Wohnwagen - Parkdauer auf öffentlicher Straße
Hallo,
wir haben unseren Wohni ja immer "öffentlich" abgestellt, und ich hatte nun ein Plätzchen gefunden, eine breite Straße mit nicht allzu nahen Wohngebäuden. Ich sehe ja ein, daß das nicht in Ordnung ist und habe eigentlich immer damit gerechnet, daß irgendwann diese 20 EUR Verwarnung kommen... Jetzt kam auch vom Ordnungsamt ein Schreiben, Ordnungswidirgkeit. Hab' auch schon die Akte eingesehen, die haben tatsächlich jede Woche 1x die Reifen und den Standort des Wohnis fotografiert seit Mitte Oktober, und ich soll nun
- die "Miete" für den "öffentlichen Stellplatz" zahlen für diesen Zeitraum seit Mitte Oktober (ca. 100,-)
- zusätzlich eine "Strafe" von ca. 100 EUR, weil ich für das Abstellen keine Erlaubnis hatte.
Ca. 200,- Euro für sowas ...?
Ich sehe ja ein, daß dies eine "Ordnungswidirgkeit" ist und mit 20,- EUR, weil länger als 2 Wochen abgestellt, geahndet wird.
Aber diese "Miete" und "Strafe" wegen keiner "Erlaubnis", find ich schon heftig ...
Noch kam ja nichts, sondern nur das Schreiben, daß ich den Wohni jetzt entfernen soll, das hab ich ja getan.
Ist diese "Miete" und "Strafgebühr" rechtens? Immerhin zahle ich ja auch Steuern für den Wohni, bisher ging ich immer davon aus, daß es für dieses Vergehen 20,- Ordnungswidrigkeitsstrafe gibt.
Beste Antwort im Thema
Was soll diese unsinnige Diskussion?
Bevor man ein Fahrzeug anschafft oder umzieht, muß man sich darüber informieren, wo man seine Fahrzeuge legal abstellen kann und was das ggf. kostet.
152 Antworten
Es gibt 3 Möglichkeiten.
1.Grünes Kennzeichen............Keine Steuer, aber Versicherung
2.Schwarzes Keinnzeichen.......Steuer und Versicherung
3.Wiederholungskennzeichen...Keine Steuer, keine Versicherung
Bei Punkt 3 gilt folgendes:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e FZV ist der Anhänger zulassungsfrei, wenn es ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird.
Der Anhänger kann auch nach § 4 (2) Nr. 3 FZV anstatt mit einem amtlichen Kennzeichen mit einem Wiederholungskennzeichen (§ 10 Abs. 8 FZV) und einem 25 km/h Schild (§ 58 StVZO) gekennzeichnet werden.
Anhänger ohne eigenes amtliches Kennzeichen müssen nach § 29 StVZO nicht zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
Nach § 2 (1) Nr. 6c PflVG unterliegt der Anhänger nicht der Versicherungspflicht.
Zulassungsfreie Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.
Anhänger mit grünen Kennzeichen sind aber zweckgebunden.
Ein Pferdehänger darf dann kein Umzug machen oder Brennholz aus den Wald holen.
Gilt auch für Hänger mit Wiederholungs-Kennzeichen.
Deswegen würde ich immer ein schwarzes Kennzeichen nehmen.
Dann gehört das Gesetz ganz einfach novelliert.
Zugelassene Anhänger mit Versicherung sollten dauerhaft abgestellt werden dürfen, die ohne Versich. nicht. Kann doch nicht so schwer sein.
In der Haupt-Caravan-Saison wäre dies ein sinnhaftes Sommerloch-Thema 😁
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Genau, die Versicherung (Haftpflicht) tritt ein, wenn der WW Nicht am Fahrzeug hängt, sprich er ist immer versichert, zugelassen und versteuert genau wie ein Auto
Zitat:
@rufus608 schrieb am 23. November 2018 um 22:19:33 Uhr:
Ja abber 😛,
welche kann die Begründung sein dass ein Anhänger, zugelassen und mit allen gültigen Plaketten ausgestattet die die Behörde für die Inverkehrbringung so fordert, pauschal nicht länger als 2 Wochen auf öffentlichen Grund abgestellt sein darf?
Ein Gespann, welches ja viel mehr Raum "raubt", darf dies, wenn ich es richtig verstehe.
Vielleicht hat der Gesetzgeber sich dabei gedacht, dass ein Anhänger weniger bewegt wird als ein Kraftfahrzeug und deshalb über ein längere Zeit Parkraum belegt welcher für die Allgemeinheit dann nicht mehr zur Verfügung steht.
Es ist trotzdem ungerecht. Anders in Ländern in denen der WW das selbe Kennzeichen wie das Zugfahrzeug hat und nur über dieses versichert und versteuert ist, da wäre es nachvollziehbar.
