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Wodurch verliert man die Betriebserlaubnis?

Themenstarteram 23. August 2010 um 20:48

Hallo,

würde ich die Betriebserlaubnis meines Wagens verlieren, wenn ich mit einer WLAN Antenne (auf einem Magnetsockel) auf dem Dach durch die Gegend fahre? Gilt das gleiche auch, wenn der Wagen im öffentlichen Raum geparkt ist?

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 24. August 2010 um 0:34

Zitat:

Original geschrieben von Counderman

was mich nur wundert ist der nutzen einer solchen "Vorrichtung" :D

Offenes Wlan suchen und nicht ganz so legale Sachen machen würde mir da am ehesten in den Sinn kommen

Herzlichen Glückwunsch, du gehörst zu dem paranoiden Teil der Bevölkerung, der stets an das Schlechte im Menschen glaubt. Ich frage mich nur wieso keiner auf die Idee gekommen ist, dass ich mit einer solchen Vorrichtung alle Geräte innerhalb einiger Kilometer stören könnte, die auf dem 2,4GHz Band senden. Wäre doch eine spannende Geschichte. Zumindest spannender als die Wahrheit:

Meine Eltern haben ein Wohnmobil, wir wollen damit demnächst ins Ausland fahren. Auf den Camping Plätzen ist idR. WLAN vorhanden, nur ist der Empfang im Camper sehr schlecht, deshalb auch die Antenne nach Außen. Im Sommer ist das alles kein Problem, Luke auf, Antenne raus, Internet geht. Im Winter oder bei Regen geht das leider nicht. Deshalb wollte ich die Antenne fest auf dem Dach installieren.

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Diese Veränderung kann vorsätzlich erfolgen - ich weiß, dass der Auspuff unzulässig ist -, sie kann aber auch fahrlässig erfolgen - Magnaflow ist beim Auspuff ein wunderschönes Beispiel.

Der Verlust der BE ist vom verbauten Bauteil abhängig, nicht von dem Wissen darüber beim Fahrer, daher auch die Zuordnung mit der "einfachen Fahrlässigkeit" und nicht mit Vorsatz.

Du kannst gerne darüber reden, aber sei nicht zu sehr erstaunt, dass Juristen dazu nicht reden, sondern nur lachen.

Jede Haftpflicht, auch die KFZ-Haftpflicht ist bei Vorsatz raus.

Vorsatz bedeutet Vorsatz in der Tatausführung, niemand baut irgendwelchen Kram an, weil er damit die BE erlöschen lassen will.

Erlöschen der BE sind 25 Euro, das sind (auch juristisch) nicht mehr als 35 Euro und damit wäre Verdoppelung klar rechtswidrig.

Du hast gerade wunderschön beschrieben wo der Unterschied zwischen fahrlässigem Erlöschen der BE und vorsätzlichem beschrieben - danke. Damit auch klar dass sich die Bussgelder unterscheiden können. Und den Halter bei der Sache nicht vergessen ;)

Vorsatz heißt nicht zwangsweise dass man die Absicht hat dass man die BE erlöschen lassen will, Vorsatz heißt auch dass man Änderungen durchführt im Wissen dass die BE damit erlischt.

Zudem: Punkt 175: KFZ ohne BE in Betrieb gesetzt: 50€ 1 Punkt. Alternativ kann ohne weiteres auch Punkt 108 angewendet werden: Fahrzeug in nicht vorschriftsmäßigem Zustand in Betrieb gesetzt mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit: 80€ 3 Punkte. Das Erlöschen der BE geht in dem Falle als geringerer Verstoß im Rahmen der Tateinheit unter.

Juristen lachen darüber, weiß ich. Hat aber nichts damit zu tun dass das nicht in Fragen kommt sondern dass gewissen Dinge nahezu unmöglich zu beweisen sind. Dazu kommt dass äußerst selten bei Veränderungen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zu erwarten ist. Wenn das so wäre käme formal trotzdem auch für Juristen der 315 zum tragen. Beispiel? Hmm, wie wärs die Bremse an der Vorderachse auszubauen und damit dann durch die Gegend zu fahren? Wissentlich, vorsätzlich und mit unmittelbarer Gefährdung als Folge.

