Wohnwagen ziehen mit Klasse B
Hallo
Wir würden uns im Sommer gerne einen WoWa mieten.
Ich selbst habe nur Klasse B (nach 1999).
Nun, nach etlichen Durchforstungen hier im Forum und anderswo wollte ich mit nochmals rückversichern:
Das zulässiges Gesamtgewicht meines Fahrzeuges beträgt: 1958 Kg (Leergewicht 1467 Kg).
Zulässige Anhängelast sind 1600 Kg.
Dh: 3500 Kg - 1958 Kg = 1542 Kg. Ich dürfte mir also einen WoWa mit max. 1500 Kg zulässigem Gesamtgewicht anhängen, oder etwa nur 1400 Kg, da das Leergewicht vom PKW unter den 1500 Kg liegt?
Beste Antwort im Thema
Ablastung bei gemietetem Wohni?😕
Wohl eher nicht.😉
38 Antworten
Diese Diskussion hatten wir doch schon des Öfteren, und wenn der Führerschein nicht mehr hergibt, was die zulässige Gesamtmasse betrifft, dann ist es halt so !!! Ansonsten gilt immer, welche zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges im Fahrzeugschein eingetragen ist, diese darf nicht überschritten werden, egal, wie schwer das Zugfahrzeug ist ! Und bei den Wohnwagen würde ich immer empfehlen, auf eine Fahrzeugwaage zu fahren, um das tatsächliche Gewicht des Wowa zu ermitteln, damit ich weiß, wieviel ich Zuladung habe ! Gruß an ALLE , joeleo .
Ich fahre immer mit dem vollbeladenen Wohnwagen vor der Ferienfahrt auf die Waage, damit ich weiß was ich Alles wieder ausladen muss 😁
(Mist, falscher Post)
Was willste denn rechnen?
Mein Auto leer 1875 kg
Anhägelast 1800 kg
Wohnwagen 1800 kg
Wo ist das problen?
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Zitat:
@Taxler222 schrieb am 25. April 2018 um 01:12:24 Uhr:
Ich fahre immer mit dem vollbeladenen Wohnwagen vor der Ferienfahrt auf die Waage, damit ich weiß was ich Alles wieder ausladen muss 😁
Na ja, kleiner Scherz. Aber so viel verändert sich von Fahrt zu Fahrt ja nicht und wenn man noch 150 kg Luft hat, kommt es auf eine Rolle Klopapier mehr oder weniger nicht an. Aber wie der joeleo geschrieben hat - das sollte man schon mal sauber verwogen haben und dann eventuell - auch wenn manche das als völlig unsinning ansehen - rechnen, dass nach Anbau des Movers zu 80 kg nur noch 70 kg übrig sind.
Zitat:
@sedezrem schrieb am 25. April 2018 um 06:03:38 Uhr:
-------
Wo ist das problen?
Die vergebliche Suche nach der Aussage in dieser Aussage.
Zitat:
@BeOCeka schrieb am 24. April 2018 um 21:43:02 Uhr:
Ich habe den B96 erst vergangenen Herbst gemacht.-----
Für die 100er Zulassung darf das zGG des Hängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein (außer bei Geländewagen), das Zugfahrzeug braucht mindestens ABS und der Hänger muss gebremst sein und Stoßdämpfer haben.
ich bin der Meinung, dass du eventuell beim B96-Unterricht nicht richtig aufgepasst hast:
1. Ist die Aussage bei der Verallgemeinerung "Hänger" nicht richtig, denn die von dir genannte Obergrenze gilt nur für Wohnwagen.
2. Für die 100km/h-Regelung in D spielt es keine Rolle, ob du einen echten Geländewagen hast oder nicht.
Die Geländewagenregelung kommt nur bei der zul. Anhängelast ins Spiel. Beim normalen Pkw darf die zul Anhängelast i.d.R. das zul Gesamtgewicht des PKW nicht überschreiten. (Faktor: 1,0)
Beim Geländewagen darf die zul. Anhängelast das 1,5fache des zul. GG nicht überschreiten.
Die tatsächliche zul. Anhängelast legt, mit den o.a. Grenzen, immer der Fz-Hersteller fest. Da braucht sich der Fahrer nicht drum zu kümmern.
Mit einer Geschwindigkeitsregelung hat das Ganze nichts zu tun.
