wirklich Totalschaden, wie abrechnen?
Hallo
als Geschädigter habe ich nun ein Schreiben von der gegnerischen Versicherung erhalten, die auf Totalschaden abrechnen will, wenn ich mich auszahlen lassen möchte:
Ich versuche es kurz zu machen.
- Unfallgegner hat Schuld, Versicherung bestreitet das nicht
- Sachverständige der Versicherung ermittelt Reparatursschaden € 4.638,- (inkl. Mwst.)
- Restwagenwert 1.400,- (inkl. Mwst.) lt. Gutachten
- Wiederbeschaffungswert € 5.000,- lt. Gutachten „kommt ca. hin“(hab mal bei mobild.de geschaut)
- Wiederbeschaffung 14 Tage, Nutzungsausfall Gruppe E, € 43,-/Tag
Die Versicherung bietet mir eine Abrechnung auf Totalschadensbasis an, oder Reparatur gegen „ordentliche Rechnung“. Ein Bekannter würde mir den Wagen etwas preiswerter richten können, was ich bevorzugen würde. Eine verbleibende Summe bliebe mir zur freien Verfügung, da ja nun Unfallwagen und dafür offenbar keine Extraentschädigung zu bekommen ist (Auto 9 J. alt).
Frage:
Abrechnung auf Totalschadensbasis ? Wagenwert ist aber doch höher, oder?
Ich bin Privatperson, spielt da die Mwst. eine Rolle ?
Dachte jetzt, die 4.638,- bekommen zu können. Evtl. noch Nutzungsausfall, oder?
Ist mein Anspruch bereits irgendwo genau geregelt,
was meint Ihr ?
92 Antworten
Zitat:
Gemeint war wohl: ...als unwissende Verbraucherschützer Leute...
😁 😁 😁
Merkt Ihr was?
Die Regulierung eines Unfallschadens ist ein Komplizierter Vorgang der in die Hände von neutralen Profis gehört und nicht in die Hände der ersatzpflichtigen Versicherung.
Ihr müsst euch einfach mal bewusst machen das eine Versicherung ein Unternehmen ist, welches wie der Metzger nebenan, gewinne erzielen muss.
Und Ihr lasst diese ermitteln wie viel sie gerne zahlen wollen.
Ich versteh die Welt nicht mehr.
Das Problem heute ist das es bald keine neutralen Stellen mehr gibt und manche Versicherungen nutzen das aus.
Aber es gibt Sie noch die freien Gutachter die sich jetzt ein Sprachrohr erschaffen haben, welches übrigens diesem Forum keinerlei Konkurrenz bereitet.
Ach ja : ich hoffe Ihr rennt mir ab Morgen die Bude ein!
Zitat:
Ihr müsst euch einfach mal bewusst machen das eine Versicherung ein Unternehmen ist, welches wie der Metzger nebenan, gewinne erzielen muss.
...und wie der Sachverständige auch.
Und deshalb werden auch die Sachverständige bzw Gutachter (wobei manche eher den Namen Schlechtachter verdient hätten) nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, daß man auf jeden Fall -egal wie unklar die Lage oder wie gering der Schaden auch ist- erstmal für oft sehr viel Geld ein Gutachten erstellen lassen muß. Der Sachverständige bekommt sein Geld auf jeden Fall, wenn nicht von der Versicherung, dann halt vom Auftraggeber! Er hat im Gegensatz zum "Unfallopfer" also kein finanzielles Risiko wenn er predigt: Ihr braucht auf jeden fall ein "unabhängiges" Gutachten!
Es will halt immer jeder möglichst viel von dem "Kuchen der Versicherungen" abhaben. Objektivität und Vernunft bleiben dabei außen vor.
Merkt ihr was?
Die Werbung in eigener Sache hat nichts mit dem ursprüglichen Problem dieses Fred´s (Nutzungsausfall) zu tun.
