Zulässiges Gesammtgewicht oder tatsächliches Gewicht ?
Ich bin in einem alten Treat über folgendes gestolpert:
Kurz Zusammengefasst: Jemand hat einen WOWA gekauft dessen zulässiges Gesammtgewicht höher als die zulässige Anhängelast seines Zugwagens ist.
Ist ja nicht weiter schlimm, dann wird der WOWA halt nur so voll, das er nicht schwerer ist als die zulässige Anhängelast.
Also nehmen wir an, trotz Stützlast ist das zulässige Gesammtgewicht des WOWA 150 kg über die zulässige Anhängelast des Zugwagens.....
Soweit klar?
Die Diskusion ist nun die:
Es gibt die Meinung, das dieses Gespann auf die Strasse darf wenn man halt den WOWA nur so schwer beladet, das er nicht über die Anhängelast kommt, ist ja auch eigendlich logisch...der WOWA ist tatsächlich nicht schwerer, also hänge ich ihn an.
Ich vertrete die Meinung das dieses Gespann nicht auf unsere Straßen fahren darf.
Stelle mir denn schlimmsten Fall vor: Unfall, Personenschäden ect., der WOWA ist in Einzelteile auf der Autobahn verteilt und der Fahrer des Gespannes behaubtet der WOWA sei leichter als das max. zul. Gesammtgewicht gewesen und hätte die Anhängelast nicht überschritten.
Muß die Polizei nun jedes Einzelteil einsammeln und wiegen ( Was bei dem Tankinhalten recht eklich werden könnte) um den Gespannfahrer zu beweisen das sein Auto den WOWA gar nicht hätte ziehen dürfen?
Ich kann auch nirgends einen Gesetzestext finden in dem es um das tatsächliche Gewicht ausgewiesen ist es ist immer nur von den maximalen zulässigen Gesammtgewicht die Sprache...
Was denkt Ihr, bzw. Kann mir jemand den Gesetztestext zum nachlesen nennen, was jetzt Fakt ist?
80 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
...Oder nur Absicherung des Herstellers damit der nicht in die Pflicht genommen werden kann in solchen Fällen?
Nehme mal an, daß der letzte Punkt der ausschlaggebende ist, um sich von Ansprüchen wegen abgerauchter Motoren freizustellen.
Wenn es straßenverkehrsrechtlich relevant wäre, würde es - einheimische Regulierungswut in Betracht ziehend - (a) in irgendeiner der StVxO stehen und (b) auch im Schein/Zul.Besch. auftauchen. Habe aber nirgendwo was finden können.
Gruß Walter (auch kein Rechtsanwalt)
Bei einem Unfall, wird, wenn überhaupt jemand auf die Idee mit den 1000m kommt, erst einmal geprüft werden, ob die "Überladung" Grund für den Unfall ist. Wenn der Unfall rein gar nichts damit zu tun hat, ist das ganze doch völlig uninteressant.
Desweiteren glaube ich, das das ganze nur etwas vom Hersteller angegebenes ist, und nicht rechtsverbindlich ist. Wenn man jetzt, wie doch sehr viele eine Nachgerüstete AHK von einem 3. Anbieter hat, steht dazu ja auch nichts in der Betriebsanleitung.
Ich Beispielsweise habe hierzu nichts irgendwo in der Anleitung stehen. Ich habe auch eine Nachgerüstete AHK, weil der Fahrzeughersteller keine AHK anbietet.
Ich denke daher auch, das diese 1000m Angabe keine Wirkliche Aussagekraft hat....
Dann gibt es wohl bei diesen 12% eine deutliche Rechtsunsicherheit.
Keine klaren Regelungen.
Und das in Deutschland, wo eigentlich alles geregelt ist!
Zur Bedienungsanleitung:
Als ich bei der damaligen 100km/h-Regelung das Leergewicht meines Autos beim TÜV "amtlich" festgestellt wurde, zählte für den TÜV ausschließlich der Wert, der im Fahrzeugschein stand.
(das tatsächliche Leergewicht laut TÜV-Waage war auch egal)
Mein Hinweis, dass in der Bedienungsanleitung eine genaue Leergewichtstabelle existiert, die auch die tatsächliche Ausstattung des Autos berücksichtigte, war für den TÜV irrelevant.
Warum sollten daher andere Angaben, die ich nur in der Bedienungsanleitung finde (das mit den 1000m usw.) und nicht in den Papieren, auf einmal rechtsverbindlich sein?
Zitat:
Original geschrieben von DanielvanAalst
Ich denke daher auch, das diese 1000m Angabe keine Wirkliche Aussagekraft hat....
Vermute ich auch - aber wirklich wissen tue ich es nicht.
@navec: Dann war die TÜV-Waage wohl nicht geeicht 😛
Rein prinzipiell können die ohne Probleme per Waage das echte Leergewicht messen und in die Papiere eintragen. Braucht aber eine geeichte Waage, genau 75kg für Fahrer, 90% gefüllten Kraftstofftank, ...
Ein Bekannter hat das mal durchgezogen um den WoWa für Tempo 100 nicht ablasten zu müssen. Hat m.W. was um 100€ gekostet und fast 80kg höheres Leergewicht gebracht.
Gruß Meik
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Das mit der Waage war eher nur ein Nebenaspekt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass den TÜV die offiziellen Zahlenangaben der Betriebsanleitung nicht interessiert haben.
Von daher gehe ich mal davon aus, dass die in der BA, zahlenmässig aufgeführte, Einschränkung des Zuggesamtgewichts in größeren Höhen, bei einer Kontrolle, auch keine Rolle spielen dürfte.
(Aber da liege ich ja höchstwahrscheinlich falsch)
Oder der Kontolleur müsste in dem Moment die amtliche Quelle nennen können, wo dieser Sachverhalt amtlich aufgeführt ist.
In meiner Betriebsanleitung (und nur da) steht auch:
Die zulässigen Anhängelasten entnehmen Sie den amtlichen Fahrzeugpapieren. Sofern nicht anders angegeben, gelten sie für Steigungen bis maximal 12%.
Wahrscheinlich gibt es irgendwo ein "Geheimpapier", wo das mit den 12% auch amtlich festgehalten ist.
Denn das betrifft ja so gut wie alle Zugwagen.
Die Frage ist nur, wo steht das offiziell?
Gruß
navec
Zitat:
Original geschrieben von wno158
Wenn es straßenverkehrsrechtlich relevant wäre, würde es - einheimische Regulierungswut in Betracht ziehend - (a) in irgendeiner der StVxO stehen und (b) auch im Schein/Zul.Besch. auftauchen.
Bezüglich Bußgeld bei Kontrollen ist das sicher nicht relevant, da zählt das was in den amtlichen Dokumenten steht.
Nur gibt´s ja auch diese "Wischiwaschiparagraphen" mit "Sorgfaltspflicht" etc., die Frage ist ja ob theoretisch vor Gericht damit argumentiert werden könnte. So frei dem Motto "steht in der Bedienungsanleitung, wenn sie das eingehalten hätten wäre der Unfall nicht ... "
Jetzt müsste man rausfinden was in dem "Geheimpapier" noch so steht - toll das sowas geheim ist. Überall liest man diese 12%, aber keiner sagt einem wo das herkommt 🙄
Gruß Meik