Also, ich habe das meiste gerade mal überflogen und die Aussage das er keine Anhänger mit höherem Zgg. von 1.600kg an sein Auto hängen darf ist so erstmal falsch.
Er darf auch einen Hänger mit Zgg von 2.000kg anhängen so lange dieser tatsächlich nicht schwerer ist wie die Differenz aus 3.500kg und der Zgg. des Autos, also die oben errechneten 1.542kg.
Mit B96 darf er dann auch die 1.600kg maximale Anhängelast ausnutzen.
100km/h darf er nur fahren sofern die Zgg. des Wohnwagen kleiner oder gleich des Leergewichtes des Zugwagen bleibt, also 1.467kg. In der Regel also Wohnwagen mit 1.400kg oder 1.450kg)
Dazu kommen weitere Faktoren wie Reifenalter (<6 Jahre), gebremster Hänger mit Stabilitätsystem.
Bin mir nicht sicher könnte sogar noch was fehlen.
Mit einem Hänger der kein Wohnwagen ist gelten je nach Hängerausstattung sogar die Faktoren 1,1 bzw. 1,2. Aber das würde jetzt wohl zu weit führen.
Zitat:
@sedezrem schrieb am 25. April 2018 um 06:03:38 Uhr:
Was willste denn rechnen?
Mein Auto leer 1875 kg
Anhägelast 1800 kg
Wohnwagen 1800 kg
Wo ist das problen?
Du darfst mit B den Zug nicht fahren! 😁 😁 😁
Und darum geht es hier! 😉
@hüpfenderjohannes: Es führt nur in so fern zu weit, als
Fahrerlaubnisklassen
Regelungen zur 9. Ausnahmeverordnung StVO
etc von berufener (!!!) Seite (ADAC, AvD, TÜV, Dekra .....) für jedermann und jedefrau, sofern Internet vorhanden, sehr leicht einsehbar sind.
Niemand sollte sich auf bruchstückhafte und zudem oft falsche Darstellungen verlassen. Es gibt ja auch keinen Grund dafür.
Zitat:
@JumpingJohn schrieb am 25. April 2018 um 15:03:42 Uhr:
Also, ich habe das meiste gerade mal überflogen und die Aussage das er keine Anhänger mit höherem Zgg. von 1.600kg an sein Auto hängen darf ist so erstmal falsch.Er darf auch einen Hänger mit Zgg von 2.000kg anhängen so lange dieser tatsächlich nicht schwerer ist wie die Differenz aus 3.500kg und der Zgg. des Autos, also die oben errechneten 1.542kg.
Mit B96 darf er dann auch die 1.600kg maximale Anhängelast ausnutzen.100km/h darf er nur fahren sofern die Zgg. des Wohnwagen kleiner oder gleich des Leergewichtes des Zugwagen bleibt, also 1.467kg. In der Regel also Wohnwagen mit 1.400kg oder 1.450kg)
Dazu kommen weitere Faktoren wie Reifenalter (<6 Jahre), gebremster Hänger mit Stabilitätsystem.
Bin mir nicht sicher könnte sogar noch was fehlen.Mit einem Hänger der kein Wohnwagen ist gelten je nach Hängerausstattung sogar die Faktoren 1,1 bzw. 1,2. Aber das würde jetzt wohl zu weit führen.
Aber nicht mit Führerschein Klasse B! 🙄🙄🙄
Threadtitel nicht gelesen? 😕
Zitat:
@JumpingJohn schrieb am 25. April 2018 um 15:03:42 Uhr:
Also, ich habe das meiste gerade mal überflogen und die Aussage das er keine Anhänger mit höherem Zgg. von 1.600kg an sein Auto hängen darf ist so erstmal falsch.
Anhängen kann er vieles. Aber am öffentlichen Straßenverkehr darf er mit Klasse B damit nicht teilnehmen, denn bei den Führerscheinklassen zählen nicht die tatsächlichen Gewichte, sondern die eingetragenen Gewichte in den Fahrzeugpapieren (genauer: zGG).
Ja, sorry! Jetzt weiß ich meinen Fehler wieder. Bin von mir mit B96 ausgegangen. Ich hatte mal einen Venga mit maximal 1300g Anhängelast und 16xxkg zGG. Mit B96 durfte ich so den 2t Hänger fahren, solange ich nicht viel Einlade.
