Zugeparkt.... was darf ich machen und was nicht ?
Hallo zusammen,
es geht hier um eine Diskussion, die ich vor ca. einer Woche mit ein paar Verwandten hatte... Thema war "Was darf ich machen, wenn mich jemand zuparkt, bzw. jemand auf meinem Privatgrundstück parkt" ?
Wird bzw. kann die Polizei tätig werden (ist ja in dem Fall kein öffentlicher Verkehrsraum), wenn jemand auf meinem Privatgrundstück unberechtigterweisse parkt und kann diese einen Abschlepper beauftragen ?
Normalerweisse muss ich ja als Geschädigter den Abschlepper im voraus bezahlen und mein Geld dann vom Verursacher über rechtliche Wege wieder zurückholen (vorausgesetzt er hat Geld)
Dann kamen noch solche Aussagen wie "Wenn der auf meinem Privatgrundstück parkt, dann parke ich ihn ein, dass er nicht rauskommt"
Was in diesem Fall ja Nötigung wäre.
Oder "ich parke dann vor dessen Garage so, dass er nicht rauskommt" Was auch wieder Nötigung wäre und die Sache unter dem Motto "Du bist ja auch nicht besser" auch nichts ändert.
Würde mich über ein paar Antworten sehr freuen Danke
Beste Antwort im Thema
Wenn bei mir die Einfahrt zum Hof/Garage zugeparkt wird rufe ich das Ordnungsamt an.
Spätestens nach 10 Min. sind sie da und lassen abschleppen.
Ich muss da nix bezahlen.
38 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Driveyanuts
Leute, der Witz dabei ist,
...das der falschparker sich dann denken kann, wo euer auto steht ^^ also nicht wundern, wenn eure reifen dann demnächst oben noch ganz o.k., dafür aber unten bisschen platt aussehen :-D
die adresse vom abschleppunternehmen gibts im übrigen auch bei der polizei - völlig kostenfrei!
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Driveyanuts
Tach!Leute, der Witz dabei ist, dass der Falschparker ja nicht weiß, welches Abschleppunternehmen sein Auto abgeschleppt hat.
Diese Info erhält der Falschparker vom Besitzgestörten erst nach Bezahlung der Summe, welche letzterer zunächst an betreffendes Abschleppunternehmen bezahlt hat.
Ein Abschleppunternehmen kann die Herausgabe verweigern !
Wenn ich als Halter wissen will, wo mein Fahrzeug verblieben ist, hat er dies mitzuteilen. Ich hätte auf jeden Fall ein entsprechendes Druckmittel dafür !
Hier ist recht genau aufgeführt was alles zu beachten ist, denn so einfach wie mache hier glauben ist die Sache nicht !
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_03.php
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Hier ist recht genau aufgeführt was alles zu beachten ist, denn so einfach wie mache hier glauben ist die Sache nicht !
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_03.php
Danke für die Info - das ist hochinteressant. Leider bin ich auch regelmäßig von einer "Teil-Besitzentziehung" betroffen. In meiner Nachbarschaft ist ein Restaurant mit Take-out und sowohl unsere Einfahrt zur Tiefgarage als auch mein Stellplatz wird als Parkplatz missbraucht. Momentan ist es besonders schlimm, weil öffentliche Parkplätze durch Baumaßnahmen weggefallen sind.
Ich habe in einer Wohnsiedlung gewohnt, wo die Parkplätze auch dadurch auf unsrem Privatgrund waren (War eine Eigentümergemeinschaft)
Bei uns in Österreich gibts da den (rechtlichen) Begriff der Besitzstörung. Das kann/könnte man zivilrechtlich einklagen, wenn man sich in seinem Besitz gestört fühlt (Man muss nichtmal Eigentümer sein)
Wir hatten in der Eigentümergemeinschaft einen Anwalt beauftragt. Wenn wir also "Falschparker" hatten, haben wir den fotografiert und dem Anwalt gemeldet. (und einen Zettel auf die Scheibe, mit Tel Nr der Eigentümerverwaltung, wo er sich innerhalb 72 Stunden melden kann, falls er berechtigt wäre.)
Hat sich der Lenker nicht gemeldet wurde der Halter vom Anwalt ausgehoben und bekam einen Brief und eine Zahlungsaufforderung über 120 Euro und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Hätte der nicht bezahlt wäre eine Besitzstörungsklage erfolgt.
