ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Wodurch verliert man die Betriebserlaubnis?

Wodurch verliert man die Betriebserlaubnis?

Themenstarteram 23. August 2010 um 20:48

Hallo,

würde ich die Betriebserlaubnis meines Wagens verlieren, wenn ich mit einer WLAN Antenne (auf einem Magnetsockel) auf dem Dach durch die Gegend fahre? Gilt das gleiche auch, wenn der Wagen im öffentlichen Raum geparkt ist?

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 24. August 2010 um 0:34

Zitat:

Original geschrieben von Counderman

was mich nur wundert ist der nutzen einer solchen "Vorrichtung" :D

Offenes Wlan suchen und nicht ganz so legale Sachen machen würde mir da am ehesten in den Sinn kommen

Herzlichen Glückwunsch, du gehörst zu dem paranoiden Teil der Bevölkerung, der stets an das Schlechte im Menschen glaubt. Ich frage mich nur wieso keiner auf die Idee gekommen ist, dass ich mit einer solchen Vorrichtung alle Geräte innerhalb einiger Kilometer stören könnte, die auf dem 2,4GHz Band senden. Wäre doch eine spannende Geschichte. Zumindest spannender als die Wahrheit:

Meine Eltern haben ein Wohnmobil, wir wollen damit demnächst ins Ausland fahren. Auf den Camping Plätzen ist idR. WLAN vorhanden, nur ist der Empfang im Camper sehr schlecht, deshalb auch die Antenne nach Außen. Im Sommer ist das alles kein Problem, Luke auf, Antenne raus, Internet geht. Im Winter oder bei Regen geht das leider nicht. Deshalb wollte ich die Antenne fest auf dem Dach installieren.

39 weitere Antworten
Ähnliche Themen
39 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von LL0rd

... an welcher Stelle genau ein EM-Feld erzeugt wird, ...

Ist die Frage jetzt ernst gemeint?

 

An der Antenne.

Wlan ist eine Funkverbindung (elektro-magnetische Wellen), keine optische Verbindung (IR oder LWL), keine akustische Verbindung (Lautsprecher und Microfon), kein Elektronenfluss (Kabelverbindung), also muss es eine Antenne geben an der Sendeleistung abgestrahlt bzw. empfangen wird.

An einer Funkantenne wird ein EM-Feld generiert und abgestrahlt, das ist die grundsätzliche physikalische Funktion eines Senders.

Eine Antenne muss nicht immer ein senkrechter Stab sein, bei 2,4 GHz reicht ein Stückchen Leiterbahn auf einer Platine, gern auch in Form einer Schnecke oder ein Stückchen Draht, der zB. bei dieser Karte aus dem Link oben in den beiden goldenen Nupsis eingesteckt werden, das sind die Antennensteckdosen.

Themenstarteram 24. August 2010 um 20:53

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

 

An der Antenne.

Schön, dass wir uns da einig sind, wenn die einzige Antenne sich außerhalb eines Fahrzeugs befindet und somit außerhalb eines Faradayscher Käfigs, dann wird die Fahrzeugelektronik dadurch nicht beeinflusst, wie du in deinem Posting behauptet hast.

Zitat:

Original geschrieben von LL0rd

Schön, dass wir uns da einig sind, wenn die einzige Antenne sich außerhalb eines Fahrzeugs befindet ...

und wo ist sie jetzt, bisher, ohne Außenantenne, war nicht genau dies Dein auslösendes Problem ?

Zitat:

... nur ist der Empfang im Camper sehr schlecht,...

Aber ist schon in Ordnung, Du wirst das schon schaffen.

Bitte beachtet die Größenordnungen. Selbst ein komplett im Fahrzeuginneren sendendes WLAN ist völlig pillepalle, es geht da um nichtionisierende(!) Strahlung mit einer effektiven Strahlungsleistung von lächerlichen 100 Milliwatt.

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener

Bitte beachtet die Größenordnungen.