Totalschadenabrechnung Hack 1881
Hallo madcruiser,
scheinbar bin ich da jemanden gehörig in die Parade gefahren weil Sie sich hier angegriffen fühlen,nur weil ich einem "Hilfesuchenden"in diesem Forum einen brauchbaren Dienst u. keinen Bärendienst angeboten habe.
zu Ihrer Information:
1. Ich betreibe kein Forum sondern einen Blog.
2. Ich will niemanden abwerben,warum auch?
3. Den Begriff Zeitwert gibt es nicht mehr,erkundigen Sie sich
da ruhig bei Schreddi in den eigenen Reihen.
4. Ob das Objekt(Fahrzeug)eine Mehrwertsteuer beinhaltet,
richtet sich in erster Linie danach ob es gewerblich oder
privat genutzt wird.Wird es privat genutzt ,dann fällt bei
jüngeren Fahrzeugen eine 16%ige Mwst. die sog. Dif-
ferenzbesteuerung an.Als Faustregel nimmt man 2,5%
aus dem Wiederbeschaffungswert (nicht Zeitwert)an,
oder man berechnet das aus dem Händlereinkaufswert
und Händlerverkaufswert,wo die Differenz dann mit 16%
Mehrwertsteuer belegt wird. Das nennt man dann Dif-
ferenzbesteuerung.Ältere Fahrzeuge ab ca.8-9 Jahre
beinhalten keinerlei Steuerinhalte mehr.
5. Den Fall habe ich nicht aus den Augen verloren,wenn ich
von der Mehrwertsteuer rede, weil in dem Versicherungs-
gutachten Mehrwertsteuerinhalte beim Restwert aufge-
führt sind,die beim Geschädigten zum Nachteil führen.
Deshalb kann das für mich nicht peinlich sein,sondern nur
für jemanden der falsche Ratschläge erteilt.
6. Tatsächlich ist mir fachlich nicht klar,wieso bei fehlendem
Mehrwertsteuerinhalt bei einem Fahrzeug, das repariert wird
Keine Mwst. eingefordert werden kann. Jetzt wird es mir
langsam peinlich, so einfache Dinge klarzusstellen.
Die Werkstätten und die Geschädigten würden sicher auf
die Barrikaden gehen,wenn bei durchgeführten Reparatur-
en die Mehrwertsteuer keine Berücksichtigung fände.
7. Wer fiktiv abrechnet,(selbst repariert,von Freund, auch
Großmutter)hat Anspruch auf die Reparaturkosten netto.
Für Madcruiser zum besseren Verständnis: Netto bedeutet
ohne Mehrwertsteuer!
Hack 1881 steht also wenn er von einem Kumpel sein Fahr-
zeug reparieren lässt mind. €3.998,27 netto zu,wobei er
die MwST.der eingekauften E-Teile ,MwST. aus Lackierei,
Vermessung usw. zusätzlich erstattet bekommt.
8. Nach der Reparatur durch Kumpel,Großmutter usw.lässt
man sich in der Regel eine Reparuturbestätigung von ei- nem unabhängigen Kfz.-SV ausstellen und bekommt
dann auch noch den Nutzungsausfall.
9. Lässt Hack 1881 seinen PKW u. das GA zusätzlich von
einem Freien SV überprüfen und übergibt die Schaden-
abwicklung auch einem Verkehrsanwalt,was ihm auch
rechtlich zusteht,könnte es sein dass die Reparaturkos-
ten u. der Wiederbeschaffungwert noch höher liegen,
und die Schadenersatzleistung größer ist.
Soviel zu den abfälligen u.falschen Ratschlägen von Mind-scape u.Madcruiser.(Versicherungsleute?)
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Schusti 2 Unfallschaden hack 1881
Zitat:
Original geschrieben von Schusti2
...und wie der Sachverständige auch.
Und deshalb werden auch die Sachverständige bzw Gutachter (wobei manche eher den Namen Schlechtachter verdient hätten) nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, daß man auf jeden Fall -egal wie unklar die Lage oder wie gering der Schaden auch ist- erstmal für oft sehr viel Geld ein Gutachten erstellen lassen muß. Der Sachverständige bekommt sein Geld auf jeden Fall, wenn nicht von der Versicherung, dann halt vom Auftraggeber! Er hat im Gegensatz zum "Unfallopfer" also kein finanzielles Risiko wenn er predigt: Ihr braucht auf jeden fall ein "unabhängiges" Gutachten!
