1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen
  5. Zul. Gesamtgewicht und Anhängelast

Zul. Gesamtgewicht und Anhängelast

Nachdem wir einige Jahre Wohnmobil gefahren sind, möchten wir jetzt auf einen Wohnwagen umsteigen.
Mein Fahrzeug darf 1500 Kg ziehen. Der Wohnwagen der uns gefällt hat aber 1700 Kg, aufgelastet.
Der Händler meinte, solange der Hänger nicht über 1500 Kg beladen wird, darf ich ihn ziehen.
Ist das wirklich richtig? Ich habe da so meine Zweifel. Könnt Ihr mir da bitte weiterhelfen?

Vielen Dank schon mal!

Beste Antwort im Thema

Hallo,

schau mal hier, aber beachte auch die zulässigen Gewichte der Zugwagens, wie Achslasten und Gespanngewicht, da könnten die Spielchen mit der Stützlast schnell vorbei sein.
Außerdem würde ich so einen WoWa nur kaufen, wenn ich vorher das Leergewicht auf einer öffentlichen Waage gewogen hätte und danach wüßte, wieviel ich überhaupt noch zuladen kann.

Liebe Grüße
Herbert

58 weitere Antworten
Ähnliche Themen
58 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Bruder Tac


.....
Und 1500kg sind bei einem Wohnwagen schnell erreicht. Hier wird doch immer empfohlen maximal Aufzulasten.
.....

Hallo,

nur ne Kleinigkeit: Die max. Stützlast sollte man immer ausnutzen, von einer max. Beladung des Wohnwagens ist nirgendwo die Rede. Nur wenn man ihn belädt, dann richtig, heißt möglichst tief und nahe der Achse.

Gruß Axel

@Bruder Tac, sicherlich gibt es unglückliche Kombinationen, die dann, nur mit B, gerade nicht möglich sind.
Eigenes Beispiel:
Mein Sohn (Nur Führerschein B) durfte mit meinem Meriva plus Eriba Troll fahren.
Er durfte sogar mit dem kleinen Corsa B plus Eriba Troll fahren, da der Eriba ohnehin ein paar Kilo abgelastet war.
Mit unserem Corsa B plus meinem 1T-2m-Lastanhänger (160kg Leergewicht...) durfte er dagegen nicht fahren.
Sicherlich ist das auf den ersten Blick Unsinn, aber irgendwo müssen die Grenzen ja sein.
Die Kombi, die ich vorher genannt hatte (2T Fz plus 1,5T WoWa), wäre aber möglich und die ist z.B. für einen Fahranfänger mit Klasse B schon ein ganz nettes Geschoss.
Die Regelung für B stellt immerhin sicher, dass nur gewichtsmäßig (relativ) sichere Gespanne gefahren werden dürfen (Das Zugfahrzeug muss real immer schwerer sein, als der Anhänger). Das halte ich prinzipiell für richtig.
(Bei B96 scheint das ja leider nicht der Fall zu sein)
Wer wirklich öfters mit größeren Anhängern fahren will, der wird wohl auch gezielt die, immerhin prüfungsfreie, B96-Geschichte machen. (Natürlich ist B96 nur Abzocke, darüber braucht man wohl kaum streiten. Wenn der B96 wirklich ohne Prüfung erhältlich ist, könnte man den ja standardmässig, bei Erwerb von B dazu geben)
Wenn ich mir vorstelle, dass jemand, ohne spezielle Anhängerkenntnisse (aber mit B96) einen gut ausgestatteten Mittelklassewagen plus einen 2T-Anhänger bewegen darf, reicht das m.E. völlig.
Ich hatte den alten Führerschein 3 (der sich von der praktischen Prüfung in Bezug auf Anhänger wohl kaum vom jetzigen B unterscheidet). Was man damit alles, quasi ohne jegliche praktische Kenntnisse, fahren durfte, war schon immer abenteuerlich. Welcher Führerschein 3 -Inhaber konnte schon mit 2,5m breiten, 7,5T-LKW's plus Anhänger umgehen?
So etwas war vielleicht bei der Verkehrsdichte und den Anforderungen von 1960 noch kein Problem, 50 Jahre später sieht das m.E. schon anders aus und schon allein aus dem Grund, musste da etwas geschehen.
nach Umschreibung hatte ich, allein durch den 3er:
B, BE, C1E(eingeschränkt), CE (eingeschränkt), MSLT

@trikeflieger:

Zitat:

von einer max. Beladung des Wohnwagens ist nirgendwo die Rede. Nur wenn man ihn belädt, dann richtig, heißt möglichst tief und nahe der Achse.


verstehe ich nicht...

Zitat:

Original geschrieben von Bruder Tac



Ich hatte damals einen Golf, der leer 1150kg gewogen hat und 1200kg ziehen durfte. Aber wenn ich was transportieren wollte, konnte ich nicht den 1500kg 3m Hänger vom Nachbarn leihen, sondern mußte mit den 1,5m 500kg Kinderhänger von dem anderen Nachbarn leihen, wegen B.

Demnach müsste Dein Golf 840 kg Zuladung gehabt haben?

