wochenendfahrverbot
gilt das wochenendfahrverbot von 0-22 h nur auf autobahnen oder auch auf bundesstrassen ??😕
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Zitat:
@wilkoscha schrieb am 12. April 2017 um 19:24:45 Uhr:
Wo steht das, dass ich Ostersonntag, 22 Uhr nicht bis 0 Uhr, also zwei Stunden fahren kann? Das es unsinnig und unlogisch ist, weiß ich selbst, aber Gesetze sind oftmals weder das Eine noch das Andere.Gr. wilkoscha
genauso unsinnig ist es
auf einen beitrag von februar 2009 zu antworten
18 Antworten
Zitat:
@wilkoscha schrieb am 12. April 2017 um 19:24:45 Uhr:
Wo steht das, dass ich Ostersonntag, 22 Uhr nicht bis 0 Uhr, also zwei Stunden fahren kann? Das es unsinnig und unlogisch ist, weiß ich selbst, aber Gesetze sind oftmals weder das Eine noch das Andere.Gr. wilkoscha
Ich darf für dich nochmal aus einem Beitrag von steini111 vom 1. Februar 2009 (16:20:06) zitieren.
"Sonn- und Feiertags Fahrverbot gilt immer nur dem Betreffenden Tag von 0:00 - 22:00. Und zwar auf allen Straßen, also auch auf den erwähnten Bundesstraßen.
Wenn mehrere Feiertage nacheinander, oder ein Feiertag an einen Sonntag anschließt, gilt das Fahrverbot natürlich vom ersten Tag 0:00 bis letzten Tag 22:00"
Da der Ostersonntag sowohl Feiertag als auch Sonntag ist und der Ostermontag ebenfalls ein Feiertag ist - sind das zwei aufeinander folgende Feiertage und du musst bis Ostermontag 22:00 stehen bleiben.
🙂
Ist das auch so im Gesetzbuch niedergeschrieben?
Da lese ich nur von 0-22 Uhr an Sonn und Feiertagen, nichts davon das ich mehrere Feiertage zusammenziehen muss
Die Interpretationen irgendwelcher Laien sind es nicht einmal Wert, dass man liest geschweige denn zitiert -dazu zählen auch die oft dummen Privatmeinungen überschlauer Polizisten / BAG-Beamter oder oberschlauen Referenten bei irgendwelchen Schulungen-, wenn dann sollte man entweder auf Kommentare von Juristen, die einschlägig mit der jeweiligen Materie befaßt sind oder rechtskräftige Gerichtsurteile zurückgreifen bzw. auf Primärquellen.
Gerade von oberschlauen mit ein paar Stunden Wochenend-Weiterbildung selbsternannten Schulungsreferenten und dazu den Laufburschen der Judikative (=Beamte) hört man soviel Mist. Und viele lassen sich davon auch noch beeindrucken / nehmen das für richtig / ernst, weil sie die Stellung eines kleinen Beamten vollkommen überschätzen... da würde so manches von den Gerichten kassiert werden, wenn diese bzw. Gutachter zum Zug kämen.
...aber zurück... hier die Primärquelle, der Absatz 3 des §30 StVO auf dem das Sonn- und Feiertagsfahrverbot beruht
§ 30
Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für...
...ich lese hier und auch im übrigen §30 und auch in keinem weiteren § de StVO von irgendeiner speziellen Regelung bei zusammenhängenden Sonn-/Feiertagen.
Ich würde mal behaupten da ist das Gesetz nicht sauber formuliert / da gibts tatsächlich eine Gesetzeslücke und man dürfte dem Gesetz nach z.B. am Ostersonntag von 22:00 bis 24:00 Uhr fahren.
Vorrausgesetzt es gibt noch keine einschlägigen klarstellenden Gerichtsurteile, müßte man hier tatsächlich mal auf eine Klärung hinarbeiten... entweder indem man den Gesetzgeber dazu bewegt den § 30 durch eine Gesetzesänderung in diesem Punkt eindeutig zu formulieren oder indem man tatsächlich mal mit nem schweren LKW losfährt, sich erwischen läßt und das Ganze hinterher auf dem Gerichtsweg durch ein Urteil klärt.
So lese ich das auch.