Der Bussgeldkatalog gibt Regelsätze vor die die Behörde bei "normaler" Begehung festsetzt. Regel heißt nicht dass es zwingend so sein muss, ein Richter kann in einem folgenden Prozess durchaus abweichendes festlegen. Die Behörde in erster Instanz muss sich jedoch an die Sätze halten.

 

 

Ergänzug zur Leistungspflicht der KFZ-Haftpflicht: So einfach ist die nicht leistungsfrei weil über die Halterhaftung gem. §7 StVG auch bei Vorsatz des Fahrers die Halterhaftung nicht ausgesetzt ist. Der Geschädigte kann sich im Gegensatz zu anderen Haftpflichtschäden bei KFZ-Unfällen direkt an die gegnerische Versicherung wenden. Auch das Pflichtversicherungsgesetz stellt die KFZ-Haftpflicht dem Geschädigten gegenüber nicht leistungsfrei. Was im Rahmen von Regressforderungen abläuft ist dann eine andere Frage.

Tag die Herren,

offensichtlich sind ja hier einige Experten vorhanden, an diese hätte ich mal eine Frage: Ein Bekannter ( ja, wirklich nicht ich ;) ) fährt das gleiche Auto wie ich ( Golf 5 ), allerdings mit anderer Austattung. So hat er zB keine NSW. Vor geraumer Zeit hat er in der Bucht wohl ziemlich günstig originale NSW geschossen und diese eingebaut. Allerdings ohne jegliche Funktion, also weder Kabel noch Schalter; sondern ausschliesslich aus optischen Gründen. Nun meine Frage: ist das Rechtens?

 

MfG

invisible_ghost

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Zudem: Punkt 175: KFZ ohne BE in Betrieb gesetzt: 50€ 1 Punkt. Alternativ kann ohne weiteres auch Punkt 108 angewendet werden: Fahrzeug in nicht vorschriftsmäßigem Zustand in Betrieb gesetzt mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit: 80€ 3 Punkte. Das Erlöschen der BE geht in dem Falle als geringerer Verstoß im Rahmen der Tateinheit unter.

Das sind doch alles andere Tatbestände, als das Erlöschen der BE.

Wenn man eine andere Tat begangen hat, dann wird man (gehe ich einfach mal vom Optimum aus) auch anders bestraft.

Aber es gibt klare Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Tatbeständen. man etwas "verzapft" hat, dann kann man sich nicht eines von 3 möglichen aussuchen, sondern muss das passende nehmen.

Eine unzulässige Auspuffanlage ist das klassische Erlöschen der BE nach §19.2 StVZO mit 25 Euro. Für TBN 175 oder TBN 108 müssen andere Tathandlungen vorliegen.

TBN 175: KFZ ohne BE in Betrieb gesetzt: 50€ 1 Punkt.

Das ist ein Kraftfahrzeug, was keine BE hat. Nicht als Folge eines Erlöschens, sondern weil sie nie erteilt wurde. Das umgebaute Kettcar mit Rasenmähermotor: nicht schneller als 45 km/h, nicht mehr als 50 ccm ist zulassungsfrei aber BE-pflichtig. Keine BE erteilt worden ergibt dann den 175

TBN 108 Fahrzeug in nicht vorschriftsmäßigem Zustand in Betrieb gesetzt mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit: 80€ 3 Punkte.

Das ist der erhebliche Unfallschaden bei dem man auf das teure Abschleppen verzichtet und mit dem verkehrsunsicheren Fahrzeug selber in die Werkstatt fährt, oder auch mit Bremsen, die bereits Stahl auf Stahl sind. So viel auch zu Deinem Beispiel, dass "Verschleiß" straffrei ist.

 

Zitat:

Wenn das so wäre käme formal trotzdem auch für Juristen der 315 zum tragen. Beispiel? Hmm, wie wärs die Bremse an der Vorderachse auszubauen und damit dann durch die Gegend zu fahren? Wissentlich, vorsätzlich und mit unmittelbarer Gefährdung als Folge.

