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Wirtschaftlicher Totalschaden - Fahrzeug reparieren

Themenstarteram 9. Mai 2023 um 14:21

Hallo Zusammen,

ich hatte einen Autounfall. Schuld ist der Unfallgegner. Beide Fahrzeuge sind Totalschaden. Gutachten für mein Fahrzeug wurde durch von mir beauftragten Gutachter erstellt.

Mein Fahrzeug ist ein Ford B-Max aus dem Jahr 2016 mit ca. 61.000 km. Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer sind ca. 13.000 Euro. Wiederbeschaffungswert ca. 14.000 Euro laut Gutachter.

Als Ergebnis ist ein wirtschaftlicher Totalschaden ermittelt worden. Überlegung ist jetzt ob ich das Fahrzeug reparieren lasse oder nicht? Schaden laut Gutachten habe ich angehängt.

Ich bin ein Laie was zum einen die Fragestellung an sich angeht als auch was Autos generell angeht. Mit dem Wagen war ich sehr zufrieden.

Gedanken die aus meiner Sicht für eine Reparatur sprechen:

- Ich muss nicht nach einem neuen Auto suchen

- Gebrauchtwagenmarkt ist nach allem was ich gehört habe ziemlich mau aktuell.

Kann aber gar nicht einschätzen was man bei so einer Überlegung noch beachten sollte.

Vielen Dank und viele Grüße

Schaden-b-max
Schaden b-max2
Schaden b-max3
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36 Antworten

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Mai 2023 um 21:22:04 Uhr:

https://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Das Urteil wird hier aber nicht passen, da mit großer Wahrscheinlichkeit ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist und der TE im Falle der fiktiven Abrechnung nur Anspruch auf WBW-RW hat. Die Steuer auf den WBW gibt es dann bei Nachweis der Ersatzbeschaffung. Die Steuer der Reparaturkosten sind in dem Fall irrelevant.

Peter hat doch schon dargelegt, dass dies nicht bei einer fiktiven Abrechnung gilt.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 9. Mai 2023 um 22:03:07 Uhr:

Peter hat doch schon dargelegt, dass dies nicht bei einer fiktiven Abrechnung gilt.

Aber nicht in dem Beitrag, um den es mir geht. Denn die erste Aussage ist den Fall betreffend falsch und suggeriert dem TE am Ende, dass er später die Steuer aus den Reparaturkosten bekommt. Stimmt so aber nicht. Das gilt nur dann, wenn die Reparaturkosten unterhalb WBW-RW liegen, was hier jedoch nicht der Fall sein dürfte.

Gut, ich gebe zu, dass dies nicht mein Fachgebiet ist.

Persönlich halte ich wenig von fiktiven Abrechnungen, aber just my 2 Cents.

Ich werde daher neugierig mitlesen. :)

Im Beispiel des TE bekommt er bei fiktiver Abrechnung unterm Strichh den WBW abzgl. Differenz-USt. Bei konkreter Abrechnung der Reparatur bekommt er die komplette Reparatur bezahlt, den Minderwert und noch ein bisschen nebenher.

Die Seitenwandelemente des B-Max sind geklebt. Eine neue fachlich korrekte Klebearbeit düfrfte technisch dicht an die Qualität der Werksfertigung herankommen ohne thermische Materialschwächungen an sonst üblichen Verschweißungspunkten hervorzurufen. Deshalb finde ich den Gedanken des TE an eine Reparatur schon nachvollziehbar und würde das an seiner Stelle wohl selbst auch bevorzugen.

@Holgernilsson

Die Umsatzsteuer gilt bei einer Ersatzbeschaffung als angefallen, ohne dass sie gesondert ausgewiesen worden sein muss. Das ist doch nun schon oft genug ausgeführt worden.

absolut richtig !

Themenstarteram 10. Mai 2023 um 8:46

VIelen Dank für die Antworten. Die Tendenzen sind hier ja doch recht unterschiedlich. Das macht für mich als Laie eine Entscheidung natürlich schwierig.