Es will halt immer jeder möglichst viel von dem "Kuchen der Versicherungen" abhaben. Objektivität und Vernunft bleiben dabei außen vor.
Hallo Leute,
da habe ich ja in ein Wespennest , m. E.bestehend aus Versicherungsleuten gestochert, die Euch Hilfesuchenden u. Unfallopfer mit falschen Informationen u. polemischen Parolen davon abzuhalten versuchen Eure gesetzlich verbrieften Rechte wahrzunehmen.Diese Leute treten hier als Ratgeber auf?
Schusti2 scheint mir ein astreiner Sachschadenbearbeiter von
einer Versicherung(evtl. HUK-Coburg) zu sein ,welcher eine notwendige Beweissicherung für den Geschädigten ,als Bereicherung der Sachverständigen sieht und die Forumteilnehmer glauben machen will,dass Objetivität und Vernunft außen vor bleibt, wenn man seine Rechte wahrnimmt.
Angenommen, jemand schlägt Euch krankenhausreif:
Würdet Ihr demjenigen die Bemessung für das Schmerzensgeld u. den Schadenersatz überlassen?
Das wäre doch parodox. Oder?
Warum überlasst Ihr dann der Versicherung die Bemessung für den Schadenersatz der Euch zusteht?
Nehmt doch die" Ratgeber "dieses Forums,zumindest die,welche in Versicherungsfragen "uneigennützig " Behauptungen aufstellen etwas genauer unter die Lupe.
Ich persönlich werde ein paar versierte Verkehrsrechtsanwälte
und ö.b.u.v.SV Kollegen auf diese "speziellen Ratgeber" aufmerksam machen, damit das Forum qualitativ profitiert und mit etwas mehr Wahrheit angereichert wird.
Captain-Huk,
Zunächst sei gesagt, dass der mehrfach angesprochene Link in unseren FAQ Versicherungen www.unfallweb.de lautet und von einem unabhängigen Sachverständigen kommt.
Also eindeutig eine unabhängige und keine parteiische Hilfe bietet.
Wir haben hier bereits Grundsatzdiskussionen zu den Versuchen der Versicherungen geführt, die Schadensabwicklung auch im Bereich KH in die Finger zu bekommen.
Dies wird nicht nur von mir streng abgelehnt.
Nur mal so zum Standing.
Wenn Du als Newby direkt mit Unterstellungen und Abwertungen anfängst, solltest Du Dich nicht über Gegenwind wundern.
Formal:
Das Sie kannst Du lassen, wir sind hier in einem Forum.
Zu Deiner Liste punktuelle Anmerkungen.
3. den Begriff Zeitwert gibt es in vielen Bereichen des Versicherungsrechts unverändert.
Im Bereich Kfz verwendet allerdings den Begriff des Wiederbeschaffungswertes, das war in der Tat ein lapsus linguae von mir.
4. Wir haben es hier erkennbar mit einem 9 Jahre alten Privatfahrzeug zu tun. Wir brauchen keine USt.
5. Einzig richtig war der Hinweis, dass keine MwSt beim Wiederbeschaffungswert abgezogen werden darf.
Aber der war schon gegeben, bevor Du Deinen ersten Beitrag geschrieben hattest.
6. Wird brutto erstattet, kann es bei Reparatur keine Erstattung geben.
Die gibt es nur, soweit Netto ausgezahlt wurde.
Wird fälschlich Netto ausgezahlt, so ist dies zu korrigieren.
Es besteht im konkreten Fall ein Nachbesserungsanspruch gegen das fehlerhafte Gutachten.
7. Brutto bedeutet incl. MwSt.
Netto nach Abzug der USt.
Immer und überall.
Die Besonderheit hier ist, dass ein solches Auto Mehrwertsteuer befreit ist. Gründe wie bekannt.
Der Steuersatz ist also 0 Prozent.