Nie im Leben, völlig ausgeschlossen und nochmal, ich schreibe auch extra ganz langsam, damit Du das auch verstehst:

"Gefährlicher Eingriff" lautet die Tatbeschreibung und für einen "Eingriff" muss etwas von außen in den Verkehr eingreifen. Darunter fallen (fielen mal) die Leute, die Steine von Brücken auf die Autobahn geworfen haben.

Die waren außerhalb und haben von dort (Brücke) in den laufenden Autobahnverkehr nicht ganz so sauber eingegriffen. Mittlerweile jedoch als geringster zur Verurteilung kommender Straftatbestand: "versuchter Mord"

Ein Fahrer, der sich bereits im Verkehr befindet, kann dort nicht von einer externen Position "eingreifen", ein völliges Paradoxon. Was innen ist, das kann nicht außen sein und das begreifen auch Juristen. Dementsprechend ist ein "gefährlicher Eingriff" überhaupt nicht vorhanden. Ohne einen "gefährlichen Eingriff" wird niemals wegen "gefährlichem Eingriff" verurteilt werden können.

Deine Äußerung ist völlig lächerlich, es ist juristisch völlig unmöglich. Da fällt es einem Juristen leichter, wenn er das Hebelgesetze novelliert.

Und nur so allgemein zum Strafgesetzbuch: da geht es um ein Verhalten von Personen. Das Erlöschen der BE ist eine Zustandsfeststellung eines Gegenstandes. Ansonsten kann man auch nachlesen, dass das Erlöschen der BE keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit ist - im StVG.

Nicht nur zitieren, auch mal lesen. Da findet sich eine Tabelle, was wann eine OWI ist und was wann eine Straftat. Selbst das völlig Verbasteln bleibt eine Ordnungswidrigkeit.

Wenn mit einem verbasteltem Fahrzeug dann eine Straftat begangen wird, zB. fahrlässige Körperverletzung, naja, dann hat man eine Straftat begangen, dafür ist aber der Zustand "der Tatwaffe" völlig unerheblich.

 

Zitat:

Regel heißt nicht dass es zwingend so sein muss, ein Richter kann in einem folgenden Prozess durchaus abweichendes festlegen.

Das ist falsch, auch ein Richter hat sich an diese Regelsätze zu halten. Alles andere ist Angstmache. Wenn ich 8 km/h zu schnell war, dann kann ich das leugnen oder gestehen, es bleiben 8 km/h und 15 Euro Festpreis.

Er muss Tat-angemessen urteilen, wenn eine andere Tat / Tathergang (grob fahrlässig bis vorsatz) aufgrund von zB. Zeugenaussagen ergeben, dann gibt es Aufschlag. Aber wir sind immer noch im OWI-Recht und da sind Richter gebunden. Es gibt keine Zuschläge bei fehlender Einsicht oder fehlender Reue, keine Abschläge bei einem Geständnis. Dinge, die im OWI-Recht ohne Belang sind.

Im Strafrecht geht es Tat- und Schuldangemessen, bei der "Schuld" kommen dann Dinge wie Reue, Täter/Opferausgleich, Unreife, besondere Schwere der Schuld, ... in Betracht. Im OWI-Recht gibt es keine Schuldbetrachtung, nur die Tat zählt.

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

Vor geraumer Zeit hat er in der Bucht wohl ziemlich günstig originale NSW geschossen und diese eingebaut. Allerdings ohne jegliche Funktion, also weder Kabel noch Schalter; sondern ausschliesslich aus optischen Gründen. Nun meine Frage: ist das Rechtens?

Das ist so zulässig, kann aber zu Diskussionen und auch Mängelschein bei grün/blau führen:

Es gibt bei den Lichttechnischen Einrichtungen den Grundsatz: was vorhanden ist, muss funktionieren. Ist vorhanden und funktioniert nicht - Seife bücken.

Hier liegt aber die Feinheit in der Differenzierung zwischen einer lichttechnischen Einrichtung und einem Zierteil. Eine Leuchte definiert sich als Leuchte durch ihre Funktion, ist keine Funktion vorhanden, weil elementare Funktionsbestandteile fehlen, dann ist es keine Leuchte, die funktionieren muss.