Tendenz nach lesen der Beiträge geht aktuell eher dazu das Fahrzeug nicht zu reparieren. Gründe sind das schwierige Weiterverkaufen und das Problem mit der Schadensregulierung wenn es nochmal zu einem Unfall kommt.

Freue mich über weitere Angaben oder Ergänzungen.

Vielen Dank.

wie hoch ist denn hier die Wertminderung?

Themenstarteram 10. Mai 2023 um 9:09

Das steht im Gutachten dazu:

Unter Zugrundelegung des in der Reparaturkalkulation berücksichtigten Reparaturweges kann das Fahrzeug sach- und fachgerecht instandgesetzt werden, so dass nach erfolgter Reparaturdurchführung keine Wertminderung verbleibt.

Stellt nicht jeder Unfall eine Wertminderung dar, alleine schon deswegen, weil es sich dann um einen Unfallwagen handelt?

Zitat:

@McDuff12 schrieb am 10. Mai 2023 um 11:09:56 Uhr:

Das steht im Gutachten dazu:

Unter Zugrundelegung des in der Reparaturkalkulation berücksichtigten Reparaturweges kann das Fahrzeug sach- und fachgerecht instandgesetzt werden, so dass nach erfolgter Reparaturdurchführung keine Wertminderung verbleibt.

Das ist aber jetzt nicht dein Ernst?

Was hast du denn da für einen Sachverständigen beauftragt! :eek:

Wir reden hier doch nicht von einer technischen Wertminderung, wir sprechen von einem merkantilen Minderwert.

Das das Auto fachgerecht repariert wird ist doch wohl selbstverständlich. Damit solltest du dich aber nicht einverstanden erklären. Hier ist ein Minderwert in Höhe von 2.000 € angemessen

ps: meintewegen auch 1.500 € aber das muss da in jedem Fall bei herumkommen. Keine Minderwert, dass geht gar nicht. Und der SV sol jetzt nicht mit dem Argument kommen Auto ist zu alt (älter als 5 Jahre) das ist völliger Nonsen und schon lange nicht mehr Aktuell

Themenstarteram 10. Mai 2023 um 9:21

Danke für den Hinweis. Ist das auch relevant wenn das Fahrzeug nicht repariert wird.

Bin da leider wie gesagt Laie.

Kann das mit Alter des Fahrzeugs zusammenhängen? Wagen ist von 2016.

Das hängt vom Weg der Abrechnung ab.

Bei fiktiver Abrechnung (man spricht hier im Moment von einem "unechten Totalschaden") würdest du die Wertminderung nicht bekommen.

Im Moment bekommst du hier den WBW minus dem RW

Wenn du aber reparieren lässt, dann hast du schon einen Anspruch auf die Wertminderug.

Ich habe aber auch schon Fälle gehabt, in welchen Rechtsanwälte die Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung erfolgreich durchgesetzt haben, das ist aber schwierig und nicht die Regel. Hängt immr vom Einzelfall ab und kann daher nicht pauschalisiert werden.

Aus dunkler Erinnerung wüsste ich nicht, dass die Wertminderung bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet worden wäre. Der Anspruch besteht bei fiktiver Abrechnung doch auf alle Positionen (außer der MwSt.), die bei einer Reparatur ebenfalls zu ersetzen wäre. Nutzungsausfallentschädigung setzt dann allerdings einen Ausfall voraus.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 10. Mai 2023 um 13:12:55 Uhr:

Aus dunkler Erinnerung wüsste ich nicht, dass die Wertminderung bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet worden wäre. Der Anspruch besteht bei fiktiver Abrechnung doch auf alle Positionen (außer der MwSt.), die bei einer Reparatur ebenfalls zu ersetzen wäre. Nutzungsausfallentschädigung setzt dann allerdings einen Ausfall voraus.

Ja sicher, aber nicht bei dem von mir beschrieben Abrechnungsweg ;)

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