Schande über mich ihr hattet recht. Für B gilt das tatsäcjhlich nicht, sondern für B96!
Zitat:
@BeOCeka schrieb am 24. April 2018 um 21:43:02 Uhr:
Ich habe den B96 erst vergangenen Herbst gemacht.Mit B/B96/BE darf das Zugfahrzeug 3,5t zGG haben.
Mit B darf das Gespann (Zugfahrzeug + Anhänger) 3,5t zGG haben.
Mit B96 darf das Gespann 4,25t haben.
Mit BE darf das Gespann 7t haben, wobei der Hänger max. 3,5t haben darf.
Deine Rechnung ist also richtig: 3,5t abzüglich zGG vom Zugfahrzeug ist das zGG des Anhängers.
Für die 100er Zulassung darf das zGG des Hängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein (außer bei Geländewagen), das Zugfahrzeug braucht mindestens ABS und der Hänger muss gebremst sein und Stoßdämpfer haben.
Lieber Freund , du hast nicht aufgepasst oder fast alles vergessen , wie das bei Autofahreren üblich ist.
1. Mit B darfst du auch bis 4,25 t Zugmasse fahren , vorausgesetzt das Zugfahrzeug übersteigt nicht 3,5 t zGm. und der Anhänger hat nicht mehr als 750 kg zGm.
2.Sollte der Anhänger mehr als 750 kg zGm haben , aber die Anhängelast noch abgedeckt sein , darf die Zugmasse nur 3,5t zGm betragen .
3. B96 ist nur deshalb interessant , weil der Anhänger 750 kg überschreiten darf , die Zugmasse
mehr als 3500kg , jedoch nicht mehr als 4250 kg haben darf . Das Zugfahrzeug darf dabei 3500 kg nicht überschreiten ,es ist ein Klasse B Fahrzeug .
Giovanni.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 25. April 2018 um 16:08:27 Uhr:
Zitat:
@BeOCeka schrieb am 24. April 2018 um 21:43:02 Uhr:
Ich habe den B96 erst vergangenen Herbst gemacht.Mit B/B96/BE darf das Zugfahrzeug 3,5t zGG haben.
Mit B darf das Gespann (Zugfahrzeug + Anhänger) 3,5t zGG haben.
Mit B96 darf das Gespann 4,25t haben.
Mit BE darf das Gespann 7t haben, wobei der Hänger max. 3,5t haben darf.
Deine Rechnung ist also richtig: 3,5t abzüglich zGG vom Zugfahrzeug ist das zGG des Anhängers.
Für die 100er Zulassung darf das zGG des Hängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein (außer bei Geländewagen), das Zugfahrzeug braucht mindestens ABS und der Hänger muss gebremst sein und Stoßdämpfer haben.
Lieber Freund , du hast nicht aufgepasst oder fast alles vergessen , wie das bei Autofahreren üblich ist.
1. Mit B darfst du auch bis 4,25 t Zugmasse fahren , vorausgesetzt das Zugfahrzeug übersteigt nicht 3,5 t zGm. und der Anhänger hat nicht mehr als 750 kg zGm.
2.Sollte der Anhänger mehr als 750 kg zGm haben , aber die Anhängelast noch abgedeckt sein , darf die Zugmasse nur 3,5t zGm betragen .
3. B96 ist nur deshalb interessant , weil der Anhänger 750 kg überschreiten darf , die Zugmasse
mehr als 3500kg , jedoch nicht mehr als 4250 kg haben darf . Das Zugfahrzeug darf dabei 3500 kg nicht überschreiten ,es ist ein Klasse B Fahrzeug .
Giovanni.
Das Fazit bezogen auf den TE war aber richtig, denn es ging bei der Frage konkret um einen WoWa über 750kg zGG.
Zitat:
Deine Rechnung ist also richtig: 3,5t abzüglich zGG vom Zugfahrzeug ist das zGG des Anhängers.
Zitat:
@navec schrieb am 25. Apr. 2018 um 09:52:41 Uhr:
ich bin der Meinung, dass du eventuell beim B96-Unterricht nicht richtig aufgepasst hast:
Mist, diese Passage wollte ich erst weglassen. Denn die 100er Regelung war nicht Bestandteil des Unterrichts.