Handelt es sich um einen Defekt, dann muss repariert werden, ist kein Leuchtmittel ("Glühbirne") vorhanden und keine Anschlussmöglichkeit (fehlende Fassung / fehlende Zuleitung) vorhanden, dann ist das ein Zierteil.

Kennen nur sehr wenige Polizisten, daher kann es von der Seite Mecker geben, kennt aber jeder Sachverständige, der den Mängelschein mit einem breiten Grinsen als zulässig abstempelt.

Aber auch Zierteile müssen einigen Bestimmungen entsprechen, scharfe Kanten, oder sonstige mögliche Gefährdungen - bei NSW zB. durch Steinschlag angeballerte Scheinwerferscheibe, Riss - sind auch unzulässig.

Wer jetzt die Idee hat, aus der (ehemaligen) lichttechnischen Einrichtung "blaue Rundumkennleuchte" mittels Kastration ein (zukünftiges) Zierteil zu machen, der kann logisch denken.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Das sind doch alles andere Tatbestände, als das Erlöschen der BE.

So viel auch zu Deinem Beispiel, dass "Verschleiß" straffrei ist.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Sicher sind die genannten Tatbestände andere als das Erlöschen der BE, aber sie KÖNNEN das Erlöschen der BE zur Folge haben. Als Tateinheit wird aber immer die schwerwiegendste OWI geahndet. Nimm das passende Beispiel mit der wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Bau zum Beispiel Reifen an die nicht passen und im Radkasten schleifen. Damit ist auf der einen Seite die BE erloschen wegen der unzulässigen Änderung, auf der anderen Seite ist die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs deutlich eingeschränkt.

Ist ja nicht so als wenn bei solchen Dingen nicht oft genug die 80€ - 3 Punkte verhängt werden. Dass die BE gleichzeitig erloschen ist interessiert dabei nicht weiter, auch nicht welche Ursache die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hatte.

Und dass Verschleiß straffrei ist habe ich nie behauptet. Nur dass Verschleiß niemals ein Erlöschen der BE zur Folge haben kann ;)

Und allgemein zum Strafgesetzbuch: Richtig, da geht es um Fehlverhalten von Personen und nicht um den Zustand von Fahrzeugen. Ohne Zweifel. Eine wissentliche Änderung mit ebenso vorsätzlicher Inkaufnahme einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer IST ein Fehlverhalten einer Person. Indem man ein nicht zulässiges Fahrzeug in Betrieb nimmt greift man von außen ein, denn das Fahrzeug dürfte niemals Bestandteil des Verkehrs werden.

 

Zu den NSW: Wenn die Fassung ausgebaut ist und kein Kabel liegt gilt die tatsächlich als Zierteil. Hatte gestern erst noch genau den Fall wo jemand sein Fahrzeug auf Flügeltüren umgebaut hat und die Einstiegsbeleuchtung unterhalb der Tür gem. Gutachten auch auf genau die Art außer Funktion gesetzt werden musste. Einfach die Lampe rausnehmen reicht allerdings nicht.

Polizisten müssen das nicht unbedingt bis ins Kleinste kennen, dafür gibt es ja die Mängelkarte damit sich das ein sachkundiger Prüfer/amtlich anerkannter Sachverständiger das anguckt und den Zustand beurteilt.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Sicher sind die genannten Tatbestände andere als das Erlöschen der BE, aber sie KÖNNEN das Erlöschen der BE zur Folge haben.

Nein und nun sollte auch allmählich gut sein.

Ich habe die anderen Tatbestände klar erläutert, sie sind voneinander völlig unabhängig und haben keine weiteren Folgen.

Eine BE, die nie vorhanden war, kann nicht erlöschen, somit ist 173 völlig ausgeschlossen, denn das "modifizierte" Fahrzeug hatte eine BE

Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug ist Verkehrsunsicher, aber dadurch erlischt nicht die BE des Fahrzeugs, somit ist 108 völlig ausgeschlossen.

Was Du hier machst, ist das Erfinden von Kausalitäten, kann man machen wenn man Zeit und Lust hat, man sollte aber nicht erwarten, dass dies Juristen auch machen.

