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Wohnwagen dritte Bremsleuchte

Themenstarteram 1. Mai 2022 um 18:30

Moin,

ich würde mir gerne aus Sicherheitsgründen eine dritte Bremsleuchte an den Wohnwagen Schrauben (oder eher gesagt Kleben). Jetzt ist nur die Frage wohin? Autos, also Kraftfahrzeuge haben diese ja meist immer relativ weit oben. Ich finde aber keinen Gesetzestext, der mir sagt, dass ich die soweit oben anbringen muss?

Das das bei Anhängern, also auch Wohnwagen was anderes ist, ist mir schon klar. Aber wohin muss die denn jetzt nun genau?

 

§53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

Zitat:

 

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm, bei Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1 900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:

Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,

Krankenfahrstühlen,

Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und

Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.

(3) (weggefallen)

(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.

(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zugoder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern – auch mit Beiwagen – genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.

(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,

eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.

(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(10) Die Kennzeichnung von

Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,

schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,

Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und

Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

ist zulässig. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Dann gibt es noch folgendes:

Dreiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (43. Ausnahmeverordnung zur StVZO)

Zitat:

§ 1

Abweichend von § 53 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf an Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - und ihren Anhängern eine zusätzliche zentrale Bremsleuchte angebaut sein, wenn

1.

ihre Lichtstärke mindestens 25 Candela, aber nicht mehr als 80 Candela beträgt,

2.

sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22a Abs. 1 Nr. 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ausgeführt ist oder auf Grund vergleichbarer Anforderungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften an Bauart und Beschaffenheit genehmigt wurde und mindestens die gleiche Schutzwirkung aufweist,

3.

sie symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene innen oder außen am Fahrzeug fest angebracht ist und ihre untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den oberen Begrenzungen der leuchtenden Flächen der vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt und

4.

nicht bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten nach § 53 Abs. 2 Satz 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angebracht sind.

Für mich heißt das also, dass ich eine 3. Bremsleuchte problemlos in der Mitte des Wohnwagens am Heck montieren darf, wenn sie zugelassen ist und habe keinerlei Beschränkungen in der Höhe, außer eben über den beiden bereits vorhandenen Bremsleuchten. -> 3mm drüber = kein Problem.

Ist das so richtig?

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17 Antworten

Der Sinn der dritten Bremsleuchte liegt doch in der Höhe, damit nachfolgende hohe Fahrzeuge, wie Transporter oder LKW, diese eben besser sehen.

https://www.bussgeld-info.de/.../#drittes-bremslicht-als-pflicht

Du hast also einen alten Wohnwagen, der vor 1998 zugelassen wurde, oder?

Eine dritte Bremsleuchte einfach anzukleben, wird wohl nicht zulässig sein.

Ohnehin benötigst du eine Stromversorgung, mußt also die Rückwand durchbohren.

An deiner Stelle würde ich das Vorhaben nicht realisieren.

Wenn dir das aber so wichtig ist, dann vorher beim TÜV abklären, was die fordern.

Themenstarteram 1. Mai 2022 um 19:04

Mein Wohnwagen ist von 2010.

@DB NG-80 Mir würde es allein für die Ausfallsicherheit reichen, da die beiden anderen beiden noch normale Leuchtmittel haben und nicht LED.

@Oetteken Der Absatz aus dem Bußgeldkatalog bezieht sich aber doch auf PKW?

Ich war bereits bei der Dekra, aber der Herr war sich auch nicht wirklich sicher.

Ich habe ein dritte Bremsleuchte im Fenster im Heck. Mein Bürstner ist von 96 und Probleme beim TÜV gab's noch nie.

Zitat:

@Horst696 schrieb am 1. Mai 2022 um 21:04:31 Uhr:

Mein Wohnwagen ist von 2010.

@Oetteken Der Absatz aus dem Bußgeldkatalog bezieht sich aber doch auf PKW?

Ich war bereits bei der Dekra, aber der Herr war sich auch nicht wirklich sicher.

Da hast du wohl recht.

Hella hat eine gute Seite dazu (Seite 43):

www.hella.com/.../673_Legal_Requirements_Brochure_HELLA_DE.pdf

Themenstarteram 1. Mai 2022 um 20:47

So wie ich das verstehe sind ECE-Regelungen nur Empfehlungen der EU, welche in zb. deutsches, bzw. nationales Recht übernommen werden können. Das ist bei der in der ECE-Regelung 48 im Falle der "Hochgesetzten Bremsleuchte" so noch nicht geschehen?

Weil diese würde ja einen Mindestabstand von 850mm zum Boden benötigen.

In meinem Falle könnte ich die 3. Bremsleuchte genau über dem Kennzeichen montieren.

Deswegen frage ich so genau nach. Möchte kein Loch in die Heckblende Bohren nur um am ende die Leuchte da nicht montieren zu dürfen.

Das wäre am Ende ca. 5mm über den Rückleuchten und genau in der Mitte ohne dabei in die eigentliche Außenhaut bohren zu müssen. Eine Abdichtung und Kabelführung wäre somit kein Problem.