Damit kann keine USt vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden,
also kann es auch keine Erstattung durch die versicherung geben, soweit UST bei der Reparatur anfällt!
in dem komplex bist Du wirklich noch nicht sattelfest.
9. "Soviel zu den abfälligen und falschen Ratschlägen von madcruiser"
Ich habe nur einen Ratschlag gegeben. Klick.
Der war und ist in beiden Inhalten richtig und ausschließlich sachlich.
In meinem Beitrag zu Deinen zwei ersten Posts habe ich in der Tat zwei persönliche Wertungen einfliessen lassen.
Wer wie Du
Andere einfach in Schubladen steckt,
offensichtlich noch nicht einmal den Thread und ausgebrachte Links (FAQ) verfolgt,
sollte damit leben können.
Wer wie Du Gutachten schreiben will,
der sollte sich auch in Foren eines anderen Tons anschlagen und entsprechend sachlich formulieren.
Hättest Du in Deinen ersten Beitrag
eine klare Liste mit dos und donts abgeliefert
und auf persönliche Angriffe und Herabwürdigungen gegen die Helfenden (die teilweise wirklich Fehler in ihren Aussagen haben) verzichtet,
wäre der Thread nicht so aggressiv verlaufen.
Nochmal zurück zum Fall.
Angenommen die Reparaturkosten und der Wiederbeschaffungswert sind korrekt ermittelt,
dann gibt es 5.000 EUR - 1.400 EUR = 3.600 EUR (Brutto = Netto, da USt-befreit).
Jetzt kann das Auto bis zu maximal 130 Prozent der 3.600 EUR (=4.680 EUR) repariert werden (Erhaltungsinteresse).
Ermittelte Reparaturkosten 4.638 EUR.
Man könnte also in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und alles wäre Paletti. Nutzungsausfall für die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer nach Reparaturnachweis.
Andernfalls gibt es die 3.600 EUR und den Wagen im Wert von 1.400 EUR = 5.000 EUR.
Man lässt beim Kumpel z.b. für 2.600 reparieren und behält den Wagen und hat am Ende 1.000 EUR übrig.
Nutzungsausfall entsprechend der vorgenommen Arbeiten.
Was nicht bedeutet, der tatsächlich angefallen Tage (weil es etwa immer wieder Pausen wegen fehlenden Teilen gab oder eben nur Feierabends gearbeitet wurde).
Oder man gibt den Wagen für 1.400 EUR an die von der Versicherung angegebene adresse und kauft sich von den insgesamt 5.000 EUR einen neuen Wagen.
Je nach Dauer bis zur Wiederbeschaffung kann dann für max. 14 Tage der Nutzungsausfall kassiert werden.
Madcruiser u. Hack 1881
Hallo
Madcruiser,
das was das wichtigste für Hack 1881 ist hast du geflissentlich ausgelassen.Und das ist die Möglichkeit sein Fahrzeug privat reparieren zu lassen,egal wer es repariert u. wieviel das kostet.
Hack 1881 stehen mind. € 3.998,27an Reparaturkosten zu, selbst wenn es seine Großmutter kostenlos repariert.
Und das ist mehr als bei der Totalschadenabrechnung bleibt!
Im übrigen möchte ich keine Gutachten machen,sondern erstelle sie regelmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben u. nicht nach den Wünschen der Versicherungswirtschaft.
Dem ist jetzt nichts mehr hinzuzufügen.
Captain-HuK,
Du hast offensichtlich Lücken im Bereich der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.
Hier solltest Du dringend aufarbeiten, sonst wirst Du von Versicherungen und Kunden aus dem Markt gekegelt.
Mangelhafte Gutachten unterliegen Nachbesserungsansprüchen beziehungsweise verlieren den Anspruch auf Honorierung.
Du schreibst Gutachten.
Entweder Parteigutachten (wenn Du von einem Geschädigten oder einer Versicherung beauftragt wirst) oder unparteiische (wenn Du von einem Gericht beauftragt wirst).
Zitat:
Hack 1881 stehen mind. € 3.998,27an Reparaturkosten zu, selbst wenn es seine Großmutter kostenlos repariert.
