Zulässiges Gesammtgewicht oder tatsächliches Gewicht ?
Ich bin in einem alten Treat über folgendes gestolpert:
Kurz Zusammengefasst: Jemand hat einen WOWA gekauft dessen zulässiges Gesammtgewicht höher als die zulässige Anhängelast seines Zugwagens ist.
Ist ja nicht weiter schlimm, dann wird der WOWA halt nur so voll, das er nicht schwerer ist als die zulässige Anhängelast.
Also nehmen wir an, trotz Stützlast ist das zulässige Gesammtgewicht des WOWA 150 kg über die zulässige Anhängelast des Zugwagens.....
Soweit klar?
Die Diskusion ist nun die:
Es gibt die Meinung, das dieses Gespann auf die Strasse darf wenn man halt den WOWA nur so schwer beladet, das er nicht über die Anhängelast kommt, ist ja auch eigendlich logisch...der WOWA ist tatsächlich nicht schwerer, also hänge ich ihn an.
Ich vertrete die Meinung das dieses Gespann nicht auf unsere Straßen fahren darf.
Stelle mir denn schlimmsten Fall vor: Unfall, Personenschäden ect., der WOWA ist in Einzelteile auf der Autobahn verteilt und der Fahrer des Gespannes behaubtet der WOWA sei leichter als das max. zul. Gesammtgewicht gewesen und hätte die Anhängelast nicht überschritten.
Muß die Polizei nun jedes Einzelteil einsammeln und wiegen ( Was bei dem Tankinhalten recht eklich werden könnte) um den Gespannfahrer zu beweisen das sein Auto den WOWA gar nicht hätte ziehen dürfen?
Ich kann auch nirgends einen Gesetzestext finden in dem es um das tatsächliche Gewicht ausgewiesen ist es ist immer nur von den maximalen zulässigen Gesammtgewicht die Sprache...
Was denkt Ihr, bzw. Kann mir jemand den Gesetztestext zum nachlesen nennen, was jetzt Fakt ist?
80 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kujor
Dafür würde ich aber gerne Belege sehen in Form von StVo §.Zitat:
Original geschrieben von A3neu
Hallo zusammen,
bin durch Zufall hier hier rein geraten.Was bei den Anhänge lasten noch fehlt.
Sie zählen nur bis zu einer Höhe von 1000m.
Danach -10% pro 1000 m.
In den Bergen ganz toll.Gruß
A
Was im Schein drin steht zählt
In sofern ein interessanter Punkt, als das hier ein Polizist in 2000m Höhe einen andere Vorstellung von der Zulässigkeit des selben Gespanns haben könnte, als sein Kollege in 1000m oder Höhe 0.
Wenn nicht eindeutig gesetzlich festgelegt, wäre dann ein gewisser Raum für behördliche Willkür möglich.
In größerer Höhe ändert sich ja nur die Motorleistung, bzw. das Drehmoment (beim Turbo aber auch nur wenig).
Die zulässige Anhängelast bezieht sich häufig , gerade bei Kleinwagen, darauf, ob ein mehrmaliges Anfahren bei 12% Steigung mit der zulässigen Anhängelast noch möglich ist.
Die zulässige Anhängelast hat nichts mit der maximalen Steigfähigkeit des Gespanns zu tun.
Angefahren wird nie mit der maximal möglichen Leistung und auch nie mit dem maximal möglichen Drehmoment. Die theoretischen Steigleistungen bei höchstem Drehmoment wären durch die Bank weg erheblich höher, als 12%.
Man kann also in größeren Höhen immer noch Anfahren, kommt aber die Steigung, wenn man es auf die Spitze treibt, nicht mehr so schnell hoch, weil eben etwas Leistung fehlt.
<In sofern ein interessanter Punkt, als das hier ein Polizist in 2000m Höhe einen andere Vorstellung von <der Zulässigkeit des selben Gespanns haben könnte, als sein Kollege in 1000m oder Höhe 0.