Natürlich ist das lächerlich, aber sich über einer eventuellen EM-Wirkung einer externen Antenne Gedanken zu machen, wo man vorher gedankenlos intern mit gearbeitet hat, ...

Wie schaut es aus, wenn das Fahrzeug mit Stoßdämpfern ausgestattet wird, für die es kein TÜV- Zertifikat gibt?

Ist dann die Betriebserlaubnis fort?

Gruß

Ulicruiser

Zitat:

Original geschrieben von UliCruiser

Ist dann die Betriebserlaubnis fort?

Was ist genau an dieser Sache immer so wichtig :confused:

Das Erlöschen der BE kostet als Strafe 25 Euro Verwarnungsgeld.

Die ansonsten "bekannten" und fast immer automatisch genannten Folgen mit dem "Versicherung ist weg" waren schon immer falsch.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Das Erlöschen der BE kostet als Strafe 25 Euro Verwarnungsgeld.

Plus 50€ für den Halter (Punkt 175 BKatV zu FZV, Inbetriebnahme zugelassen ohne Betriebserlaubnis), wenn die Verkerhssicherheit wesentlich leidet auch mal 80€ für den Fahrer und auch für den Halter mehr.

Da sind wir schnell bei "kommt darauf an" wie schwerwiegend die Gründe für das Erlöschen der BE gewertet werden. Theoretisch kann es bis zur Verkehrsgefährdung nach StGB gehen. So bei einem James-Bond-Auto mit Raketenwerfern etc. zum Beispiel :D

Beim Versicherungsschutz muss man erstmal zwischen Haftpflicht und Kasko unterscheiden. Der Haftpflichtschutz erlischt nie, ist die Änderung ursächlich für einen Schaden/Unfall gewesen kann die Versicherung ggf. Regress fordern. Bei der Kasko muss man in die Bedingungen gucken, der Kaskoschutz kann durchaus bei Fahrten ohne BE erlöschen. Das kann da aber jede Versicherung individuell festlegen.

und das passiert, wenn die Fantasie losgaloppiert.

 

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Plus 50€ für den Halter (Punkt 175 BKatV zu FZV, Inbetriebnahme zugelassen ohne Betriebserlaubnis),

Setzt "doppelten Vorsatz" voraus, Kenntnis über den unzulässigen Zustand und mit (trotz) dieser Kenntnis eine Erlaubniserteilung zur Nutzung.

 

Zitat:

wenn die Verkerhssicherheit wesentlich leidet auch mal 80€ für den Fahrer und auch für den Halter mehr.

Abfolge des §19.2 StVZO beachten, weil die Verkehrssicherheit ergibt sich eine Gefährdung und mit der Gefährdung erfolgt das Erlöschen der BE - 25 Euro.

Die 80 Euro für eine Gefährdung sind bei Missetaten zB. in Beziehung auf die Ladungssicherung.

Mag sein, dass hier die Verhältnisse nicht stimmen, bei gleichen Auswirkungen auf Dritte mal 25 Euro Verwarnungsgeld, mal 80 Euro und Punkte, aber so sind die Vorschriften.

 

Zitat:

Da sind wir schnell bei "kommt darauf an" wie schwerwiegend die Gründe für das Erlöschen der BE gewertet werden. Theoretisch kann es bis zur Verkehrsgefährdung nach StGB gehen.

Der Zustand eines Fahrzeugs verstößt gegen das StGB ?

Sicher, mit den richtigen Anbauteilen würde mein Auto auch gegen das Grundgesetz verstoßen und müsste sich wegen irgendwelchen Menschenrechtsdingen verantworten. Sichtbare scharfkantige Teile würden vermutlich unter Folter fallen - "Androhung körperlicher Misshandlung". Fiat Multipla angeklagt in den Haag, das Design ist psychische Folter.

 

Zitat:

So bei einem James-Bond-Auto mit Raketenwerfern etc. zum Beispiel :D

Eher wohl Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und ein paar andere verbotene Dinge mehr.