Erkläre uns Unwissenden wie Du auf diese Summe kommst!
Wenn es stimmt, dann wäre es eine echte Hilfe.
Wenn nicht, ...
Zitat:
--------------------------------------------------------------------------------
Ihr müsst euch einfach mal bewusst machen das eine Versicherung ein Unternehmen ist, welches wie der Metzger nebenan, gewinne erzielen muss.
--------------------------------------------------------------------------------
...und wie der Sachverständige auch.
Gut das ich hier mit Firmenanschrift drinstehe.
Wer sagt er kennt Herrn Hiltscher nicht und diesem Unwissenheit unterstellt kann eigentlich kein Versicherungsmensch sein.
Trotzdem geben Schusti2 und madcrusher halt genau die Philosophie wieder die schlechte Versicherungen gerne hätten,
Bitte laßt euch nicht verarschen von Leuten die die Versicherung bezahlt werden um euch in solchen Foren von der vollständigen Schadenregulierung abzuhalten.
Aber ein internetsurfer wäre kein surfer wenn er nicht schon lang mal Captain Huk vorbeigeschaut hätte also hat der Verbraucherschutz gesiegt.
Übrigens Schusti2 hab ich mit dem Satz:
Ach ja : ich hoffe Ihr rennt mir ab Morgen die Bude ein!
nur zeigen wollen welche Argumente von dir und deinen Kollegen kommen werden:
Zitat:
"--------------------------------------------------------------------------------
Ihr müsst euch einfach mal bewusst machen das eine Versicherung ein Unternehmen ist, welches wie der Metzger nebenan, gewinne erzielen muss.
--------------------------------------------------------------------------------
...und wie der Sachverständige auch. "
und ich hatte recht.
gutachteronline,
kannst Du Dich bitte auf die Sachebene begeben?
Du darfst gerne meine Aussagen kritisieren, aber bitte inhaltlich und nicht im gezeigten Stil.
Zitat:
"Du schreibst Gutachten.
Entweder Parteigutachten (wenn Du von einem Geschädigten oder einer Versicherung beauftragt wirst) oder unparteiische (wenn Du von einem Gericht beauftragt wirst)."
Ja so machen das eure von euch beauftragten Gutachter.
Wir (auch Herr Hiltscher) machen unabhängige ,faire und neutrale Gutachten.
Zitat:
"--------------------------------------------------------------------------------
Hack 1881 stehen mind. € 3.998,27an Reparaturkosten zu, selbst wenn es seine Großmutter kostenlos repariert.
--------------------------------------------------------------------------------
Erkläre uns Unwissenden wie Du auf diese Summe kommst!
Wenn es stimmt, dann wäre es eine echte Hilfe.
Wenn nicht, ..."
Unwissend nur wegen Leuten wie dir!!!!!
Das weis ich allerdings auch nicht genau:
Also die Großmutter repariert. Dann Reparaturbestätigung machen und mann bekommt:
Brutto Reparaturkosten: 4.638 € -16% = 3895,92 €
+ Nutzungsausfall: 6 x 43 = 258,00 €
(Beim Nutzungsausfall ist es legitim Fahrzeuge nach fünf Jahren eine Stufe und ab 10 Jahre zwei Stufen tiefer zu entschädigen)
ergibt 4153,92 € oder ?
Ach ja damit Schusti2 und madcrusher mal was zu tun bekommen das enstprechende Urteil obendrauf:
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen: 1 U 2/00, Urteil vom 27.11.2000
OLG mit neuem Grenzwert bei fiktiven Reparaturkosten
Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallfahrzeugs finanziell weniger belastet würde. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiter benutzt. Für die Frage, ob auf Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt ist.
Tatbestand:
Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten voll einstandspflichtig sind, verlangte der Kläger restlichen Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkw.
