Zulassungsrelevante Fragen wegen Fahrzeugbetrug

Sehr geehrtes Forum,

bitte helft uns einen Fahrzeugbetrug hinsichtlich einer Kilometermanipulation aufzudecken in dem meine Freundin die Betrogene ist.

Könntet Ihr uns bitte folgende Gedankengänge hinsichtlich zulassungsrelevanter Themen bestätigen, widerlegen oder uns korrigieren, sodass wir verstehen was mit einer Zulassungsbescheinigung II (im Folgenden nur noch ZLB II genannt) bei einer Abmeldung, Ummeldung oder Anmeldung etc. passiert.

Nehmen wir an uns liegt eine ZLB II für den Zeitraum 07/2012 bis 12/2015 vor in dem 2 Vorhalter gelistet sind und beide Einträge (linke Spalte und rechte Spalte) voll sind und dass beide eingetragenen und einsehbaren Halter ein und dieselbe Person (Verkäufer -> im folgenden Person V genannt) sind.

In dieser ZLB II ist das Fahrzeug mit Person V als Halter in der linken Spalte im Kreis A im Jahr 2012 angemeldet worden und der rechten Spalte im Kreis B im Jahr 2013 ein weiteres Mal angemeldet worden. Folglich fand im Jahr 2013 lediglich eine „Ummeldung“ des Fahrzeugs in einen anderen Landkreis mit Änderung der Adresse in der ZLB II und des Kennzeichens statt bei dem weiterhin derselbe Fahrzeughalter nämlich Person V eingetragen war.

Wenn Person V nun zumindest die Absicht hatte im Jahr 2014 das Fahrzeug innerhalb der EU zu veräußern, so hätte doch Person V vorab eine Abmeldung des Fahrzeuges durchführen müssen, sodass die Käuferperson im EU Ausland (Käufer -> im Folgenden Person K genannt) wiederum überhaupt eine Anmeldung des Fahrzeuges in seinem Land durchführen kann.
Gibt es hierfür ggf. einen Gesetzestext oder einen Paragraphen in dem steht, dass eine Abmeldung in Deutschland für eine Veräußerung im EU Ausland stattfinden muss?

Nun könnte es zu folgenden zwei Szenarien kommen.

Szenario 1:

Im 1. Szenario meldet Person V das Fahrzeug in Deutschland ab und möchte das Fahrzeug ins EU Ausland verkaufen.

Person V bringt es selbst ins EU Ausland zu Person K oder lässt es von Person K abholen und gibt Person K die oben beschriebene „vollständig ausgefüllte“ ZLB II mit, sodass Person K wiederum eine Anmeldung im EU Ausland durchführen kann.
Person K meldet dann im Anschluss das Fahrzeug im EU Ausland an.

Was passiert dann mit der ausgehändigten deutschen ZLB II?

Wird diese ebenfalls wie in Deutschland üblich dann auch im EU Ausland ungültig gestempelt und wiederum ausgehändigt?
Denn es war ja kein Platz mehr vorhanden einen weiteren Halter einzutragen, da es ja nur zwei Spalten gibt und diese ja voll waren. Also muss es ja ein zu der deutschen ZLB II äquivalentes Dokument geben.

Wir nehmen weiterhin an, Person K möchte das Fahrzeug aus diversen Gründen wieder an Person V zurückgeben bzw. zurückverkaufen. Person V akzeptiert die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Muss Person K nun ebenfalls eine Abmeldung in seinem EU Ausland durchführen, sodass Person V das Fahrzeug wiederum in Deutschland anmelden kann?

Muss dann bei der deutschen Zulassungsstelle, das der deutschen ZLB II äquivalente Dokument oder sonst irgendein Schriftstück vorgelegt werden, wenn das Fahrzeug in Deutschland wieder angemeldet wird?
Wenn ja wie nennt man dieses Schriftstück?

Wenn die vorherige ZLB II ungültig gestempelt worden ist, dann müsste doch spätestens hier eine neue deutsche ZLB II ausgestellt werden (die alte war ja voll und ungültig) bei der Person V als „neuer“ (obwohl alter) Fahrzeughalter nun in der linken Spalte steht und die rechte Spalte leer bleibt oder nicht?
Oder wäre gar Person K in der „neuen“ ZLB II als letzter „Vorhalter“ ersichtlich

Wenn die vorherige ZLB II aus diversen Gründen ggf. nicht ungültig gestempelt worden wäre, könnte es dann tatsächlich sein, dass der ursprüngliche Verkäufer die „alte“ ZLB II wiederverwenden kann (sie wurde ja nicht ungültig gestempelt und die Adresse sowie das Nummernschild hat sich nicht geändert) und folglich mit seiner letzten und aktuellen Adresse in der rechten Spalte stehen bleiben kann?

Unserer Auffassung und unserem Verständnis nach macht dies wenig Sinn, weil man ja dann den Käufer aus dem EU Ausland „übersprungen“ hätte und es niemals ein Nachweis geben würde, dass noch eine weitere Person aus dem EU Ausland kurzzeitig Halter war.
Ist dieser Gedankengang richtig?

Auch müsste unserem Verständnis nach, egal ob die ZLB II nun ungültig gestempelt worden wäre oder nicht zumindest dann die Anzahl der Vorhalter um eins nach oben gesetzt werden. Also auch für diesen Fall müsste eine neue ZLB II ausgestellt werden, da die ZLB II ja wie bereits erwähnt voll war.
Kann man davon ausgehen?

Szenario 2:

Nehmen wir für das zweite Szenario an, Person V hatte lediglich die Absicht an Person K im EU Ausland zu verkaufen, hat jedoch das Fahrzeug nie abgemeldet und Person K niemals irgendwo angemeldet, weil Person V die Person K gut kennt, befreundet oder gar verwandt ist. Folglich gab es auch nie eine Veränderung in der ZLB II. Es ist lediglich Geld bezahlt oder überwiesen worden.

Dann war doch Person V stets der rechtmäßige Fahrzeughalter und folglich hatte Person V auch stets die volle Verantwortung für das Fahrzeug auch wenn es Person K war, die eine Kilometermanipulation mit dem Fahrzeug des Fahrzeughalters von Person V durchgeführt hat.
Wenn dem so ist unter welchem Gesetzestext oder Paragraphen könnte man nachlesen ob der Fahrzeughalter stets die volle Verantwortung über sein Fahrzeug hat?

Wir wären Euch für euer Mitwirken so unendlich dankbar, wenn Ihr gemeinsam im Forum unsere Fragen angehen und uns baldmöglichst hierzu Antworten geben könntet.

Die KFZ Zulassungsstelle haben wir bereits angeschrieben aber da kam bisher noch nichts zurück

Wir danken Euch
Mia und Mika

30 Antworten

Nichts zu danken. Das schlimme ist,dass sich solche Strolche schon hinterm Datenschutz verstecken können. An viele Infos kommt man als Käufer oder Interessent nicht ran.
Fängt mit den ReparaturHistorien bei den Vertragswerkstätten an.

Gruß. Martin

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