(Wie das genau formuliert war, weiss ich nicht, war aber rechtlich einwandfrei)
Mit diesen 120 Euros waren die Anwaltskosten (damals) gedeckt.
Hat uns als Eigentümer also nichts gekostet.
Hat im Laufe der Zeit immer besser gewirkt, weil es sich herumgesprochen hat, dass "die Ernst machen" (Es gab ja auch ein entsprechendes Verkehrsschild mit Zusatztafel sinngemäss etwa "Ausgenommen Berechtigte, Zuwiderhandelnde werden wegen Besitzstörung geklagt" oder so ähnliche Formulierung.
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ich sehe eher das problem, dass die firmen den wagen meistens nur ein oder zwei strassen weiter absetzen und jeder halbwegs schlaue fahrer sucht in der nähe alles ab.
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Dieses Recht hat leider noch ein Abschleppunternehmen ! Du jedoch schreibst immer in der " ICH " Form. Du hast als Privatmann nicht das Recht etwas zurück zu halten (Pfandrecht). Es sei denn Du hast ein Abschleppunternehmen, dann müsstes Du sowas aber auch schreiben 🙂
ot: wie kommst du den auf den wirren gedanken? schonmal was vom MIETPFANDRECHT gehört? oder bin ich als häuslesbesitzer automatisch gewerblicher?
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
ot: wie kommst du den auf den wirren gedanken? schonmal was vom MIETPFANDRECHT gehört? oder bin ich als häuslesbesitzer automatisch gewerblicher?Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Dieses Recht hat leider noch ein Abschleppunternehmen ! Du jedoch schreibst immer in der " ICH " Form. Du hast als Privatmann nicht das Recht etwas zurück zu halten (Pfandrecht). Es sei denn Du hast ein Abschleppunternehmen, dann müsstes Du sowas aber auch schreiben 🙂
Fange doch nicht an hier alles durcheinander zu bringen. Du springst von Pontius zu Pilatus. Auch als Privatperson hast Du Dich an Gesetze zu halten.
Lies das BGB !Tach!
Ihr seid auf dem falschen Dampfer.
Die Polizei hat mit dem Thema nichts zu tun. Also weiß sie auch nicht, wo der Wagen dann steht.
Der Besitzgestörte beauftragt auf seine Rechnung einen Abschleppunternehmer, um der Besitzstörung durch das auf seinem Grund widerrechtlich geparkte Fahrzeug abzuhelfen.
Das Auto landet dann beim Abschleppunternehmer. Umgesetzt wird es in diesem Fall nur dann, wenn der Abschleppunternehmer damit beauftragt wird. Der Besitzgestörte beauftragt aber den Abschleppunternehmer damit, das Fahrzeug auf dessen HOf zu stellen und dort zu verwahren.
Ein Pfandrecht des Besitzgestörten gegenüber dem Falschparker besteht nicht. Das ist auch gar nicht nötig, denn das Fahrzeug wird ja nicht vom Besitzgestörten einbehalten.
Er lässt es lediglich abschleppen. Der Eigentümer kann das Fahrzeug jederzeit zurückerhalten, sobald er die Abschlepp- und ggf. Stellplatzkosten sowie evtl. eine Bearbeitungspauschale des Besizgestörten an selbigen bezahlt hat.
Als Falschparker könnte man höchstens versuchen, ein Recht auf Herausgabe der Daten des beauftragten Abschleppunternehmens zu erlangen, ohne zuvor den Rechnungsbetrag an den Besitzgestörten zu bezahlen.
Genau damit ist aber der Falschparker im vom BGH entschiedenen Fall gescheitert.
Es sollte eine Handhabe gegen ebensolche Besitzstörungen geschaffen werden, was ja nun bestens gelungen ist.
Nun klar?
Gruß,
M. D.
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Driveyanuts
Ein Pfandrecht des Besitzgestörten gegenüber dem Falschparker besteht nicht. Das ist auch gar nicht nötig, denn das Fahrzeug wird ja nicht vom Besitzgestörten einbehalten.
einbehalten = rechtlich nicht richtig !
Der BGH (Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08) hat nunmehr klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.