Gegenstand des Streits war allein die Frage, ob der Fahrzeugschaden anhand der gutachterlich geschätzten Reparaturkosten oder - wie die Beklagten meinten - auf der Basis der Ersatzbeschaffungskosten unter Anrechnung des Restwertes zu messen ist. Das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten wies folgende Beträge aus:
Reparaturkosten inkl. MwSt. 25.522 DM
Wertminderung 1.500 DM
Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt. 27.800 DM
Restwert 11.300 DM
Der Anwalt des Klägers rechnete zunächst, einer Empfehlung des Sachverständigen folgend, auf Totalschadensbasis ab. Nach Beendigung der Eigenreparatur ging er unter Vorlage einer Reparaturbescheinigung des Sachverständigen auf eine Abrechnung nach Reparaturkosten über. Die Versicherung ließ das Fahrzeug nachbesichtigen und meldete Zweifel an einer fachgerechten Instandsetzung nach Maßgabe des Gutachtens an.
Das Landgericht sprach sich gegen eine Abrechnung auf der Grundlage der geschätzten Reparaturkosten aus. Begründung: Der Kläger habe für die Fachgerechtigkeit der Instandsetzung keinen Beweis angeboten, weshalb er den „Integritätszuschlag“ nicht beanspruchen könne. Die Berufung des Klägers führte zur Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das OLG hat dem Kläger die (fiktiven) Kosten der Instandsetzung zugesprochen, obgleich - streng wirtschaftlich betrachtet - diese Variante der Schadensbeseitigung die Beklagten stärke belaste als die Alternative „Ersatzbeschaffung“. Diese hätte nämlich nur 16.650,- DM gekostet, sofern man den Restwert von 11.300,- DM zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Herausgestellt hat der Senat, dass die Summe von Reparaturkosten und Minderwert nicht über, sondern unter dem (ungekürzten) Wiederbeschaffungswert liegt, ein wirtschaftlicher Totalschaden mithin nur bei Berücksichtigung des Restwertes anzunehmen ist. Bei einer fachgerechten Vollreparatur bleibt der Restwert außer Betracht (BGH 15.10.1991, NJW 92,302).
Wie bei „minderwertigen“ Instandsetzungen (Teilreparatur, Billigreparatur) zu entscheiden ist, hat der BGH bisher nicht gesagt. Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Instanzgerichte zieht in derartigen Fällen den Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab, genauso wie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs im beschädigten Zustand. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung vertritt das OLG Düsseldorf jetzt eine differenzierende Auffassung.
(siehe obige Leitsätze).
Praxishinweis:
Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob die Beklagten die -zugelassene- Revision einlegen. Möglicherweise haben wir bis zum Erlass eines Revisionsurteils ein neues Schadensrecht. Gerade mit Blick auf die fiktive Abrechnung steht ja eine Reform des § 249 BGB ins Haus. Einstweilen hilft das OLG-Urteil all jenen Geschädigten, denen Haftpflichtversicherer mit Hilfe des Restwertes eine Abrechnung auf Totalschadensbasis aufzwingen wollen, obgleich die Reparaturkosten (plus Minderwert) den reinen Wiederbeschaffungswert nicht erreichen.
Mal sehen was euch jetzt noch einfällt.
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Trotzdem geben ... und madcrusher halt genau die Philosophie wieder die schlechte Versicherungen gerne hätten,Bitte laßt euch nicht verarschen von Leuten die die Versicherung bezahlt werden um euch in solchen Foren von der vollständigen Schadenregulierung abzuhalten.
Diese Aussage stellt die Verwirklichung des Straftatbestandes der schriftlichen Verleumdung und der Beleidigung dar.
In diesem Thread wurde von mir die konkrete Regulierung kritisiert,
auf die FAQ und konkret auf qualifizierte Gutachterseiten mit verbraucherfreundlichen Tipps verwiesen.
Keinesfalls habe ich irgendeinen versuch unternommen,
Hack1881 von seinen Rechten abzuhalten.
Du hast 24 h Zeit Dich mit einem Post in diesem Thread zu entschuldigen.
Zitat:
welcher eine notwendige Beweissicherung für den Geschädigten ,als Bereicherung der Sachverständigen sieht und die Forumteilnehmer glauben machen will,dass Objetivität und Vernunft außen vor bleibt, wenn man seine Rechte wahrnimmt.