 

Zitat:

Beim Versicherungsschutz muss man erstmal zwischen Haftpflicht und Kasko unterscheiden. Der Haftpflichtschutz erlischt nie, ist die Änderung ursächlich für einen Schaden/Unfall gewesen kann die Versicherung ggf. Regress fordern.

Der kann auch vollständig erlöschen.

 

Zitat:

Bei der Kasko muss man in die Bedingungen gucken, der Kaskoschutz kann durchaus bei Fahrten ohne BE erlöschen. Das kann da aber jede Versicherung individuell festlegen.

Falsch

Grundsätzlich, egal ob Haftpflicht oder Vollkasko muss zur Einschränkung oder Verweigerung ein mindestens grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliegen.

Die Missetat des "Erlöschen der BE" ist rechtlich aber (bei üblicher Tatbegehung) ganz eindeutig als "einfache Fahrlässigkeit" gelistet, kann man im §1 Abs.2 Bußgeldkatalog nachlesen.

Selbst wenn ein Umbau zum Erlöschen der BE geführt hat und auch Unfall-ursächlich war, ist die Versicherung noch lange nicht raus, es muss noch mindestens "grob fahrlässig" hinzu kommen.

"Missachten der Vorfahrt" ist nichts anderes: eine unter üblichen Bedingungen "nur" fahrlässige Missachtung von Vorschriften, Haftpflicht ohne Regressmöglichkeit, Kasko ohne Möglichkeit der Leistungsverweigerung.

Macht man das grob fahrlässig, ist die Vollkasko raus, die Haftpflicht mit Regress. Bei "billigend in Kauf nehmend" wird es eng, bei "vorsätzlich" ist auch die Haftpflicht raus.

Das Erlöschen der BE setzt eh eine wissentliche Veränderung voraus, damit kann sich der Halter nicht so ohne weiteres mit rausreden "mein Name ist Hase ...". Sowohl für das Erlöschen der BE wie für das Bussgeld ist die vorsätzliche Änderung zwingend nachzuweisen.

Ein Auspuff mit Rostloch ist auch laut, das ist aber eine Verschleißsache -> BE nicht erloschen. Ein unzulässiger und zu lauter Sportauspuff dagegen ist eine bewusste Änderung -> BE erlischt.

Die 80€ haben nichts mit Ladungssicherung oder ähnlichem zu tun, das wäre ein anderer Punkt:

"Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - 80€". 3 Rabattpunkte gibt´s gleich dazu.

In krassen Fällen ist es gar nicht so abwegig auch über 315b StGB zu reden (Gefährlicher Eingriff mit Gefahr für Leib und Leben ... )

Der Haftpflichtschutz kann niemals vollständig erlöschen - siehe Pflichtversicherungsgesetz bzw. Straßenverkehrsgesetz zum Thema Haftpflicht. Die Versicherung muss hier in Vorleistung erstmal den Schaden begleichen, kann ggf. hinterher Regress fordern.

Derartige genaue gesetzliche Regelungen gibt es bei der Kasko nicht, da können die Versicherungen die Bedingungen weitgehend frei definieren und daraus die Prämie festlegen. Ob der Versicherungsschutz bei grünen Autos erlischt oder sobald das Auto aus der Garage geholt wird ist Verhandlungssache. Eine Pauschalaussage ob der Schutz bei erloschener BE auch erlischt ist daher nicht zu treffen.

In der BKatV ist NICHT definiert dass das Erlöschen der BE eine einfache Fahrlässigkeit ist. Es ist lediglich vorgegeben dass die Regelsätze anzuwenden sind wenn man zu Gunsten des Fahrers/Halters die einfache Fahrlässigkeit annimmt. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sind die Regelsätze entsprechend nach oben anzupassen.

am 26. August 2010 um 15:46

@ Roadwin:

Meik hat mit der Gefährdung und dem Bußgeld + Punkten Recht. Wenn eine Gefährdung vorliegt sind wir weg von deinem Grundtatbestand mit dem Verwarngeld und befinden uns für Fahrer und Halter im Bußgeldverfahren.

