Xenon-Scheinwerfer beschlagen! 14 Tage frist.

Volvo S60 1 (R)

Hallo,
habe gestern einen S 80 Bj. 2004 mit 53 tkm gekauft. Die Scheinwerfer waren beschlagen, aber der Verkäufer sagte, dass es normal ist und nach kurzer Zeit weg geht, da das Fahrzeug lange draussen stand. Heute bei meinem Autohaus kurz vorbeigeschaut und das Problem gezeigt. Der 🙂 sagt es ist zu viel Beschalg drauf und dass das Glas nur zu 30% beschlagen darf und dass bei mir bereits Tropfenbildung ist. Seine erste einschätzung ist, dass etwas undicht ist. Was meint ihr? Was soll ich machen? Habe eigentlich 14 Tage rückgaberecht?! Bitte um schnelle Antworten!
Habe eigentlich vor mit einem Fön da rein zu blasen und danach mit dem Dampfstarhler drüber zu gehen, um herauszustellen ob es undicht sei.

Vielen Dank im Voraus.

Beste Antwort im Thema

Die oberen Dichtungen der Scheinwerfer (zumindest bei den H7nern) gehen gern mal kaputt. Trockenlegen kannst du sie auch, wenn du die Dichtgummis über den Fassungen aufmachst und dann die Scheinwerfern n bisserl laufen lässt. Viele neuere Autos haben sogar n extra Trocknungsstopfen, den man rausnimmt, Licht an und dann trocknen lässt.

Wenn wirklich was undicht ist, würde ich ansonsten den Händler in die Pflicht nehmen und das beheben lassen.

Gruß ausm Norden
Insu

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So, vorweg mal der Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung und auch nicht also solche zu verstehen. Sofern dies gewünscht ist, sollten entsprechend fachkundige Personen mit der Klärung der hier geschilderten Problematik betraut werden.

@ Fulc: Ja die Beweislastumkehr ergäbe sich aus §476 BGB, aber Vorsicht...aktuelle Rechtsprechung beachten (ggf. mal
Urteile hinsichtlich Beweisführung des Verkäufers anschauen)
Ein Auschluss würde schon an § 307 BGB scheitern (Stichw. unangemessene Benachteiligung), desweiteren siehe §§ 475ff BGB
Urteile wie von dir beschrieben, gibt es sogar mehrere, ist aber uninteressant (da ging es um den wirksamen Ausschluss
der Gewährleistung), da sich jeder Gewerbetreibende, sofern er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit an eine Privatperson
eine bewegliche Sach (Verbrauchsgut) verkauft, den Regeln eines Verbrauchsgüterkaufs unterworfen sieht (interessant hierzu
auch Urteile hinsichtlich der Umgehung durch Kennzeichnungen als Privatverkauf, obwohl der veräußerte Gegenstand aus
Betriebsvermögen stammt, wodurch angenommen werden kann, es handle sich um eine Umgehung der gesetzlichen Regelung).

Was den Rücktritt anbetrifft, sofern der Händler ein Rückgaberecht von 14 Tagen einräumt, kann er sehrwohl wandeln, jedoch nicht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, hier ist zunächst Nachbesserung einzuräumen, wie bereits beschrieben.

So nu aber zum Thema...sprich deinen 🙂 doch noch mal nett an, er möchte sich doch mal schlau machen, ggf. bei Volvo-🙂 in der Umgebung. Vieles klärt sich auch mal über den netten Weg....muss ja nicht immer gleich die Rechtskeule geschwungen werden.

Gruß ausm Norden
Insu

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