Eine dritte Leuchte macht, besonders für die Sicherheit, Sinn.

Besonders als LED. Kein deutscher TÜV hat was gegen.

Allerdings. Das Problem ist, das Stromkabel. Wenn du die Wand durchbohrst, kannst du Probleme mit der Dichtigkeit bekommen.

Ich hatte vor einigen Jahren auch mal eine Dritte in einem älteren WoWa nachträglich eingebaut.

Ich habe die Bremsleuchte als LED-Leiste oben am Fenster-Rahmen von Innen befestigt.

Hat super funktioniert. Der TÜV-Mann hatte mich sogar dafür noch gelobt.

Das Fenster hat das LED-Licht sogar noch ein wenig verstärkt.

Ich denke, dass Hella weiß was geltendes Recht ist.

Was du beabsichtigst halte ich für wenig sinnvoll, weil das IMO nicht der Sinn der dritten Bremsleuchte ist.

Beim Wohnwagen würde ich eine Zusatzbremsleuchte über dem Heckfenster montieren, also in ca. zwei Meter Höhe.

Moin Moin !

Zitat:

Ich denke, dass Hella weiß was geltendes Recht ist.

Richtig , ganz im Gegensatz zum Blödsinn aus https://www.bussgeld-info.de/.../#drittes-bremslicht-als-pflicht

 

Zitat:

So wie ich das verstehe sind ECE-Regelungen nur Empfehlungen der EU, welche in zb. deutsches, bzw. nationales Recht übernommen werden können

nein , völlig falsch! Die Regelungen müssen innerhalb einer gewissen Frist in nationales Recht umgesetzt werden , das ist in diesem Fall schon lange geschehen.

 

Zitat:

In meinem Falle könnte ich die 3. Bremsleuchte genau über dem Kennzeichen montieren.

Deswegen frage ich so genau nach. Möchte kein Loch in die Heckblende Bohren nur um am ende die Leuchte da nicht montieren zu dürfen.

Das wäre am Ende ca. 5mm über den Rückleuchten und genau in der Mitte ohne dabei in die eigentliche Außenhaut bohren zu müssen

Entspricht erstens nicht den Anbauvorschriften und ist zweitens völlig sinnlos, weil die keiner sieht.

Setz die oben ins Fenster , dann bist du sicher über 850mm und dort sieht man sie auch!

MfG Volker

Themenstarteram 2. Mai 2022 um 9:22

Aus welchem Gesetz geht denn hervor, dass die ECE-R48 angewendet werden muss?

Bis dato habe ich nur den Wikipedia-Text dazu gefunden.

[quote: https://de.wikipedia.org/wiki/ECE-Regelungen]Die meisten dieser dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst. Viele Länder, selbst wenn sie nicht offizielle Vertragsparteien sind, erkennen die UN/ECE-Typgenehmigung an und erlauben den Gebrauch und Import von Fahrzeugen und Teilen, die gemäß UN/ECE-Regelungen typgeprüft wurden.

Das ließt sich für mich so, dass nicht alles aus diesen Regelungen von dem jeweiligen Land übernommen wurde (wozu ich leider nichts finde) und des weiteren, dass die ECE-Regelung nur bei der Homologation, bzw. durch die FZV greift.

Ich werde mit Sicherheit keine Bremsleuchte ins Fenster setzen. Das wäre dann nämlich auch außermittig.

Vorwort, Grundlagen und Seite 55 lesen:

https://www.meyhoff-rueder.de/uploads/broschuere_lte.pdf

In dem Zusammenhang ist auch diese gesetzliche Regelung interessant, die - vereinfacht gesagt - bestimmt, dass die UNECE-Regeln von den Vertragsparteien angenommen werden, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall widersprochen wurde.

https://www.bgbl.de/.../start.xav?...*%5B%40attr_id%3D%27bgbl297s0998.pdf%27%5D__1651567583674

Der Link dazu befindet sich übrigens im oben verlinkten Wikipedia-Artikel. Man muss sowas auch zu Ende lesen und sich nicht die gewünschten Zitate rauspicken.

Die ECE-Regeln stammen auch nicht aus der Feder der EU, sondern aus der Feder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. (Europa <=> EU).

Themenstarteram 3. Mai 2022 um 9:29

@Oetteken Da widerspricht sich aber doch die Seite 5 mit der Seite 55?

@SpyderRyder Das zweifelt ja auch niemand an.

Ich kann keinen Widerspruch erkennen, denn die Vorschriften gelten sowohl als auch.

Eine dritte Bremsleuchte gehört mittig und höher als die vorh. Bremsleuchten montiert.

Wenn du unbedingt möchtest, dann eben auch nur so hoch, dass die Unterkante der dritten Bremsleuchte etwas höher liegt, als die Oberkante der vorhandenen Bremsleuchten.

Einen Sinn macht das aber nicht, wie ich bereits schrieb.

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