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Wirtschaftlicher Totalschaden...mal wieder :-)

Themenstarteram 21. Juli 2020 um 15:45

Hallo Kommuniti,

habe mir schon nen Wolf gelesen, aber steige irgendwie nicht

so richtig durch bei dem Thema Wirtschaftlicher Totalschaden (WT).

Brauche es ganz einfach erklärt. :-)

Fall:

Mir ist einer hinten seitlich reingefahren. Blechschaden. Ich schuldlos.

Gutachten etc. alles erstellt.

Auto ist betriebs- und verkehrssicher. Keine Einschränkungen.

Versicherung sagt WT. Ist mir soweit klar da Reparatur höher als WBW-RW.

WBW = 7000,-

RW = 3000,-

Reparatur = 6000,-

Ich möchte mein Auto weiterhin fahren,

da es (bis auf den Blechschaden jetzt) technisch und optisch

einwandfrei und gepflegt ist.

Die Beulen & Schrammen sind zwar da, aber fallen nicht großartig auf.

Nun meine Fragen:

Was würde ich von der Versicherung in diesem Falle ausgezahlt bekommen?

Muss ich die Beulen reparieren lassen / selbst reparieren?

Kann ich es trotzdem reparieren lassen aufgrund des Gutachtens,

falls mir die Summe von der Versicherung nicht "gefällt"?

Danke sehr.

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@PeterBH schrieb am 21. Juli 2020 um 17:53:07 Uhr:

4.000,- € - aber die Versicherung wird dir noch mitteilen, dass die Firma XY-Gaunerei aus Dummsdorf dein Fahrzeug für 4.950,- € aufkaufen möchte und du damit nur noch einen Schaden von 2.050,- € hast. Vielleicht ist der WBW auch nur 6.000,- €, denn da sind kleinere, unrep. Vorschäden und die Versicherung zahlt nur 1.050,- €.

Zwingt dich keiner zur Reparatur. Ohne Rep.-Nachweis wirst du bei einem Folgeunfall Probleme bekommen.

Gibt eine 130% Grenze, Ersatz der Rep.-Kosten bis zu 130% des WBW (google mal nach "Integritätsinteresse).

Alles Nähere würde ich an deiner Stelle mit dem Anwalt deines Vertrauens besprechen.

Du behauptest doch, Anwalt zu sein und Unfallregulierung zu praktizieren.

Wenn das tatsächlich stimmt, bist Du der schlechteste Anwalt, der mir in meinem Leben untergekommen ist!

Bei Dir würde Dein Mandant in diesem Fall mindestens 1.200,- € zu wenig bekommen...:(

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am 21. Juli 2020 um 15:51

Ohne Anspruch auf Richtigkeit (meine Meinung)

Die gegnerische Versicherung müßte auf Restwert

ersetzen. Wenn Du behindert bist, bis zu 30% darüber.

Was Du dann mit Deinem Auto machst (weiterfahren)

geht die Versicherung nichts an.

4.000,- € - aber die Versicherung wird dir noch mitteilen, dass die Firma XY-Gaunerei aus Dummsdorf dein Fahrzeug für 4.950,- € aufkaufen möchte und du damit nur noch einen Schaden von 2.050,- € hast. Vielleicht ist der WBW auch nur 6.000,- €, denn da sind kleinere, unrep. Vorschäden und die Versicherung zahlt nur 1.050,- €.

Zwingt dich keiner zur Reparatur. Ohne Rep.-Nachweis wirst du bei einem Folgeunfall Probleme bekommen.

Gibt eine 130% Grenze, Ersatz der Rep.-Kosten bis zu 130% des WBW (google mal nach "Integritätsinteresse).

Alles Nähere würde ich an deiner Stelle mit dem Anwalt deines Vertrauens besprechen.

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 21. Juli 2020 um 17:51:37 Uhr:

Wenn Du behindert bist, bis zu 30% darüber.

Da würde ich gerne die Rechtsgrundlage wissen. Zu den 30% über WBW siehe meinen anderen Beitrag.

 

@Raver2014

Wenn Du behindert bist, bis zu 30% darüber.

kannst das bitte mal nachvollziebar erklären ?

Vielen Dank.

Häh?!?

Es liegt überhaupt gar kein wirtschaftlicher Totalschaden vor...!

Reparaturaufwand ist geringer als der WBW...!

Also entweder fiktiv abrechnen (-16% MwSt) oder fachmännisch reparieren lassen....

Da tippe ich mal auf "Autokorrektur". Wüsste auch nicht, warum die Vers. den Restwert ersetzen sollte.

am 21. Juli 2020 um 16:08

@Dellenzaehler ,wieder so ein "Aufpasser" , ich liebe Euch......

Da ich behindert bin, ist mein Auto entsprechend verändert

worden.

Bei einem Unfall wurde mein Auto beschädigt. Leider, wie auch hier,

wäre die Reparatur ein "wirtschaftlicher Totalschaden" gewesen,

da fragte mein Anwalt, Sie sind doch behindert, ist Ihr Auto irgendwie

umgebaut worden, was ich bejahen konnte.

