sich das Thema durchgelesen hat und mir geantwortet hat.

 

Ich werde den Ausgang des Verfahrens hier berichten.

 

Bis dann Leute

 

Mika

 

Bei Abmeldung in D passiert mit der ZB II gar nix, die muss ja nicht mal vorgelegt werden. Man muss ein Fahrzeug auch nicht zwingend abmelden, wenn man es ins Ausland verkaufen will, ist halt zu empfehlen. Wenn die ZB II voll ist und ein weiterer Haltereintrag aus welchem Grund auch immer notwendig werden sollte, wird eine neue ZB II ausgestellt und diese Ausstellung auf der bisherigen ZB II vermerkt.

Ansonsten solltest du dir vielleicht mal noch die Begriffe Halter und Eigentümer vergegenwärtigen, die bei einem Auto nicht zwingend zusammenfallen müssen. Deine Theorie von "irgendeine Person X ist für irgendetwas verantwortlich" ist sehr dünn, wenn du alleine auf den Halterbegriff abstellen willst. Ansonsten, ob und wie lange ein Fahrzeug ggf. im Ausland zugelassen war, lässt sich nicht einfach mal so nachschauen, zumal es da auch auf das Land ankommt. Und du selbst kannst da schon gleich gar nix selbst machen...und was ausländische Zulassungsbehörden machen mit ausländischen Papieren, das kann dir hier vermutlich niemand sagen, schon gar nicht mit Sicherheit.

Zitat:

@Mikado_San schrieb am 14. Mai 2018 um 19:55:40 Uhr:

Mit den Infos die ich nun habe und der ZLB II die uns vorliegt ist es tatsächlich so wie ich es vermutet habe.

Das Fahrzeug wurde niemals im Ausland zugelassen, auch nie in Deutschland abgemeldet .

Das würde mich mal interessieren: erkläre mir mal, wie man aus einer ZB II erkennen kann, ob ein Fahrzeug in Deutschland an- oder abgemeldet ist...

Auf der vorliegenden ZB 2 waren zwei Einträge. Links V und rechts V.

Bei Wechsel des Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel hat die Zulassungsstelle ein neues Kennzeichen zugeteilt, und den alten Halter mit neuem Kennzeichen rechts eingetragen.

V behauptet nun,das Fahrzeug abgemeldet und ins Ausland verkauft zu haben an K. K hat angeblich das Fahrzeug angemeldet im Ausland und dann wurde der Kauf wohl Rückabgewickelt. Dann hat angeblich V das Fahrzeug wieder in D auf sich angemeldet, wobei die alte ZB 2 von vor dem Verkauf an K wieder verwendet worden sein soll. Genau wie deutsche Zulassungsbehörden ausländische Zulassungsbescheinigungen einziehen, tun dies ausländische Zulassungsbehörden auch mit den deutschen,wenn sie im Ausland angemeldet werden. (Leider gibt's da auch einzelne Ausnahmen,selber schon erlebt,dass die ausländische Zulassungsbescheinigung und die vorherige deutsche auf einem Tisch lagen,sollte nicht vorkommen aber so ist das halt).

Der TE vermutet,dass nie einen Verkauf an K und eine Anmeldung im Ausland stattgefunden hat, wonach das Fahrzeug dann durchgängig auf V zugelassen war und nur dieser den Tachostand manipuliert haben kann.

So hab ich's jetzt verstanden.

 

Gruß Martin

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Zulassungsrelevante Fragen wegen Fahrzeugbetrug