Wo endet Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild

Auf der A1 bei Lübeck ist eine Beschilderung, die mich etwas irritiert. Limit ist dort 120km/h. Dann kommt ein Schild "Tempo 80" mit dem Zusatz "bei Nässe". Etwa einen Kilometer weiter kommt dann ein Schild "Tempo 100" ohne Zusatz. Meiner Meinung nach müßte ich ab hier auch bei Nässe wieder 100 fahren dürfen. 500m weiter kommt dann allerdings ein Schild "80 bei Nässe Ende".
Ab wo gilt nun bei Nässe wieder Tempo 100?

Marcel

32 Antworten

Neujahr, Ostermontag und Pfingstmontag sind keine "Werktage", sondern gesetzliche Feiertage. Deshalb greift das von Dir genannte Urteil für die Fälle, die ich meine nicht.
Ich kann mir gut vorstellen, dass wirklich nur der Wochentag zählt, ohne Rücksicht auf diese Ausnahmen ... ach ja, 2006 waren der 25.12. und 26.12. auch gesetzliche Feiertage. Christi Himmelfahrt ist immer Donnerstag ... also auch ein Sonderfall.

(Weil es Seite 2 ist)
Es geht um das Schild 30 mit dem Zusatzschild Mo bis Fr, 6 bis 18 Uhr

Nochmal kurz und knackig:

Zitat:

Also K2, einhellige Auskunft: Mo-Fr bedeutet Mo-Fr ... und wenn die Sonne im Osten untergeht...

... also auch an Feiertagen.

Das Urteil war für den (von dir nur indirekt genannten) Fall der Werktagsregelung gedacht...

Zitat:

Anders der Zusatz "Werktags von x bis y Uhr" ... hier Mo-Sa ausser an Feiertagen.

Hab ich mich wohl unglücklich ausgedrückt. 🙂

... dann durfte an dieser Stelle in Berlin (geschlossene Ortschaft) am 24.12.2006 50 km/h gefahren werden (Sonntag) und am 25.12.2006 (1.Weihnachtstag) 30 km/h (Montag).
Galt das auch für Schlitten mit Ren(n)tieren?

😛 ... ich fürchte JA.

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Zitat:

Original geschrieben von tec-doc


Die 80 mit Zusatz bei Nässe werden aufgehoben durch
- Zeichen 282
- Zeichen 278 mit Zusatzschild "bei Nässe"
- anderes Zeichen 274 mit Zusatzschild "bei Nässe"
- wenn die Fahrbahn keinen durchgehenden Wasserfilm mehr hat, dann gilt allerdings automatisch wieder 100 bis zu dessen expliziter Aufhebung.

Boar!

War zwar nicht sehr konzentriert in der Fahrschule, aber davon hab ich noch nichts gehört. Aber wieder was gelernt. Kannte das auch so, dass die 100 alles davorige auflöst. Ich wette das wissen auch nur 2% oder so.

Na super, das ist ja mal nur verwirrend....

Wo wir gerade dabei sind, was ist der Unterschied zwischen Zeichen 278 und Zeichen 282?

Konkreter Fall:
Auf der A17 gilt aus Richtung Tschechien nach der Ausfahrt Pirna "unbegrenzt", also 282.
Ca 1 bis 2 km weiter steht 130, klar.
Ca 500m weiter steht 100, auch klar
Dann kommt ein Tunnel, (könnte auch ne breitere Brücke sein, aber egal)
Nach diesem steht Zeichen 178, mit ner 100 drin.
Auf dem ganzen Stück sind keine Auf- bzw Ausfahrten.

Preisfrage, was gilt nach dem Tunnel:
130 oder unbegrenzt?
Würd mich jetzt doch mal interessieren.

[URL=http://www.sicherestrassen.de/mainVKZ.htm[/URL]

verwirrte Grüße,

Murxer

278 hebt nur ein vorgehend 274 mit gleicher Zahl auf, 282 alle (!) vorgehenden Streckenverbote.

Du meinst nach dem Tunnel sicherlich 278 mit ner 100, nicht 178 (gibs nich).
Keep cool und dreh danach auf 🙂 Ein 274 (ohne Zusatzschild) wird durch ein anderes folgendes 274 (ohne Zusatzschild) aufgehoben, mithin ist das 130 ab dem 100 Geschichte, 278 mit 100 macht dann auch dem den Garaus.