Da wurde mein Auto doch repariert, weil der Schaden innerhalb dieser

30% Klausel lag. Du kannst Dich selber mal bemühen.

am 21. Juli 2020 um 16:08

Zitat:

@Opelaner67er schrieb am 21. Juli 2020 um 17:45:10 Uhr:

Ich möchte mein Auto weiterhin fahren

Nun meine Fragen:

Was würde ich von der Versicherung in diesem Falle ausgezahlt bekommen?

Muss ich die Beulen reparieren lassen / selbst reparieren?

Kann ich es trotzdem reparieren lassen aufgrund des Gutachtens,

falls mir die Summe von der Versicherung nicht "gefällt"?

Danke sehr.

Wenn du das Auto noch mindestens 6 Monate weiterfährst hast du Anspruch auf die Reparaturkosten (Netto)

Du musst das Auto aber nicht reparieren lassen, da die Schadenhöhe kleiner als der WBW ist.

Es muss aber evtl. durch eine Teilreparatur in einen Verkehrssicheren Zustand gebracht werden.

Zitat:

@Opelaner67er schrieb am 21. Juli 2020 um 17:45:10 Uhr:

Auto ist betriebs- und verkehrssicher. Keine Einschränkungen.

Versicherung sagt WT. Ist mir soweit klar da Reparatur höher als WBW-RW.

Versicherung lügt...mal wieder :-)

Es liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Wenn Du das Fahrzeug weiter nutzt, darf auch nicht auf Totalschadenbasis abgerechnet werden.

Zu zahlen sind die im GA ausgewiesenen Nettoreparaturkosten.

Aber warum eierst Du hier selbst rum. Du weißt nicht, was Dir zusteht, versuchst aber eine Regulierung in Eigenregie. Das geht nicht gut.

Lass das bequem durch einen Anwalt erledigen.

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 21. Juli 2020 um 18:08:16 Uhr:

@Dellenzaehler ,wieder so ein "Aufpasser" , ich liebe Euch......

Da ich behindert bin, ist mein Auto entsprechend verändert

worden.

Bei einem Unfall wurde mein Auto beschädigt. Leider, wie auch hier,

wäre die Reparatur ein "wirtschaftlicher Totalschaden" gewesen,

da fragte mein Anwalt, Sie sind doch behindert, ist Ihr Auto irgendwie

umgebaut worden, was ich bejahen konnte.

Da wurde mein Auto doch repariert, weil der Schaden innerhalb dieser

30% Klausel lag. Du kannst Dich selber mal bemühen.

Das hängt aber nicht mit deiner Behinderung zusammen, sondern mit dem besonderen Integritätsinteresse. Wenn die Rep.-Kosten nicht höher sind als 30% über dem Wiederbeschaffungswert kannst du es entsprechend des SV-Gutachtens reparieren/lassen. Funktioniert sogar, wenn du diese Grenze nur deshalb einhältst, weil du nicht neue Ersatzteile, sondern gebrauchte nimmst.

Dein behindertengerechter Umbau hat jedoch den Wiederbeschaffungswert erhöht. Denn das Ersatzauto hätte ebenfalls kostenträchtig verändert werden müssen und so war die Rep. eventuell für die Versicherung das preiswertere Übel.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 21. Juli 2020 um 17:53:07 Uhr:

4.000,- € - aber die Versicherung wird dir noch mitteilen, dass die Firma XY-Gaunerei aus Dummsdorf dein Fahrzeug für 4.950,- € aufkaufen möchte und du damit nur noch einen Schaden von 2.050,- € hast. Vielleicht ist der WBW auch nur 6.000,- €, denn da sind kleinere, unrep. Vorschäden und die Versicherung zahlt nur 1.050,- €.

Zwingt dich keiner zur Reparatur. Ohne Rep.-Nachweis wirst du bei einem Folgeunfall Probleme bekommen.

Gibt eine 130% Grenze, Ersatz der Rep.-Kosten bis zu 130% des WBW (google mal nach "Integritätsinteresse).

Alles Nähere würde ich an deiner Stelle mit dem Anwalt deines Vertrauens besprechen.

Du behauptest doch, Anwalt zu sein und Unfallregulierung zu praktizieren.

Wenn das tatsächlich stimmt, bist Du der schlechteste Anwalt, der mir in meinem Leben untergekommen ist!

Bei Dir würde Dein Mandant in diesem Fall mindestens 1.200,- € zu wenig bekommen...:(

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 21. Juli 2020 um 18:08:16 Uhr:

@Dellenzaehler ,wieder so ein "Aufpasser" , ich liebe Euch......

Da ich behindert bin, ist mein Auto entsprechend verändert

worden.

Bei einem Unfall wurde mein Auto beschädigt. Leider, wie auch hier,

wäre die Reparatur ein "wirtschaftlicher Totalschaden" gewesen,

da fragte mein Anwalt, Sie sind doch behindert, ist Ihr Auto irgendwie

umgebaut worden, was ich bejahen konnte.

Da wurde mein Auto doch repariert, weil der Schaden innerhalb dieser

30% Klausel lag. Du kannst Dich selber mal bemühen.

Kann ich Hellsehen?

Danke für die Erklärung.

Im übrigen können und dürfen auch nicht Behinderte Ihr Fahrzeug innerhalb der 130% Opfergrenze reparieren.

Jetzt musst du dich nicht selber bemühen.....:)

am 21. Juli 2020 um 17:12

immer geil, wie rrwraith sich selber die Likes gibt.

Fällt ja gar nicht auf :D

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