 

Zitat:

Bau zum Beispiel Reifen an die nicht passen und im Radkasten schleifen. Damit ist auf der einen Seite die BE erloschen wegen der unzulässigen Änderung, auf der anderen Seite ist die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs deutlich eingeschränkt.

Nein, so funktioniert das nicht.

Rad/Reifen-Kombination nicht zugelassen = Erlöschen der BE

Rad/Reifen-Kombination zugelassen und schleifen trotzdem (Überladung, Feder gebrochen, ...) = Verkehrsunsicher

Im OWI-Recht werden nicht die Folgen oder Auswirkungen einer auslösenden Handlung bestraft, sondern nur die auslösende Handlung selbst.

 

Zitat:

Ist ja nicht so als wenn bei solchen Dingen nicht oft genug die 80€ - 3 Punkte verhängt werden. Dass die BE gleichzeitig erloschen ist interessiert dabei nicht weiter, auch nicht welche Ursache die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hatte.

Doch, genau das und nichts anders interessiert.

Der feine Unterschied zwischen einem Forum, was schreibt: "zahlen, der hat Recht, ich habe da was gefunden, hier ist der Link" und einem Anwalt, der sagt: "falscher Tatvorwurf, da schreibe ich einen Brief und das ist erledigt".

 

Zitat:

Und dass Verschleiß straffrei ist habe ich nie behauptet. Nur dass Verschleiß niemals ein Erlöschen der BE zur Folge haben kann ;)

Eben war das aber noch anders. Du hast doch gerade eben behauptet, dass dies auch dazu führt aber wegen Tateinheit und geringerer Bestrafung zurücktritt.

Entscheiden musst Du dich schon.

 

Zitat:

Richtig, da geht es um Fehlverhalten von Personen und nicht um den Zustand von Fahrzeugen. Ohne Zweifel. Eine wissentliche Änderung mit ebenso vorsätzlicher Inkaufnahme einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer IST ein Fehlverhalten einer Person.

Du drehst so lange, bist Du selber den Überblick verlierst:

Eine fahrlässige Körperverletzung entsteht nicht, weil ich einen Stacheldraht geschmückten Kuhfänger am Fahrzeug habe, sondern weil ich mit einem Fahrzeug einen Fußgänger angefahren habe.

 

Zitat:

Indem man ein nicht zulässiges Fahrzeug in Betrieb nimmt greift man von außen ein, denn das Fahrzeug dürfte niemals Bestandteil des Verkehrs werden.

Jau, Lebenslang für alle Eltern, rein präventiv wegen Beihilfe zum Mord:

Hätten die keine Kinder bekommen, dann würden jetzt keine Mörder rumlaufen. Das ist Beihilfe, wenn man nur krumm genug nachdenkt.

 

Um mein breites Dauergrinsen zu erläutern:

Du reitest auf "gefährlichen Eingriff" herum und versuchst zwanghaft zu erklären, warum es "von außen" ist - was es nicht ist und nicht wird.

Nimm doch einfach den "Gefährdung des Straßenverkehrs", genau das ist der entsprechende Straftatbestand für Leute, die bereits drinnen, also Bestandteil des Verkehrs sind.

Aber damit wirst Du auch scheitern, denn dort sind die Missetaten genau beschrieben, die den Tatbestand erfüllen und ein Umbau ist nicht mit aufgeführt.

 

Dumm gelaufen, kein Eingriff, weil nichts eingreift, keine Gefährdung (nach StGB), weil kein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist - keine Straftat.

Auch wenn Du es noch so gerne anders haben möchtest.

 

Ich verstehe auch nicht so ganz, warum es nun unbedingt 80 und nicht 25 Euro sein sollen oder müssen?

Die Strafhöhe ist doch im gesamten Umfang lächerlich:

Verbot der Weiterfahrt (Taxikosten), Sicherstellung des Fahrzeugs (Abschleppkosten) zur Zwangsbegutachtung (Gutachterkosten), Kosten für den Rückbau und dann die ebenso kostenpflichtige Wiedervorführung / alternativ die zwangsweise Entziehung der Zulassung sind auf der Kostenseite so erheblich, dass 55 Euro mehr oder weniger neben der Rechnungsposition "Strafe" einfach unter gehen.