Nur mit dem Gef. Eingriff geb ich ihm nicht recht, da kommen wir nicht rein was die Tatbestandmerkmale betrifft.

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Nur mit dem Gef. Eingriff geb ich ihm nicht recht, da kommen wir nicht rein was die Tatbestandmerkmale betrifft.

Das kommt ganz darauf an was du so treibst. So ein mit Stacheldraht umwickelter selbstgeschweisster Frontbügel ... na ich weiss nicht ;)

Rein kommen wir dann wenn dem Fahrer/Halter die Gefährdung bewusst ist und er die Umbauten trotzdem in vollem Bewusstsei der hohen Gefährdung vornimmt. Das gibt es faktisch äußerst selten weil der Vorsatz und das wissen um die Gefährdung so ohne weiteres nicht nachgewiesen werden kann. Ein nichtzugelassener Nebelscheinwerfer wird aufgrund des eher geringen Gefährdungspotentials sicher nicht dazu führen - die direkte Gefahr für Leib und Leben lässt sich daraus ja nicht ableiten.

Fährt man jemanden bewusst über den Haufen ist es ja auch kein fahrlässiger Unfall mehr sondern Körperverletzung.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Das Erlöschen der BE setzt eh eine wissentliche Veränderung voraus, damit kann sich der Halter nicht so ohne weiteres mit rausreden "mein Name ist Hase ...". Sowohl für das Erlöschen der BE wie für das Bussgeld ist die vorsätzliche Änderung zwingend nachzuweisen.

Die BE erlischt bei einer unzulässigen Veränderung.

Diese Veränderung kann vorsätzlich erfolgen - ich weiß, dass der Auspuff unzulässig ist -, sie kann aber auch fahrlässig erfolgen - Magnaflow ist beim Auspuff ein wunderschönes Beispiel.

Nur weil ich "aktiv" eine Veränderung am Fahrzeug vornehme, muss mir nicht bewusst sein, dass diese Veränderung unzulässig ist.

Der Verlust der BE ist vom verbauten Bauteil abhängig, nicht von dem Wissen darüber beim Fahrer, daher auch die Zuordnung mit der "einfachen Fahrlässigkeit" und nicht mit Vorsatz.

Natürlich kann sich der Halter in vielen Fällen "herausreden", denn er muss wissen, dass ein Umbau daneben ist. Wenn er nicht mal Kenntnis davon hat, dass ein Umbau überhaupt stattgefunden hat, ist er raus.

Seine Verantwortung ein Fahrzeug aufgrund seiner Verantwortung regelmäßig zu kontrollieren, unterliegt der Zumutbarkeit.

Ein Vater (Halter) muss nicht alle 30 Minuten zu seinem in München studierenden Sohn, ob der was an Papas Fahrzeug gefummelt hat. Die Grenze der Zumutbarkeit ist nicht dort angesiedelt, wo man sie nach moralischen Gesichtspunkten erhofft.

 

Zitat:

In krassen Fällen ist es gar nicht so abwegig auch über 315b StGB zu reden (Gefährlicher Eingriff mit Gefahr für Leib und Leben ... )

Du kannst gerne darüber reden, aber sei nicht zu sehr erstaunt, dass Juristen dazu nicht reden, sondern nur lachen.

Nur so zur groben Info: Ein "Eingriff" kann nur von außen erfolgen, muss man nur an die Unterhose denken, hier ist das "unsichere" Fahrzeug Bestandteil des Verkehrs, es kommt nicht von außen. Somit ist dieser Tatvorwurf so zutreffend wie ein Diebstahlsvorwurf.

 

Zitat:

Der Haftpflichtschutz kann niemals vollständig erlöschen - siehe Pflichtversicherungsgesetz bzw. Straßenverkehrsgesetz zum Thema Haftpflicht.