<Wenn nicht eindeutig gesetzlich festgelegt, wäre dann ein gewisser Raum für behördliche Willkür <möglich.
Bei der Steigung muss er ja auch unterscheiden.
Hatte etwas mit abnehmender Motorleistung zu tun.
Habe den Text dazu im Moment nicht gefunden, war ja auch erstaunt.
Melde mich wenn er mir wieder in die Finger kommt.
Habe gerade mal in meiner Betriebsanleitung gelesen:
Da steht tatsächlich, dass die angegebene Maximallast bei 12% bis 1000m gilt!
Ab 1000m verringert sich die Anhängelast pro 100m um 10%.
Bei Straßen bis 8% muss die zul. Anhängelast nicht verringert werden.
Man lernt nie aus.
Gruß
navec
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Dann darf ein Gelände wagen der 3,5t ziehen darf, auf 2000m höhe nur noch 1,2t ziehen, oder wie? und auf 2500m höhe nur noch 720Kg? Auf 3000m höhe wird man dann wohl nie im leben einen Wohnwagen antreffen können, denn von den 3500Kg würden dann ja nur noch 425Kg Übrig bleiben....
Oder darf er bis 8% Steigung immer diese 3,5t ziehen?
Oder hat navec sich nur vertan, und meinte ab 1000m alle 1000m um 10% verringern?
Wie ist es denn, wenn ich in meinem Fahrzeugschein keine Begrenzung in der Steigung habe? wird das Gewicht dann trotzdem reduziert?
Und die wichtigste frage: Woher weiß man, wann man 1000m hoch ist? muss man dann mitten im Berg anhalten, wenn man auf einmal 1000m hoch ist, und die Anhängelast dann nicht mehr ausreicht?
Es geht pro 1000m 10 %
Ich kann mich erinnern, dass die Österreicher in einem Jahr alle Gespanne nach Hause geschickt haben,
bei denen durfte der Hänger, glaube ich, nicht schwerer sein wie das Zugfahrzeug.
Bei uns war es aber erlaubt.
Zitat:
Original geschrieben von A3neu
Ich kann mich erinnern, dass die Österreicher in einem Jahr alle Gespanne nach Hause geschickt haben,
bei denen durfte der Hänger, glaube ich, nicht schwerer sein wie das Zugfahrzeug.
Bei uns war es aber erlaubt.
Ah ja, interessant
Genau Betriebsanleitung da habe ich es gelesen. Danke.
Meiner darf bis 8% 1500 kg ziehen
bis 12% 1200kg
Das Gesamtgewicht des Gespanns darf aber 3070 kg nicht überschreiten, bei einem Leergewicht von
1335kg und einem Gesamtgewicht von 1820 kg.
Diese Werte liegen bei gleichem Fahrzeug mit anderem Motor höher.
Dieses gilt nur bei Werksseitig verbauter Kupplung? und nur bis 1000m.
pro angefangenen weiten 1000m - 10 % des Gespanngewichtes.
Also das Gewicht von Auto und Anhänger zusammen.
Gruß
A
Zitat:
Original geschrieben von navec
Habe gerade mal in meiner Betriebsanleitung gelesen:Da steht tatsächlich, dass die angegebene Maximallast bei 12% bis 1000m gilt!
Ab 1000m verringert sich die Anhängelast pro 100m um 10%.
Bei Straßen bis 8% muss die zul. Anhängelast nicht verringert werden.
Man lernt nie aus.
Gruß
navec
Hab mich verlesen:
10% des zulässigen Zuggesamtgewichtes pro angefangener 1000m stimmt.
Hallo A3neu,
wenn da "nur bei werksseitig verbauter Kupplung" o.ä. steht, hat das meist den Grund, das dann noch andere Dinge am Auto zusätzlich verändert sind.
Beim Meriva Diesel gab es das früher auch:
Anhängelast 1000kg, bei werksseitiger Kupplung 1300kg.
