Wie vorgehen? Steinschlag

Hey Leute, ne Frau ist eben von der Spur abgekommen und rechts neben der Straße war Schotter und ein Stein ist mir von ihr in die Scheibe.
Ich hab mit ihr geredet, sie meinte sie hat nichts davon bemerkt aber ich habe ihren Namen/Versicherung/Kennzeichen und Handy Nummer.
Sie ist bei der HuK versichert, hab diese Schaden Telefonnummer.
Wie geht's jetzt weiter?
Bei der HuK anrufen?
Bei meiner Versicherung anrufen?
Hatte noch nie so etwas...

Falls es wichtig ist, der Steinschlag ist genau im Sichtfeld. Die Frau meinte das ist nicht schlimm aber es ist schlimm, alleine schon wegen TÜV.
Danke schon mal

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Matsches schrieb am 16. September 2016 um 06:44:09 Uhr:


Und was ändert das wenn sie es zu gibt? Sowas passiert eben.
Schlussendlich entstand der Schaden durch zu geringen Abstand des TE.
TK ist da die richtige Anlaufstelle.

Wird ein auf der Fahrbahn liegender Stein hochgewirbelt, so spricht man nach § 17 Absatz 2, 3 StVG von einem "unabwendbaren Ereignis" und es kommt zu keiner Haftung für den Vordermann. Auch nicht aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges.

Von einem "unabwendbaren Ereignis" kann man aber nicht mehr sprechen, wenn jemand neben die Fahrbahn fährt und von dort der Stein hochgewirbelt wird.

Mal angenommen, sie hätte einen Stempen erwischt, den hochgewirbelt und er wäre auf den Hintermann gelandet, dann ist das auch ein Haftpflichtschaden.

Klar ist in so einem Fall schwierig den Beweis zu bringen.
Daher ist man ohne Zeugen drauf angewiesen, was die Dame zugibt.

Bin jetzt kein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Aber ich glaube nicht, dass ich mit meiner Ansicht falsch liege.

Vielleicht ist hier aber jemand, der die Sache rechtlich besser beurteilen kann, als ich.

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Zitat:

@Matsches schrieb am 16. September 2016 um 06:44:09 Uhr:


Und was ändert das wenn sie es zu gibt? Sowas passiert eben.
Schlussendlich entstand der Schaden durch zu geringen Abstand des TE.
TK ist da die richtige Anlaufstelle.

Der Meinung bin ich nicht.

Wenn sie einen Stein aufwirbelt, der auf der Straße liegt, dann kann sie nichts dafür.

Wenn sie aber neben die Straße fährt, dann ist es Ihr Verschulden wenn der Hintermann danach einen Schaden hat und es führt zu einer Haftung durch ihre Kfz Haftpflichtversicherung.

Wieso zu wenig Abstand? Sind 70 gefahren und hatte genug Abstand...

Zitat:

@Matsches schrieb am 16. September 2016 um 06:44:09 Uhr:


Und was ändert das wenn sie es zu gibt? Sowas passiert eben.
Schlussendlich entstand der Schaden durch zu geringen Abstand des TE.
TK ist da die richtige Anlaufstelle.

Wird ein auf der Fahrbahn liegender Stein hochgewirbelt, so spricht man nach § 17 Absatz 2, 3 StVG von einem "unabwendbaren Ereignis" und es kommt zu keiner Haftung für den Vordermann. Auch nicht aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges.

Von einem "unabwendbaren Ereignis" kann man aber nicht mehr sprechen, wenn jemand neben die Fahrbahn fährt und von dort der Stein hochgewirbelt wird.

Mal angenommen, sie hätte einen Stempen erwischt, den hochgewirbelt und er wäre auf den Hintermann gelandet, dann ist das auch ein Haftpflichtschaden.

Klar ist in so einem Fall schwierig den Beweis zu bringen.
Daher ist man ohne Zeugen drauf angewiesen, was die Dame zugibt.

Bin jetzt kein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Aber ich glaube nicht, dass ich mit meiner Ansicht falsch liege.

Vielleicht ist hier aber jemand, der die Sache rechtlich besser beurteilen kann, als ich.

Zitat:

@Frankie12 schrieb am 16. September 2016 um 17:38:48 Uhr:


Von einem "unabwendbaren Ereignis" kann man aber nicht mehr sprechen, wenn jemand neben die Fahrbahn fährt und von dort der Stein hochgewirbelt wird.

Ist das irgendwie fundiert, oder denkst Du, dass das halt vielleicht so sein könnte?

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Der Glaube dominiert im christianischen Orden schon sehr stark.

Zitat:

@Matsches schrieb am 18. September 2016 um 09:53:03 Uhr:


Ist das irgendwie fundiert, oder denkst Du, dass das halt vielleicht so sein könnte?

Das ist die gängige Rechtssprechung.

Hier z.B. eine schöne Erläuterung zu dem ganzen Thema von einem Fachanwalt für Transportrecht:

http://www.schaermer.com/pdf/publikationen/2010/sgv_2010_03.pdf

Zitat:

Die Ersatzpflicht bzw. die Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.
.....
Wurde der Stein durch eine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit, beim Befahren des Banketts oder durch das Verlassen eines Baustellenareals ohne vorher die Reifen gesäubert zu haben, weggeschleudert, kann nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden.

Dieser attestiert dem christianischen Orden allerdings, das Gegenteil des Inhalts dessen drolliger Predigt. Reines Falschfährtenlegertum. Amen.

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