Jede Haftpflicht, auch die KFZ-Haftpflicht ist bei Vorsatz raus. Sie geht auch nicht in Vorleistung. Haftpflicht zahlt ausschließlich bei Unfällen, eine Vorsatzhandlung ist Sachbeschädigung aber kein Unfall.

Bei mittelbarem Vorsatz ("billigend in Kauf genommen" - "schon klar, dass es knallen wird, war mir aber egal") gibt es unterschiedliche Auslegungen, teilweise ja, man sollte aber nicht darauf wetten.

 

Zitat:

In der BKatV ist NICHT definiert dass das Erlöschen der BE eine einfache Fahrlässigkeit ist. Es ist lediglich vorgegeben dass die Regelsätze anzuwenden sind wenn man zu Gunsten des Fahrers/Halters die einfache Fahrlässigkeit annimmt.

Eine andere Auslegung wäre beweispflichtig.

Nun weise nach, dass ein Umbau vorsätzlich zum Erlöschen der BE ausgeführt wurde: "Ich baue dieses Teil an, weil die BE erlöschen soll"

Vorsatz bedeutet Vorsatz in der Tatausführung, niemand baut irgendwelchen Kram an, weil er damit die BE erlöschen lassen will.

 

Zitat:

Im Falle grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sind die Regelsätze entsprechend nach oben anzupassen.

Wissen, nicht raten:

"Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, ..."

Bußgeldkatalog §3 Abs. 4a

Erlöschen der BE sind 25 Euro, das sind (auch juristisch) nicht mehr als 35 Euro und damit wäre Verdoppelung klar rechtswidrig.

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

@ Roadwin:

Meik hat mit der Gefährdung und dem Bußgeld + Punkten Recht. Wenn eine Gefährdung vorliegt sind wir weg von deinem Grundtatbestand mit dem Verwarngeld und befinden uns für Fahrer und Halter im Bußgeldverfahren.

Nein, die Gefährdung ist der Grundtatbestand des Erlöschens der BE.

Schau mal in den §19.2 StVZO.

Ohne Gefährdung ist nichts unzulässiges vorhanden. Es sei denn, dass es noch andere Vorschriften gibt. ZB. das Nutzen eines Bauteils ohne E-Zulassung für das eine E-Zulassung vorgeschrieben ist (vereinfacht für mitlesende Laien ausgedrückt). Das sind dann 50 Euro + 3 Punkte.

Kommt man an einen Polizisten, der wegen der Gefährdung das Erlöschen der BE immer noch als absolute Todsünde im Kopf hat - Glück gehabt.

Die übliche Handhabung mit Grundtatbestand 20 Euro, plus Zuschläge für Gefährdung +5 Euro und Schädigung +10 Euro gibt es in diesem Tatbestand und auch anderen Tatbeständen nicht.

 

Einige mag das Verwundern, dass eine tatsächlich vorhandene Gefährdung nur folgenlose 25 Euro kostet, ist aber so. War früher teurer, seit Einführung der FZV nicht mehr.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Ein nichtzugelassener Nebelscheinwerfer wird aufgrund des eher geringen Gefährdungspotentials sicher nicht dazu führen - die direkte Gefahr für Leib und Leben lässt sich daraus ja nicht ableiten.

Ja, unser Strafsystem ist manchmal wie die Sendung mit der Maus:

- Erlöschen der BE WEGEN klar vorhandener Gefährdung anderer =

25 Euro Verwarnungsgeld

- der unzulässige NSW ist ein Bauteil ohne Zulassung, für den eine Zulassung vorgeschrieben ist und das sind (nur der Anbau ohne jede Nutzung) =

50 Euro Bußgeld + ca. 23,50 Verfahrenskosten + 3 Punkte A-Verstoß

(Probezeitverlängerung und Aufbauseminar)

Mag sich komisch anhören, ist aber so.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Wodurch verliert man die Betriebserlaubnis?