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Wie weit darf ein Gegenstand aus dem Kofferraum stehen?

Themenstarteram 30. Oktober 2009 um 10:54

hi,

möchte meine couch transportieren, die ist 2m lang und ich bekomme in meinem Volvo 1,60 m rein...

wie weit darf ein gegenstand generell rausstehen lassen?

1m ?

muss halt mit ner rote fahne gekennzeichnet sein, oder ist das möglciherweise innerhalb eines meters auch egal?

danke im voraus..

Beste Antwort im Thema

GANZ GENAU:

 

StVO § 22 Ladung
--------------------------------------------------------------------------------

(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wie weit draf Ladung nach hinten herrausragen?' überführt.]

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WOllte morgen in den HornbachBaumarkt lange bretter kaufen fahren. Wie lange dürfen die nach hinten ausm kofferraum rausgucken??

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wie weit draf Ladung nach hinten herrausragen?' überführt.]

Also ab 1m muss ne rote Fahne (bei Nacht rote Leuchte) dran.... ich meine höchstens 2 m?? Bin mir aber nicht ganz sicher....

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wie weit draf Ladung nach hinten herrausragen?' überführt.]

am 13. April 2005 um 20:15

Edit: Bis 1m ohne Fahne, ab 1m mit Fahne. Bis max. 1,50m.

Gruß

Ercan

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wie weit draf Ladung nach hinten herrausragen?' überführt.]

Bei Tag muss es nicht unbedingt eine Fahne sein. Hauptsache, es hängt etwas rotes dran - kann auch ein roter Eimer sein. :D

Kein Scherz, das ist wirklich zulässig!

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wie weit draf Ladung nach hinten herrausragen?' überführt.]

GANZ GENAU:

 

StVO § 22 Ladung
--------------------------------------------------------------------------------

(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wie weit draf Ladung nach hinten herrausragen?' überführt.]

am 1. Juni 2005 um 23:54

Moin zusammen,

hab mal ne dumme Frage:

Ich will morgen ein Lattenrost und eine Matratze mit meinem Golf IV transportieren...

Wenn ich die Ablage hinten rausnehme und die Sitze umklappe ist da so schätze ich ca. 120 cm Platz.

Das heisst 80cm würden hinten am Fahrzeug rausragen...

Ist das erlaubt? Darf ich so auch auf die Autobahn?

Danke für die Tipps!

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Lattenrost mit Golf IV transportieren' überführt.]

am 2. Juni 2005 um 5:49

In nen Vari passt sowas gerade rein :-). Ob es erlaubt ist ????? Wenn Du es machst, Heckklappe gut festbinden, rotes Fähnchen an Matratze dran. Alles gut sichern, fixieren. Du wirst gut Abgase "inhalieren", die über die Heckklappe reinkommen. Mal was anderes - kleine Transporter sind günstig zu mieten bzw. Auslieferungsservices nicht soooo teuer. Wenn max. 10 km würde ich es selbst machen, ansonsten mit Lieferung oder Mietwagen.

Nim Dir (wenn Du es selbst machst) Wellpappreste o.ä.mit, und umlege die Ecken des Rostes innen damit, sonst drückst Du Dir Macken in den Himmel. Ist mir mal passiert :-[

Viel Erfolg...

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Lattenrost mit Golf IV transportieren' überführt.]

Hab ich auch schon mal gemacht.

Ich glaube bis 1m darf sowas hinten herausragen... ???

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Lattenrost mit Golf IV transportieren' überführt.]

Re: Lattenrost mit Golf IV transportieren

 

Zitat:

Original geschrieben von wernerall

Moin zusammen,

hab mal ne dumme Frage:

Ich will morgen ein Lattenrost und eine Matratze mit meinem Golf IV transportieren...

Wenn ich die Ablage hinten rausnehme und die Sitze umklappe ist da so schätze ich ca. 120 cm Platz.

Das heisst 80cm würden hinten am Fahrzeug rausragen...

Ist das erlaubt? Darf ich so auch auf die Autobahn?

Danke für die Tipps!

hast du eine gültige Fahrerlaubnis ????

In der Fahrschule lernt man so etwas nämlich.

Spass beiseite: Gebenstände, die ab einen Meter hinten rausragen MÜSSEN mit einer roten Fahne versehen werden.

PS. Ich habe damals mal mit meinem Golf 3 zwei Lattenroste UND zwei Matrazen BEI GESCHLOSSENER Heckklappe transportiert. Man beisst dann zwar ins Lenkrad, aber es hatte geregnet.!!!!!!

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Lattenrost mit Golf IV transportieren' überführt.]

am 2. Juni 2005 um 8:12

Hab mir auch am Lattenrost den Kopf geschubbert und wie ein Undercoveragent im Auto gekauert......

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Lattenrost mit Golf IV transportieren' überführt.]

am 2. Juni 2005 um 9:31

Re: Re: Lattenrost mit Golf IV transportieren

 

Zitat:

Original geschrieben von lecaro

 

hast du eine gültige Fahrerlaubnis ????

In der Fahrschule lernt man so etwas nämlich.

Jo, die hab ich. Ich erinnere mich auch schon mal was darüber gehört zu haben...

Aber 10 Jahre sind ne lange Zeit. Da kann man sowas auch mal vergessen... :-)

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Lattenrost mit Golf IV transportieren' überführt.]

Es sei dir vergeben, möge die Macht mit dir sein...!!!

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Lattenrost mit Golf IV transportieren' überführt.]

Heya,

StVO, §22, Absatz 4:

...Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

- eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

- ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

- einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

Hoffe geholfen zu haben.

Elderian

P.S.: Suchaufwand <1min Google: STVO Ladung

Themenstarteram 30. Oktober 2009 um 11:44

merceeee

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