Sachverständige wie Du haben nunmal das Problem, daß sie ausschließlich von den Geldern der Versicherungen leben und daher alles daran setzen, bei jeder Gelegenheit mit den tollsten Argumenten ihre Gutachten anzupreisen.
Nur ganz wenige Sachverständige haben es geschafft, als Gutachter auch von der Justiz in laufenden Verfahren Aufträge zu erhalten. Ein paar machen auch Hauptuntersuchungen und haben somit ein weiteres Standbein zur Erwirtschaftung Ihres Einkommens.
Die handvoll unfallunabhängiger Wertgutachten, die von Besitzern seltener oder irgendwie besonderer Fahrzeuge in Auftrag gegeben werden, reichen nicht annähernd, um die laufenden Kosten zu decken, geschweige denn um Gewinn zu machen.
Folge: Ein Großteil der Sachverständigen lebt AUSSCHLIEßLICH von dem Geld der Versicherungen in Schadenfällen (dazu zählst Du meiner Meinung nach auch)! Folglich werden sie nicht müde, die "bösen" Versicherer, die Beweise vereiteln wollen (?!?) und den Geschädigten ihre gesetzlich verbrieften Rechte vorenthalten wollen (wäre eigentlich zum lachen, wenns kein so ernstes Thema wäre) an den Pranger zu stellen, um selbst in Fällen, in denen eigentlich schon alles geklärt ist, noch ihre Gutachten zu verkaufen!
Daß im ungünstigsten Fall die Versicherung eben nicht zahlt (zahlen muß) und der Geschädigte dann neben seinem Fahrzeugschaden von vielleicht 2.000,- EUR auch noch 300,- bis 400,- SV-Gebühr bezahlen darf, erwähnen sich wohlweislich nicht!
Auch die Versicherungen sind auf Sachverständige (auch auf Fremde!) angewiesen. In vielen Fällen geht es ohne Gutachter nicht, in manchen aber schon! Leider gibt es aber in dem Bereich der Sachverständige (allerdings nicht nur dort) einen relativ hohen Prozentsatz nur auf ihren eigenen Profit fixierter Selbstständiger, bei denen teilweise Sachverstand auch nicht ansatzweise zu erkennen ist (was ich Captain HUK hier allerdings NICHT unterstellen will)!
Es ist außerdem ein Märchen, daß -wenn es zu einem Schaden zwei Gutachten gibt- das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten immer das Günstigere ist. Umgekehrt wird bei manchen "freien" Sachverständigen das Gutachten aber doch immer wesentlich höher sein als das der Versicherung, weil sie sich (wohl im Sinne der Kundenbindung) nicht scheuen die abstrusesten Positionen mit aufzunehmen, um die Kosten "hochzutreiben", oder auch schamlos erkennbare Vorschäden mitkalkulieren! (Dies will ich aber selbstverständlich meinem neuen Freund "Captain HUK" auch nicht unterstellen). Ärgerlich ist aber, daß die Versicherer dann immer die Bösen sind, wenn sie berechtigterweise kürzen!
Sachverständige sind genauso Unternehmer mit höchst eigenen wirtschaftlichen Interessen wie die Versicherer. Darauf solltest Du in Deinen Post´s vielleicht auch mal hinweisen. Generell sollte man solchen Äußerungen, wie Du sie hier kundgetan hast, auch mit gebotener Skepsis begegnen.
in diesem Sinne....
PS: Eins ist sicher: Freunde werden wir beide NICHT!
Jeder darf sich in D Kfz-Sachverständiger nennen.
Hier Empfehlungen eines Verbandes.
QuelleZitat:
Kriterien zur Auswahl eines Kfz-Sachverständigen aus der Sicht eines Kfz-Reparaturbetriebes
VorbemerkungenDer Begriff des Kfz-Sachverständigen ist durch Rechtsprechung und Gesetzgebung nicht geschützt. Der fehlende Schutz der Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" hat seine Ursache in der Tatsache, daß eine gesetzliche Regelung des Berufes einschließlich eines verbindlichen Anforderungsprofils nicht besteht.