:confused::confused::confused:

Ansonsten gilt:

1150 + 840 + 1500 = 3.490, also Klasse B! :D

Du hättest den Hänger halt nur bis 1200 kg beladen dürfen, aber daran ändern auch B96 oder C/CE nichts. Das ist eine Zulassungsfrage.

;)

Naja, C1E erlaubt das Führen eines 7,5t Zugwagens und eines 4,5t schweren Anhängers.

Da ist die 1,5-Fach Regel schon mit außerkraft gesetzt. Deswegen haste CE eingeschränkt, damit du wieder auf die 18,75t ZGG kommst. Nennt sich Besitzstandswahrung.

Der Witz an der ganzen Sache ist ja, dass es nicht um tatsächliche Massen geht, sondern nur um höchstzulässige Massen.

Es gibt immernoch einige wenige Fahrzeuge, z.B. kleinst SUV, die ihr eigenes Höchstgewicht auch als Anhängelast haben. Wenn jetzt noch ein Gesamtzuggewicht dazukommt, das geringer ist, als beide Fahrzeuge zusammen, wird das Zugfahrzeug leichter als der Anhänger und das teilweise auch mal schnell gerne um 500kg.

Und das halte ich gerade für Fahranfänger durchaus für gefährlich. Solange das Zugfahrzeug schwerer ist, als der Anhänger ist das alles noch okay. Ist der Hänger aber deutlich schwerer als das Zugfahrzeug, wird die ganze Angelegenheit auch schonmal kitzelig.

Nehmen wir zum Beispiel die kleine Sackratte Lada Niva. Das Teil wiegt leer 1200kg und voll 1600kg. Bei 8% Steigung sind 1900kg Anhängelast möglich. Das wäre übrigens sogar voll mit B möglich. 1900kg Hänger und vorne 1350kg Lada.

Zitat:

Original geschrieben von Franjo001


Demnach müsste Dein Golf 840 kg Zuladung gehabt haben? :confused::confused::confused:
Ansonsten gilt: 1150 + 840 + 1500 = 3.490, also Klasse B! :D
Du hättest den Hänger halt nur bis 1200 kg beladen dürfen, aber daran ändern auch B96 oder C/CE nichts. Das ist eine Zulassungsfrage. ;)

Bis zur letzten Änderung und Einführung des B96 stand noch eine Regel mit in der Klasse B. Die zulässige Höchstmasse eines Anhängers darf die Leermasse des Zugwagens nicht überschreiten.

Golf LEER 1195kg, Voll waren es 1600kg oder so. Anhängelast 1200kg. Ziehen durfte ich aber nur Anhänger, die keine eingetragene Höchstmasse von mehr als 1195kg hatten. Damit war der 1,5t Hänger von unserem Nachbarn raus, weil er eine eingetragene Höchstmasse hatte, die 305kg über der Leermasse meines Fahrzeuges hatte und das war mit B verboten.

Völlig egal welche Massen eine Waage ausgespuckt hätte.

Deswegen habe ich dann 5 Monate später BE gemacht, da war der ganze Quatsch nicht mehr drin und es kam nur noch darauf an, das beide Fahrzeuge maximal 3,5t eingetragene Höchstmasse haben.

Und natürlich, was die Fahrzeuge laut Schein dürfen. Nicht so wie bei den Holländern, Hobby Landhaus hinter einem 60PS Clio.

@Franjo001:

Zitat:

Ansonsten gilt: 1150 + 840 + 1500 = 3.490, also Klasse B!

Da hast du schon vorher etwas nicht verstanden...

Zum Thema: "Zuggesamtgewicht steht nicht im Schein" habe ich ein interessantes Beispiel mit einer Frage, die zu den hier anwesenden Mitlesern passt.
Mein T3-Bus hatte ab Werk eine Anhängelast von 1500kg eingetragen. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2390kg ist somit ein Gespanngewicht von 3890kg möglich und DAS steht auch als Zuggesamtgewicht auf dem Typschild in der Tür, aber nicht- weil nicht notwendig - in den Papieren.
Nun hat Westfalia für en Bus Kupplungen mit höherem D-Wert verkauft. Diese sind zulässig bis 2000kg. So eine hat der Bus nachträglich bekommen. Damit wurden 2000kg Anhängelast in die Papiere eingetragen - bei einer begrenzten max. Steigung von 10%.
Normalerweise wird die max. Anhängelast so bemessen, dass ein Auto bei 12% Steigung mit Anhänger anfahren kann oder geringere Steigungswerte stehen mit in den Papieren. Das ist IMHO auch Ursache für die Gespannbegrenzungen. Und nun? Gilt das Typschild - oder gilt es nur bei mehr als 10% Steigung oder gilt es gar nicht?
Zumindest ist dieses Beispiel ein Grund dafür, warum z.B. ein Gespanngewicht im Typschild nicht in die Papiere eingetragen ist. Ich denke, solche Beispiele gibt es öfter.