 

Somit sollte damit auch alles geklärt sein.

Interessant was du so aus gewissen Dingen herausliest. :rolleyes:

Zitat:

Ich habe die anderen Tatbestände klar erläutert, sie sind voneinander völlig unabhängig und haben keine weiteren Folgen

Nö, du hast erleutert was du meinst was da stehen könnte. Als Beispiel unterscheidet Punkt 108 nicht wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war. Das kann durchaus auch eine Änderung gewesen sein. Die Tatsache der erloschene BE tritt dann hinter den schwerwiegenderen Verstoß der wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zurück. Guck dir mal an was da steht und was Tateinheit bedeutet.

Zitat:

Rad/Reifen-Kombination nicht zugelassen = Erlöschen der BE

Rad/Reifen-Kombination zugelassen und schleifen trotzdem (Überladung, Feder gebrochen, ...) = Verkehrsunsicher

Und Rad/Reifen-Kombination die nicht zugelassen ist und schleift? Das ist genau die Abstufung der Tatbestände die du nicht verstanden hast. Nicht zugelassene Bereifung die aber nicht schleift und nicht zugelassene Bereifung die zusätzlich nicht passt.

Der Begriff Verkehrsunsicher passt eh nicht, der ist anders definiert und würde als Folge die sofortige Zwangsstillegung bzw. Untersagung des weiteren Betriebes bedeuten. Das kann bei schleifenden Reifen der Fall sein, muss aber nicht zwingend.

Zitat:

Eben war das aber noch anders. Du hast doch gerade eben behauptet, dass dies auch dazu führt aber wegen Tateinheit und geringerer Bestrafung zurücktritt.

Wie war das mit Lesen und verstehen? Die BE erlischt immer noch ausschließlich bei Änderungen, nichts anderes habe ich geschrieben. Die Tateinheit gibt es daher nur wenn eine bewusst vorgenommene Änderung sowohl eine Gefährdung wie das Erlöschen der BE gleichzeitig zur Folge hat. In dem Fall wird nur der schwerwiegendere Verstoß geahndet.

Zitat:

Eine fahrlässige Körperverletzung entsteht nicht, weil ich einen Stacheldraht geschmückten Kuhfänger am Fahrzeug habe, sondern weil ich mit einem Fahrzeug einen Fußgänger angefahren habe.

Natürlich nicht, jetzt halt doch endlich mal die Begriffe sauber getrennt. Die Körperverletzung entsteht höchstens durch das Anfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers. Der Stacheldraht bedeutet aber eine bewusst in Kauf genommene tatsächlich eingetretene GEFÄHRDUNG des Straßenverkehrs. Mit Körperverletzung hat die Änderung erstmal nicht das geringste am Hut.

...

 

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zwangsbegutachtung (Gutachterkosten)

Damit verdiene ich übrigens u.a. mein Geld. Und ich kann lesen was in den Akten als Tatvorwurf steht ;)

Oftmals geht es bei der Zwangsbegutachtung genau darum welcher Tatvorwurf angewendet werden soll. Geht es um eine theoretische Gefahr (z.B. unzulässige Beleuchtung am Tag) oder eine tatsächlich eingetretene (erhebliche Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nachts), reicht die Änderung um eine Gefahr zu Begründen, ist es nur eine unzulässige Änderung ohne konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, musste der der den Umbau gemacht hat wissen dass eine Gefährdung davon ausgeht usw.. Das sind dann die Dinge die im Verfahren zu klären sind.

Da kommt einer mit unzähligen Umbauten von denen eine konkrete Gefahr ausgeht nicht mit den paar € für die erloschene Be weg ;)

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Und Rad/Reifen-Kombination die nicht zugelassen ist und schleift?

Erlöschen der BE.

Wegen der unzulässigen Kombination schleift es und wegen dem Schleifen tritt (vermutlich) eine Verkehrsunsicherheit ein.

Reihenfolge beachten, nicht irgendetwas hinten raus fischen, was nur eine Folgeeffekt ist.