Rechtsberatungsgesetz
Trotz der Entscheidung des OLG-Hamm, das sich mit der Zulässigkeit der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen durch den Kfz-Betrieb befaßt hat, ist die technisch zu wertende Aussage eines Kfz-Betriebes gegenüber dem Kunden, daß mit bestimmten Kfz-Sachverständigen zusammengearbeitet wird oder daß bestimmte Kfz-Sachverständige die Kriterienliste für besondere Qualifikationen erfüllen, zulässig.
Es dürfte im übrigen auch zulässig sein, daß der Kfz-Betrieb im Auftrag des Kunden einen Kfz-Sachverständigen zur Schadenbegutachtung hinzuzieht.
Kriterienkatalog
a) Fachliche Qualifikationen
Kfz-Meister / Diplomingenieur
Öffentliche Bestellung und Vereidigung für das Fachgebiet Schäden und Bewertung (einen entsprechenden Bestellungstenor spricht nur die IHK aus)
Anerkannt durch einen seriösen Berufsverband (beispielsweise durch den BVSK) Berufsverbände sind berechtigt, eine sogenannte Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung durch den BVSK wurde bereits 1984 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch den BGH überprüft. Der BGH hat ausgeführt, daß die sogenannte Anerkennungsprüfung des BVSK der Prüfung durch die IHK´s für die öffentliche
Bestellung und Vereidigung zumindest gleichwertig ist. Wettbewerbsrechtlich vorgeschrieben ist es, daß in jedem Fall auf die anerkennende Stelle im Briefkopf und im Gutachten hingewiesen werden muß, zumal der Begriff der Anerkennung leider vielfach mißbraucht wird.Zertifiziert auf Grundlage der Europanorm 45013 durch eine in Deutschland akkreditierte Zertifizierungsstelle. (Im Institut für Sachverständigenwesen haben sich auf Initiative des BVSK, der Versicherungswirtschaft, von TÜV und DEKRA alle im Sachverständigenwesen relevanten Kräfte zusammengeschlossen, um mit Hilfe der auf europäischem Recht beruhenden Zertifizierung langfristig ein faktisches Berufsbild zu schaffen. Leider ist es nicht gelungen, den Begriff der Zertifizierung oder der Zertifizierungsstelle gesetzlich zu schützen. So ist davon auszugehen, daß heute eine Vielzahl von Zertifizierungsstellen auch im Sachverständigenwesen tätig ist.)
Sachverständige, die diese Kriterien erfüllen, erfüllen das Anforderungsprofil des Institutes für Sachverständigenwesen für den Sachverständigenbereich Schäden und Bewertung bzw. das identische Anforderungsprofil der Industrie- und Handelskammern und des BVSK. Gutachten dieser Kfz-Sachverständigen können, soweit der Verdacht der Mangelhaftigkeit besteht, bei den entsprechenden Institutionen überprüft werden. So ist innerhalb des BVSK der Ausschuß für Technik und Recht für die kurzfristige Überprüfung der Gutachten zuständig.
Die Sachverständigen, die diesen Kriterien unterfallen, sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Der Nachweis über mindestens zwei Seminare ist bspw. innerhalb des BVSK jährlich vorzulegen.
b) Persönliche Kriterien
Völlige Unabhängigkeit der Kfz-Sachverständigentätigkeit (Kfz-Sachverständige die zugleich Kfz-Betriebe führen oder andere im Bereich des Unfallschadens angesiedelte Bewerbe praktizieren (Restwerthandel, Kfz-Handel etc.) erfüllen nicht die Bedingungen der Unabhängigkeit. Gutachten, die von solchen Kfz-Sachverständigen erstellt werden, werden häufig von der regulierungspflichtigen Versicherung nicht anerkannt.)
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung
Typen- und markenspezifische Weiterbildung (Kfz-Sachverständige, die regelmäßig in einem Kfz-Betrieb als Kfz-Sachverständige tätig sind, sollten zumindest marken- und typenspezifische Fortbildung nachweisen können.
Referenzen
Beanstandungsquote
Weitere persönliche Kriterien wie der Umgang mit Kunden, Kfz-Meistern etc.
BVSK -
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.