Das (sau)blöde an unserem "Schilda" ist ja, dass in der VwV-StVO immer die Rede von "Soll" "Kann" usw. ist.... und damit in der Realität die unsinnigsten und verwirrendsten Schilderkombis in der Landschaft stehen. Kommt dann noch zu einer an sich schon "zweifelhaften" Beschilderung eine nachträgliche Änderung dazu, wird es nicht selten absurd.
Beispiel: 120 ... 80 bei Nässe ... 120 .... Ende 80 bei Nässe (wie hier gehabt). Hebt nun das zweite 120 das 80 bei Nässe auf, wäre Ende 80 bei Nässe in der Folge ja völlig fehl am Platz... ist ja schon durch das 120 erledigt, nedwar? Hebt das zweite 120 das 80 bei Nässe nicht auf (sondern erst das Ende 80 bei Nässe) haben wir das Problem von bmw318ti auf dem Tisch, nedwar? In beiden Fällen könnte man das zweifelsfreier beschildern, es ist beides nicht optimal bzw. mE klar genug bzw. glücklich.
So wird es kommen, dass ein Richter in so einem Fall ggf. aus der Logik (ja welcher eigentlich?) entscheidet... die wir aber leider leider vorher ja nicht kennen. Folgendes 274 setzt vorhergehendes 274 ausser Kraft, soweit klar. Aber wird ein 274 mit Zusatzschild von einem 274 ohne aufgehoben oder nur durch ein 278 mit ident. Zusatzschild? Hängt wohl ggf. in der Würdigung davon ab.... s.o. Theoretisch gibt das Recht aber (mE) nur eines her: 274 mit oder ohne Zusatzschild hebt vorgehendes 274 mit oder ohne Zusatzschild auf... aufgrund der häufig anzutreffenden Beschilderung bezweifel ich allerdings, dass das die aufstellende Behörde auch so sieht ^^
Da streiten Juristen, Verkehrsämter usw. andauernd und in tausend Fällen über solche Geschichten, wie soll man da als normaler Mensch durchblicken?
Im Falle einer absolut schwachsinnigen Beschilderung (s.o.) kann man aber durchaus mal beim zuständigen Amt anklopfen 😉 ... oder ggf. seine Rechtsschutz bemühen.

Aha, jetzt hab ichs.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird nach dem Tunnel aufgehoben, aber wenn da z.B. ein Überholverbot wäre, würde das weitergelten.

Danke.

Murxer

Jau, so isses 😉

Nur weil das Thema gerade passt bei uns steht ein Schild:
oberes Schild dreieckig, roter rahmen mit nem Bus drauf
und darunter 70.

Da ca.400m dahinter eine Bushaltestelle ist gehe ich doch jetzt richtig in der Annahme das die 70 als V-Max nur gelten wenn dort ein Bus steht oder?

Ich habe eben kein "Gefahrzeichen Bus" in der StVO gefunden, weiß also nicht so genau, was das bedeuten soll.

Ich vermute aber eher, das Zeichen weist auf die Bushaltestelle hin, an der ja auch z.B. Kinder auf den Bus warten können. Damit gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung dort immer, aber nur bis zur Bushaltestelle, denn dann ist die Gefahr erkennbar vorbei.

MfG, HeRo

Thema Gefahrzeichen allg.
§ 40 Gefahrzeichen:
Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen >150 bis 250 m< vor der Gefahrenstelle. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf ein Zusatzschild angegeben sein. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle. Ein Zusatzschild kann die Länge der Gefahrenstrecke angeben. Steht ein Gefahrenzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrenstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

Ob das Zeichen 145 (Kraftomnibus) überhaupt schonmal im korrekten Abstand zur Gefahrenstelle aufgestellt wurde, müsste man anhand der VwV-StVO klären.

HeRo11k3´s Vermutung ist richtig. Ob da ein Bus steht oder nicht ist aber egal. Noch kurz der Hintergrund (auszugsweise)
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.

Auch ein gutes Beispiel für den mE häufigen blabla der VwV´s...
Auszug:
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für nur kurze Strecken sind in der Regel nur >Behelfsmaßnahmen<. Sie sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere Weise zu beheben sind. So ist z.B. bei Kurven immer zu prüfen, ob die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (vgl. Nummer m und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff) ausreichend deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht, so ist ein Umbau der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vorläufig zu beschränken. >In anderen Fällen sind bei vorläufiger Anordnung einer Verkehrsbeschränkung andere bauliche Maßnahmen, wie die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Überführungen anzuregen.<
Jaja, man könnte/sollte/müsste jetzt also von einer Behelfsmaßnahme ausgehen und bauliche Änderungen prüfen/planen/anregen. 😛

Huhu!

Sagt mal, ich hab die Beiträge hier mal fix überflogen, vielleicht kann mir hier jemand helfen, habe den eindruck das ein paar von euch öfter mal auf der A1 zwischen Hamburg und Lübeck unterwegs sind.

Ich hab da aktuell einen Streitfall, kann mir einer ungefähr sagen bis wo vor Lübeck (aus Hamburg kommend), am besten bis zu welcher Abfahrt unbegrenzt ist und was danach (bei trockener Fahrbahn;-) für Geschwindigkeiten gelten!

Das wäre echt klasse, dann muss nicht noch einmal extra die Strecke fahren oder hat jemand nen Tip wo ich die Infos her bekomme?

Daaaaaaaanke und viele Grüße!

Ich hab letztens in einem kleinen Dorf noch so ne tolle Kombination gesehen.
Dort stehen auf Landstraßen öfter die Schilder Überholverbot mit dem Zusatz "(Piktogramm:Trecker) dürfen überholt werden".
Auf einer Straße stehen aber die Kombinationen: Überholverbot und (Piktogramm: Trecker) frei. Also sind dort von dem Überholverbot nur die Trecker selber ausgenommen und nicht die, die die Trecker überholen möchten ?!

Also: Zunächst einmal handelt es sich bei dem oben erwähnten Verkehrszeichen um das Vorschriftzeichen 278 (178 gibt es nicht).
Aber es handelt sich ab diesem Verkehrszeichen um ein unbeschränkte Geschwindigkeit. Also in diesem Sinne: Vollgas ! Der Umwelt zuliebe ;-)

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