Grund:
Es wurde mit der werksseitigen Kupplung auch ein zusätzliches Kühlgebläse montiert.
Was mich nur etwas irritiert:
Warum stehen diese Dinge, z.B. das eingeschränkte Zuggesamtgewicht in größeren Höhen, nicht deutlich in den Papieren?
Das hat doch niemand in der Fahrschule gelernt oder ist das jetzt Stoff beim BE-Führerschein?
Im Fahrzeugschein steht doch sonst jeder Quatsch in den Bemerkungen. Man denke nur mal an die teilweisen Romane zur Tempo-100km/h-Regelung.
Auch die grundsätzliche Geschichte mit dem zulässigen Gespanngewicht steht nicht eindeutig in den Papieren.
Gilt das generell nur bei 12%?
Darf A3neu z.B. bei 8%, trotz voll beladenem Zugwagen, 1500kg ziehen?
Und wo steht eigentlich überhaupt etwas von 12% bei der "techn. zulässigen Anhängelast" in den Papieren?
Auch das lernt man normalerweise nicht beim Führerschein oder täusche ich mich da?
Das sind alles Beschränkungen, die man bei der Fahrt mit Anhängern wissen muss. Da wundert es mich schon, dass man das weder lernt, noch dass diese Angaben in den amtl. Papieren stehen.
Gruß
navec
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__42.html
Das sagt die StVZO zum Thema Anhängelast: "noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen"
Amtlich zulässig erklärter Wert ist das was in den Papieren steht. Die Frage (ich weiß es nicht) ist ob das was in der Bedienungsanleitung steht als verbindliche Herstellerangabe zählt. 😕
Von 12% steht weder etwas in den Papieren noch in der StVZO, das ist nur ein Wert der sich bei den Herstellerangaben eingebürgert hat. Wüsste jedenfalls nicht wo der irgendwo rechtsverbindlich festgelegt wurde. Werde aber mal weitersuchen, interessiert mich jetzt doch.
Gruß Meik
Wenn im Schein steht, daß Ich 1300 Kg ziehen darf, dann darf Ich 1300 Kg ziehen, egal ob auf 1m über Null oder 5000m über Null. Ob mein Motor es schafft aufgrund des eventuellen Leistungsverlustes ist dann mein Problem. Was anderes steht auch nicht in der StVo.
Zitat:
Original geschrieben von Kujor
Was anderes steht auch nicht in der StVo.
In der StVO steht dazu gar nichts, es gibt nur den Passus oben verlinkt aus der StV
ZO. Nur was heißt hier wirklich "vom Hersteller angegebener Wert"? Was ist wenn man auf 2000m einen Unfall hat und dann einer auf die Idee kommt "jaaaaa, in der Bedienungsanleitung steht aber eindeutig ... " 😕
VW schreibt die Verringerung von 10% alle 1000m sogar in die technischen Daten auf ihrer Homepage, bei einigen anderen Herstellern habe ich das dagegen noch nicht gelesen.
Gruß Meik
Der angegebene Wert des Herstellers steht im Schein. Und der ist ein verbindlichliches Dokument. Die Bedienungsanleitung ist nur ein Leitfaden mit empfehlungen. Ausserdem hat die nicht jeder und sie ist auch nicht Bestandteil der Fahrzeugdokumente. Jede weitere Diskussion darüber erübrigt sich.
Zitat:
Original geschrieben von Kujor
Jede weitere Diskussion darüber erübrigt sich.
Gut, wenn du dich nicht weiter daran beteiligen willst 😁
Logisch ist der erstmal verbindliche Wert der in der Zulassungsbescheinigung. Wegen Überladung wird einen damit auch keiner drankriegen nur weil man über 1000m unterwegs ist.
Aber was wäre bei einem Unfall? Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers? Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch des KFZ? Oder nur Absicherung des Herstellers damit der nicht in die Pflicht genommen werden kann in solchen Fällen?
Gruß Meik, kein Rechtsanwalt 😕