Das Gesetz ist ja noch nicht sehr alt. Früher durfte man das, aber dann hat es scheinbar überhandgenommen, das überall WoWa und sonstige Hänger rumstanden und das Gesetz wurde erlassen.
Ob alt, oder neu macht es nicht besser, dann sollen sie Hänger gleich unbesteuert lassen und sie ganz dem Zugfahrzeug zuordnen wie das in manchen Ländern der Fall ist. Dann kann man auch kein Recht einfordern Hänger und Fahrzeuge gleich zu behandeln.
Also ich hab einen Anhaenger im Ausland. Ich zahle weder Steuern noch muesste ich Versicherung zahlen. Ich hab nur eine Freiwillige Versicherung fuer den Fall von Diebstahl. Ein eigenes Kennzeichen hat er auch. Zur HU muss ich damit nicht. Ich kann den im oeffendlichen Bereich abstellen so lange ich will. Hab ich ihn am Auto haengen, dann muss ich auf Gebuehrenpflichtigen Plaetzen zwei Tickets ziehen. Hab extra nochmal nach gelesen weil hier auch das Ausland angesprochen wurde.
Ich lasse meinen Haenger allerdings nur auf dem eigenen Grundstueck stehen, sowie das Womo und das Auto. Ich verstehe auch den aerger den so mancher hat wenn er in der Stadt wohnt und die Parkplaetze rar sind. Wiederum waere auch wohnen in der Stadt fuer mich keine Option. Hat so halt alles seine Vor und Nachteile. Wem die Landluft und die Bauern stoeren soll nicht aufs Land ziehen. Wem der Verkehr in der Stadt und die Parkplatznot stoert sollte halt nicht in die Stadt ziehen, oder ein Fahrrad statt Auto nehmen. Die meisten in der Stadt braeuchten sicher kein Auto.
Zitat:
@mattalf schrieb am 24. Nov. 2018 um 20:19:52 Uhr:
Die meisten in der Stadt braeuchten sicher kein Auto.
Dann stellt sich die Frage eines Anhängers ja auch nicht 😉
Zitat:
@ZSaleh schrieb am 25. November 2018 um 01:33:33 Uhr:
Zitat:
@mattalf schrieb am 24. Nov. 2018 um 20:19:52 Uhr:
Die meisten in der Stadt braeuchten sicher kein Auto.Dann stellt sich die Frage eines Anhängers ja auch nicht 😉
Doch Fahrradanhänger 🙂
Die Dauer des Abstellens werden nach Verordnungen geregelt. Diese Verordnungen dürfen die Städte und Gemeinden selbst festlegen. ..häufig trifft man dort auf die 14 Tage Reglung gibt aber auch 4 Woche oder gar keine Begrenzung. Der Halter/Besitzer des Anhängers ist verpflichtet sich selbst zu erkundigen bei der zuständigen Gemeinde /Stadt .
Ein zuwiderhandeln gegen diese Verordnung is eine Ordnungswidrigkeit und die höhe der Kosten kann auch von der zuständigen Gemeinde / Stadt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden. In deinem Fall dürften 100 Euro noch verhältnismäßig sein . ( Nicht meine persönliche Meinung, sondern die der Bundesrepublik Deutschland )
Was die Miete für den Stellplatz angeht ist jedoch ne andere Gesetzgebung vorgegeben! Um für eine Sache eine Miete verlangen zu können, muss in irgendeiner Form ein Vertrag ( Mietvertrag ) zugrunde liegen .Das lässt sich aber durch ein wiederrechliches Abstellen nicht herleiten! Auch mit Schadensersatz wäre dieser Vorderung nicht beizukommen, weil niemand dadurch ein tatsächlicher Schaden entstanden ist und dieser wäre nachzuweisen!
Ich hoffe ich konnte dir damit etwas weiterhelfen.
LG Michael
Zitat:
@mdriver10 schrieb am 25. November 2018 um 12:48:36 Uhr:
Die Dauer des Abstellens werden nach Verordnungen geregelt. Diese Verordnungen dürfen die Städte und Gemeinden selbst festlegen. ..häufig trifft man dort auf die 14 Tage Reglung gibt aber auch 4 Woche oder gar keine Begrenzung. Der Halter/Besitzer des Anhängers ist verpflichtet sich selbst zu erkundigen bei der zuständigen Gemeinde /Stadt .
Hier irrt der Michael!
Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Also nix Verordnung sondern StVO!
Ich habs nachgelesen, du hast Recht!
Steht in der StVO! Hatte mir vor vielen Jahren mal ein Jurist so erklärt. ...entweder hatte der keine Ahnung oder es war damals mal so ?
Wie auch immer, es stimmt was du sagst!
LG Michael