In dem Zusammenhang wundert es mich einwenig, das bei der Eintragung der Kupplung keine weiteren Eintragungen oder Bemerkungen eingetragen wurden. Oder hast du so ein paar Blättchen dazu bekommen, von der ABE oder vom Tüv-Onkel, wo was drinsteht.
Das Gesamtzuggewicht dient ja auch dazu die Bremsen des Zugfahrzeuges, das trägt ja beim Bremsen die Hauptlast, nicht zu überlasten.
Aus reiner Logik würde ich sagen, dass das Gesamtzuggewicht weiterhin gilt u8nd bei insgesamt 3890kg Feierabend ist. Ansonsten würdes es irgendwo einen Eintrag geben, der die Beschränkung aufhebt. Manchmal sogar ein neues Typenschild.

Die Anhängelast ist gebremst, das ist nicht das Problem. Die Gespannbegrenzungen haben wie die max. Anhängelasten am ehesten mit der Anfahrleistung am Berg zu tun, denke ich.
Ich könnte mal suchen, ob es die Einbauanleitung noch gibt. Die war früher wichtig, um die Kupplung eingetragen zu bekommen. Aber auf deren Grundlage ist die Kupplung eingetragen worden.

Hab gerade etwas rumgegoogelt.
Jup, ist bei deinem T3 völlig korrekt.
Es gab seitens VW eine Typänderung mit einer Erhöhung der maximalen Anhängelast und des ZGG auf 4,5t, bis zu einer gewissen Steigungsgrenze. Der Hecktriebler darf damit und einer entprechenden 11,7kN Anhängerkupplung 2000kg ziehen und der Syncro bis zu 2500kg mit einer 12,7kN Anhängerkupplung. Jeweils 100kg Stützlast.
Ist also alles okay, aber die Freigabe/Typenänderung mußt du mitführen oder eintragen lassen. Gibts bei VW.
Da sollte dann aber auch das ZGG umgetragen werden. Eigentlich.
Wobei, die 1,2t mit dem 75PS GTD Motor waren ja schon zääähhhhhhh. 2,5t mit 72PS? Wird man da nicht zur meistgehaßten Person aller LKW-Fahrer Europas?

Besten Dank, das ist ja gut zu wissen. Dann gilt das Zuggesamtgewicht nicht mehr für den Bus. Die Kupplung ist mit 2t in die Papiere eingetragen, da habe ich kein Problem.
Ich habe einen Boxer mit 115PS, das ist nicht viel an der Steigung auf der Autobahn. Aber hier ist alles flach, da habe ich kein Problem mit den 2t. Mein Kumpel hat 2t am 57PS Postbus gezogen. Das ging auf der Landstraße auch, aber er wusste, wo Steigungen sind, die ich nicht sehe :D

Naja, mit meinem 170PS TDI Passat hab ich jetzt mit den 2000kg Anhängern nicht mehr so das Problem.
Obwohl mit Hänger hab ich immer das Gefühl, dass da einer hinten festhält. Bin halt Solo etwas andere Beschleunigungswerte gewohnt. :D

Eigentlich müsste auch die zul Last im Typenschild verändert werden.
Das hätte ich bei der Ablastung meines T5 auch machen müssen. Hab ich aber. nicht
Wenn deine neue AHK 2000kg Anhängelast und maximal 100kg Stützlast bei 10% ermöglicht, dann muss es darüber entweder einen Eintrag im Schein oder eine ABE geben. Ansonsten gilt die zul. Anhänge- und Stützlast die im entsprechenden Feld des Scheins eingetragen ist.
Der Eintrag einer Kupplung, die eine erhöhte Anhängelast ermöglichen würde, sagt für sich gesehen nichts aus. Es muss in den Papieren oder in einer ABE deutlich drin stehen, dass das Fahrzeug jetzt eine Anhängelast in Höhe von soundso hat.

Ja, und deshalb muß er sich ja von VW die Freigabe/Typgenehmigungsänderung holen.
Hatte ich aber schon geschrieben.

Wenn die Anhängelast bereits eingetragen wurde, so habe ich baumi70 jedenfalls verstanden, dann muss dies bereits durch den TÜV eingetragen worden sein und damit wäre auch nichts weiter zu holen oder zu veranlassen.
Der Tüv würde so leicht keine 2T-Anhängelast eintragen, wenn keine offizielle Freigabe oder ABE der 2T-Anhängelast durch VW vorgelegen hätte.
Eine bloße Anbauanleitung der Kupplung reicht nicht aus. Stärkere Kupplungen kann ich mir an nahezu jedes Auto bauen. Dadurch allein wird die Anhängelast nicht erhöht.
Das zul. ZugGG, dass auf dem Schild eingetragen ist, gilt m.E. ohnehin noch, denn es bezieht sich auf 12%-Steigung.
Mein T5 hat auch ein zul. ZugGG, das auf dem Schild eingetragen ist, dieses bezieht sich auf das im Schein stehende zul.ZugGG für 12%.
Gleichzeitig habe ich im Schein ein höheres zul.ZugGG eingetragen, das für 8% gilt und das erscheint nicht auf dem Schild.
Von daher ist bei @baumi70, vorausgesetzt es ist nicht nur die stärkere Kupplung, sondern die erhöhte Anhängelast im Schein eingetragen, alles gut.

Deine Antwort
Ähnliche Themen