---

Zitat:

Der Begriff Verkehrsunsicher passt eh nicht, der ist anders definiert und würde als Folge die sofortige Zwangsstillegung bzw. Untersagung des weiteren Betriebes bedeuten. Das kann bei schleifenden Reifen der Fall sein, muss aber nicht zwingend.

Ist das nicht der Begriff, den Du hereingebracht hast, darüber das Erlöschen der BE "überstimmen" wolltest und ich ausführlich erläutert habe, dass und warum der nicht passt?

Muss dann wohl anders herum gewesen sein.

 

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Die BE erlischt immer noch ausschließlich bei Änderungen, nichts anderes habe ich geschrieben. Die Tateinheit gibt es daher nur wenn eine bewusst vorgenommene Änderung sowohl eine Gefährdung wie das Erlöschen der BE gleichzeitig zur Folge hat.

:confused:

Ich biete nochmals an, den §19.2.2 StVZO genau zu lesen.

Eine Gefährdung ist der Tatbestand des Erlöschens der BE, die Gefährdung ist nichts weiteres, anderes oder weitergehendes, was in das Erlöschen der BE eingreift.

 

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Der Stacheldraht bedeutet aber eine bewusst in Kauf genommene tatsächlich eingetretene GEFÄHRDUNG des Straßenverkehrs.

Nein, ist es nicht.

"Gefährdung des Straßenverkehrs" (§315c StGB) ist in seinen Tatbestandsmerkmalen präzise definiert:

Zitat:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

1.1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

1.2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

2.1. die Vorfahrt nicht beachtet,

2.2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

2.3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

2.4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

2.5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

2. 6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

2.7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nix Umbau aufgeführt - nix Straftatbestand - Feierabend, Hause gehen.

 

Du machst den großen Fehler, wie ein Endverbraucher zu denken, Dich interessiert die Strafe und nun wird alles an existierenden Strafen ausgekippt und und nun so gebogen, dass jede mögliche Strafe passen könnte.

Allein da muss es doch schon klingeln, es gibt für eine Tathandlung nicht verschieden mögliche Strafen, die sich dann Täter oder Staatsanwalt aussuchen können.

"Ja stimmt schon, bisschen viel Schaden durch meinen Suff, aber können sie nicht noch mal das Heftchen durchsuchen, ob es nicht auch eine Variante mit mündlicher Verwarnung gibt"

Bei juristischer Orientierung interessiert die Strafe nicht, sie ist das unveränderliche, nicht interpretierbare, automatisch ergebende Ende eines langen Entscheidungsweges:

1. was wurde gemacht?

2. war das unzulässig?

3. gegen welche Gesetze wurde verstoßen?

4. wurden die Definitionen (Tatbestandsmerkmale) dieser Gesetze erfüllt?

5. welche weitergehenden Definitionen und Einschränkungen gibt es in der zugehörigen Verwaltungsverordnung?

6. welche weitergehenden Definitionen und Einschränkungen gibt es in zu beachtenden Gerichtsurteilen?

7. wie haben andere Gerichte entschieden, die nicht zu folgen aber als Leitlinie beachtet werden sollten?

Zwischensumme: jetzt hat man das Gesetz/die Vorschrift, die auch zu der Tat passt.

8. welche Strafe hat der Gesetzgeber für die Missachtung dieses Gesetzes vorgesehen?

9. sind in dieser Strafe zu berücksichtigende Zu- oder Abschläge aufgeführt (reine Missachtung + Behinderung + Gefährdung + Sachbeschädigung)

10. sind in dieser Strafe zu berücksichtigende grundsätzliche Zu- oder Abschläge aufgeführt (Verdoppelung bei Vorsatz, zusätzliche Erhöhungen wegen Uneinsichtigkeit, Wiederholungstäter, Voreinträge)

Endpreis, auch Strafe genannt.

Nicht 10 Euro mehr, nicht 5 Euro weniger.

 

Nach Deiner Reihenfolge beginnt man beim Hausbau mit dem Einschalten der Lampe im Dachfirst: Licht ist wichtig, schon hoch leuchtet es die gesamte Baustelle am Besten aus, somit doch für den Letzten nun wirklich nachvollziehbar, dass dies die richtige Reihenfolge sein muss.

Habe fertig, tobe Dich aus.

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